Verwerfung eines Antrags auf Gegenstandswertfestsetzung im Verfassungsbeschwerdeverfahren - kein Rechtsschutzbedürfnis mangels Gründen für eine Überschreitung des Mindestwertes iSd § 37 Abs 2 S 2 RVG
- Gericht
- BVerfG
- Spruchkörper
- 1. Senat 2. Kammer
- Aktenzeichen
- 1 BvR 1244/23
- Datum
- 02.09.2026
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
- ECLI
- ECLI:DE:BVerfG:2026:rk20260902.1bvr124423
Abstrakte Rechtssätze
Nach § 37 Abs. 2 Satz 2 RVG beträgt der Mindestgegenstandswert im Verfahren der Verfassungsbeschwerde 5.000 Euro.
Wird eine Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen oder zurückgenommen, kommt ein Gegenstandswert oberhalb des Mindestwerts regelmäßig nicht in Betracht.
Für einen Antrag auf gerichtliche Gegenstandswertfestsetzung fehlt das Rechtsschutzbedürfnis, wenn ohne Weiteres vom gesetzlichen Mindestgegenstandswert auszugehen ist.
Ein höherer Gegenstandswert setzt besondere, vom Antragsteller darzulegende oder sonst ersichtliche Umstände voraus.
Vorinstanzen
vorgehend KG Berlin, 19. Mai 2023, Az: 10 W 112/22, Beschluss
vorgehend KG Berlin, 3. April 2023, Az: 10 W 112/22, Beschluss
vorgehend KG Berlin, 27. Oktober 2022, Az: 10 W 112/22, Beschluss
vorgehend BVerfG, 28. Juli 2026, Az: 1 BvR 1244/23, Nichtannahmebeschluss
Tenor
Die Anträge der Klägerin des Ausgangsverfahrens und ihres Prozessbevollmächtigten vom 3. August 2026 auf Festsetzung des Gegenstandswerts werden verworfen.
Gründe
Die Anträge sind unzulässig. Für die gerichtliche Festsetzung des Gegenstandswerts besteht jedenfalls kein Rechtsschutzbedürfnis.
Gemäß § 37 Abs. 2 Satz 2 RVG beträgt der Mindestgegenstandswert im Verfahren der Verfassungsbeschwerde 5.000 Euro. Ein höherer Gegenstandswert kommt in Fällen, in denen eine Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen oder zurückgenommen worden ist, regelmäßig nicht in Betracht. Ist vom Mindestgegenstandswert auszugehen, so besteht für die gerichtliche Festsetzung des Gegenstandswerts kein Rechtsschutzbedürfnis (vgl. BVerfGE 79, 365 <369>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 25. Juni 2025 - 1 BvR 2298/23 -, Rn. 5; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 12. Oktober 2023 - 1 BvR 1558/22-, Rn. 20).
So liegen die Dinge hier. Umstände, die ausnahmsweise einen höheren Gegenstandswert rechtfertigen könnten, sind weder dargetan noch sonst ersichtlich, zumal ausschließlicher Gegenstand der Verfassungsbeschwerde die Höhe des Gegenstandswerts für das Verfahren über die sofortige Beschwerde gegen die Zurückweisung eines Ablehnungsgesuchs nach § 46 Abs. 2 ZPO war.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.