Treffer
BVerfG Gegenstandswertfestsetzung im verfassungsgerichtlichen Verfahren

Verwerfung des Antrags auf Gegenstandswertfestsetzung im eA-Verfahren (BVerfG)

Gericht
BVerfG
Spruchkörper
1. Senat 1. Kammer
Aktenzeichen
1 BvQ 45/22
Datum
19.09.2022
Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
ECLI
ECLI:DE:BVerfG:2022:qk20220919.1bvq004522
Quelle
Der Antragsteller begehrte die gerichtliche Festsetzung des Gegenstandswertes in einem eigenständigen Verfahren der einstweiligen Anordnung. Das BVerfG verwirft den Antrag mangels Rechtsschutzbedürfnis. Nach § 37 Abs. 2 Satz 2 RVG beträgt der Mindestgegenstandswert 5.000 Euro; bei abgelehntem oder zurückgenommenem eA-Antrag kommt ein höherer Wert regelmäßig nicht in Betracht. Ausnahmsweise höhere Werte sind nicht dargetan. Die Entscheidung ist unanfechtbar.

Abstrakte Rechtssätze

1

Im eigenständigen Verfahren der einstweiligen Anordnung beträgt der Mindestgegenstandswert nach § 37 Abs. 2 Satz 2 RVG 5.000 Euro.

2

Bei einem abgelehnten oder zurückgenommenen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist regelmäßig kein höherer Gegenstandswert anzunehmen.

3

Für eine gerichtliche Festsetzung des Gegenstandswertes ist ein Rechtsschutzbedürfnis erforderlich; besteht dieses nicht bei Ansetzen des Mindestgegenstandswertes, ist der Antrag zu verwerfen.

4

Ausnahmsweise kann ein höherer Gegenstandswert gerechtfertigt sein, dies muss jedoch durch konkrete, ersichtliche Umstände substantiiert werden.

Relevante Normen
§ 32 Abs 1 BVerfGG§ 37 Abs 2 S 2 RVG

Vorinstanzen

vorgehend BVerfG, 22. Juni 2022, Az: 1 BvQ 45/22, Ablehnung einstweilige Anordnung

Tenor

Der Antrag auf Gegenstandswertfestsetzung wird verworfen.

Gründe

1

Der Antrag auf Gegenstandswertfestsetzung wird verworfen, weil für eine gerichtliche Festsetzung des Gegenstandswertes kein Rechtsschutzbedürfnis besteht.

2

Gemäß § 37 Abs. 2 Satz 2 RVG beträgt der Mindestgegenstandswert im eigenständigen Verfahren der einstweiligen Anordnung (vgl. BVerfGE 89, 91 <94>) 5.000 Euro. Ein höherer Gegenstandswert kommt in Fällen, in denen ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt oder zurückgenommen worden ist, regelmäßig nicht in Betracht (vgl. zur insoweit vergleichbaren Rechtslage bei einer Verfassungsbeschwerde BVerfGE 79, 365 <369>). Umstände, die hier ausnahmsweise einen höheren Gegenstandswert rechtfertigen könnten, sind nicht ersichtlich. Ist deshalb vom Mindestgegenstandswert auszugehen, so besteht für die gerichtliche Festsetzung des Gegenstandswertes kein Rechtsschutzbedürfnis (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 8. Februar 2021 - 1 BvQ 135/20 -; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 9. September 2021 - 2 BvR 1427/21 -; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 29. Oktober 2021 - 1 BvQ 147/20 -).

3

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

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