Verwerfung des Antrags auf Gegenstandswertfestsetzung mangels Rechtsschutzbedürfnis
- Gericht
- BVerfG
- Spruchkörper
- 1. Senat 1. Kammer
- Aktenzeichen
- 1 BvQ 147/20
- Datum
- 29.10.2021
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
- ECLI
- ECLI:DE:BVerfG:2021:qk20211029.1bvq014720
Abstrakte Rechtssätze
Ein Antrag auf gerichtliche Festsetzung des Gegenstandswerts ist zu verwerfen, wenn das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis fehlt.
Im eigenständigen Verfahren der einstweiligen Anordnung beträgt der Mindestgegenstandswert nach § 37 Abs. 2 Satz 2 RVG 5.000 Euro.
Nach Ablehnung oder Rücknahme eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung kommt regelmäßig kein höherer Gegenstandswert in Betracht.
Nur bei Vorliegen besonderer, darzulegender Umstände kann ausnahmsweise ein über den Mindestgegenstandswert hinausgehender Gegenstandswert gerechtfertigt sein.
Vorinstanzen
vorgehend BVerfG, 12. Dezember 2020, Az: 1 BvQ 147/20, Ablehnung einstweilige Anordnung
Tenor
Der Antrag auf Gegenstandswertfestsetzung wird verworfen.
Gründe
Der Antrag auf Gegenstandswertfestsetzung wird verworfen, weil für eine gerichtliche Festsetzung des Gegenstandswertes kein Rechtsschutzbedürfnis besteht.
Gemäß § 37 Abs. 2 Satz 2 RVG beträgt der Mindestgegenstandswert im eigenständigen Verfahren der einstweiligen Anordnung (vgl. BVerfGE 89, 91 <94>) 5.000 Euro. Ein höherer Gegenstandswert kommt in Fällen, in denen ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt oder zurückgenommen worden ist, regelmäßig nicht in Betracht (vgl. zur insoweit vergleichbaren Rechtslage bei einer Verfassungsbeschwerde BVerfGE 79, 365 <369>). Umstände, die hier ausnahmsweise einen höheren Gegenstandswert rechtfertigen könnten, sind nicht ersichtlich. Ist deshalb vom Mindestgegenstandswert auszugehen, so besteht für die gerichtliche Festsetzung des Gegenstandswertes kein Rechtsschutzbedürfnis (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 8. Februar 2021 - 1 BvQ 135/20 -; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 9. September 2021 - 2 BvR 1427/21 -).
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.