Treffer
BVerfG Gegenstandswertfestsetzung im verfassungsgerichtlichen Verfahren

Verwerfung eines Antrags auf Gegenstandswertfestsetzung im Verfassungsbeschwerdeverfahren - kein Rechtsschutzbedürfnis mangels Gründen für eine Überschreitung des Mindestwertes iSd § 37 Abs 2 S 2 RVG

Gericht
BVerfG
Spruchkörper
1. Senat 2. Kammer
Aktenzeichen
1 BvR 1244/23
Datum
02.09.2026
Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
ECLI
ECLI:DE:BVerfG:2026:rk20260902.1bvr124423
Quelle
Die Klägerin des Ausgangsverfahrens und ihr Prozessbevollmächtigter beantragten nach Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde die Festsetzung des Gegenstandswerts. Das Bundesverfassungsgericht verwarf die Anträge als unzulässig, weil kein Rechtsschutzbedürfnis bestand. Bei nicht angenommener Verfassungsbeschwerde gilt regelmäßig der Mindestgegenstandswert von 5.000 Euro. Besondere Umstände für eine Erhöhung waren weder dargetan noch ersichtlich.

Abstrakte Rechtssätze

1

Nach § 37 Abs. 2 Satz 2 RVG beträgt der Mindestgegenstandswert im Verfahren der Verfassungsbeschwerde 5.000 Euro.

2

Wird eine Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen oder zurückgenommen, kommt ein Gegenstandswert oberhalb des Mindestwerts regelmäßig nicht in Betracht.

3

Für einen Antrag auf gerichtliche Gegenstandswertfestsetzung fehlt das Rechtsschutzbedürfnis, wenn ohne Weiteres vom gesetzlichen Mindestgegenstandswert auszugehen ist.

4

Ein höherer Gegenstandswert setzt besondere, vom Antragsteller darzulegende oder sonst ersichtliche Umstände voraus.

Relevante Normen

Vorinstanzen

vorgehend KG Berlin, 19. Mai 2023, Az: 10 W 112/22, Beschluss

vorgehend KG Berlin, 3. April 2023, Az: 10 W 112/22, Beschluss

vorgehend KG Berlin, 27. Oktober 2022, Az: 10 W 112/22, Beschluss

vorgehend BVerfG, 28. Juli 2026, Az: 1 BvR 1244/23, Nichtannahmebeschluss

Tenor

Die Anträge der Klägerin des Ausgangsverfahrens und ihres Prozessbevollmächtigten vom 3. August 2026 auf Festsetzung des Gegenstandswerts werden verworfen.

Gründe

1

Die Anträge sind unzulässig. Für die gerichtliche Festsetzung des Gegenstandswerts besteht jedenfalls kein Rechtsschutzbedürfnis.

2

Gemäß § 37 Abs. 2 Satz 2 RVG beträgt der Mindestgegenstandswert im Verfahren der Verfassungsbeschwerde 5.000 Euro. Ein höherer Gegenstandswert kommt in Fällen, in denen eine Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen oder zurückgenommen worden ist, regelmäßig nicht in Betracht. Ist vom Mindestgegenstandswert auszugehen, so besteht für die gerichtliche Festsetzung des Gegenstandswerts kein Rechtsschutzbedürfnis (vgl. BVerfGE 79, 365 <369>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 25. Juni 2025 - 1 BvR 2298/23 -, Rn. 5; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 12. Oktober 2023 - 1 BvR 1558/22-, Rn. 20).

3

So liegen die Dinge hier. Umstände, die ausnahmsweise einen höheren Gegenstandswert rechtfertigen könnten, sind weder dargetan noch sonst ersichtlich, zumal ausschließlicher Gegenstand der Verfassungsbeschwerde die Höhe des Gegenstandswerts für das Verfahren über die sofortige Beschwerde gegen die Zurückweisung eines Ablehnungsgesuchs nach § 46 Abs. 2 ZPO war.

4

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Zitiert (2)