Wiederholung einstweiliger Anordnung: Aussetzung der Vollstreckung bei Kindesrückführung
- Gericht
- BVerfG
- Spruchkörper
- 1. Senat 2. Kammer
- Aktenzeichen
- 1 BvR 1691/22
- Datum
- 28.02.2023
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
- ECLI
- ECLI:DE:BVerfG:2023:rk20230228.1bvr169122
Abstrakte Rechtssätze
Das Bundesverfassungsgericht kann eine einstweilige Anordnung wiederholen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für den erstmaligen Erlass weiterhin vorliegen.
Für die Wiederholung einer einstweiligen Anordnung genügt, dass sich die Sach‑ und Rechtslage seit der vorherigen Entscheidung nicht geändert hat; auf die frühere Begründung kann verwiesen werden.
Die Wiederholung einer einstweiligen Anordnung ist hinsichtlich ihrer Dauer durch die im Gesetz vorgesehenen Höchstfristen begrenzt und kann längstens für die dort bestimmte Dauer getroffen werden (vgl. § 32 Abs. 6 Satz 2 BVerfGG).
Die Möglichkeit der Wiederholung setzt kein neues Erkenntnisgrundlage voraus, wenn die unveränderte Rechts- und Sachlage die Fortgeltung der einstweiligen Regelung rechtfertigt.
Vorinstanzen
vorgehend OLG Bamberg, 11. Juli 2022, Az: 2 WF 125/22, Beschluss
vorgehend AG Bamberg, 8. Juli 2022, Az: 0206 FH 1/22, Beschluss
vorgehend AG Bamberg, 6. Juli 2022, Az: 0206 FH 1/22, Beschluss
vorgehend OLG Bamberg, 2. Juni 2022, Az: 2 WF 85/22, Beschluss
vorgehend AG Bamberg, 28. April 2022, Az: 0206 FH 1/22, Beschluss
vorgehend AG Bamberg, 21. März 2022, Az: 0206 FH 1/22, Beschluss
vorgehend BVerfG, 1. September 2022, Az: 1 BvR 1691/22, Einstweilige Anordnung
Tenor
Die einstweilige Anordnung vom 1. September 2022 wird bis zu einer Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde, längstens für die Dauer von sechs Monaten, wiederholt (§ 32 Absatz 6 Satz 2 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes).
Gründe
Das Bundesverfassungsgericht hat durch einstweilige Anordnung vom 1. September 2022 die Vollstreckung aus dem Beschluss des Amtsgerichts Bamberg vom 21. März 2022 - 0206 FH 1/22 - bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde, längstens für sechs Monate, ausgesetzt.
Das Bundesverfassungsgericht kann eine einstweilige Anordnung dann wiederholen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für den erstmaligen Erlass einer solchen Anordnung noch gegeben sind (vgl. BVerfGE 21, 50; 89, 113 <115 f.>; 97, 102 <102>; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 20. Dezember 2022 - 2 BvR 900/22 -, Rn. 2 m.w.N.).
Dies ist vorliegend der Fall. Zur Begründung wird auf den Beschluss vom 1. September 2022 verwiesen. Die Sach- und Rechtslage hat sich seither nicht geändert.