Treffer
BVerfG Nichtannahmebeschluss

Nichtannahmebeschluss des BVerfG zur Verfassungsbeschwerde 1 BvR 1395/11

Gericht
BVerfG
Spruchkörper
1. Senat 1. Kammer
Aktenzeichen
1 BvR 1395/11
Datum
29.05.2012
Rechtsgebiet
Öffentliches Recht
ECLI
ECLI:DE:BVerfG:2012:rk20120529.1bvr139511
Quelle
Das Bundesverfassungsgericht hat die Verfassungsbeschwerde (1 BvR 1395/11) nicht zur Entscheidung angenommen und auf einen parallel gefassten Beschluss (1 BvR 640/11) verwiesen. Nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG wurde von einer weiteren Begründung des Beschlusses abgesehen. Der Nichtannahmebeschluss ist unanfechtbar.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Bundesverfassungsgericht kann eine Verfassungsbeschwerde durch Nichtannahmebeschluss zurückweisen, wenn die Voraussetzungen für eine Annahme nicht erfüllt sind.

2

Das Gericht kann in seinem Beschluss auf eine parallel getroffene Entscheidung verweisen und die Nichtannahme einer weiteren Verfassungsbeschwerde feststellen.

3

Nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht von einer weiteren Begründung seines Beschlusses absehen.

4

Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts über die Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde sind unanfechtbar.

Vorinstanzen

vorgehend BFH, 31. März 2011, Az: V S 4/11, Beschluss

vorgehend BFH, 16. September 2010, Az: V R 48/09, Urteil

vorgehend FG Münster, 13. August 2009, Az: 5 K 2784/07 U, Urteil

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen (vgl. Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 29. Mai 2012 - 1 BvR 640/11 -).

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Zitiert (1)