Ablehnung eines eA-Antrags wegen unzureichender Begründung und Unterlagen
- Gericht
- BVerfG
- Spruchkörper
- 1. Senat 2. Kammer
- Aktenzeichen
- 1 BvQ 45/18
- Datum
- 10.07.2018
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
- ECLI
- ECLI:DE:BVerfG:2018:qk20180710.1bvq004518
Abstrakte Rechtssätze
Ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 32 Abs. 1 BVerfGG ist unzulässig, wenn dem Bundesverfassungsgericht nicht zumindest eine summarische Prüfung ermöglicht wird, ob die beabsichtigte Verfassungsbeschwerde von vornherein unzulässig oder offensichtlich unbegründet ist.
Der Antragsteller muss die angegriffenen Entscheidungen beifügen oder deren wesentlichen Inhalt wiedergeben, damit das Gericht eine zusammenfassende Prüfung der Zulässigkeit und Begründetheit vornehmen kann.
Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts sind zu versagen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
Erfüllte Darlegungs- und Beifügungspflichten sind erforderlicher Inhalt der Antragsbegründung; ein Fehlen dieser Angaben führt zur Unzulässigkeit bzw. Ablehnung des Antrags.
Vorinstanzen
vorgehend Bayerisches Landessozialgericht, 30. Mai 2018, Az: L 15 AS 372/18 B ER, Beschluss
Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
Gründe
Der Antrag nach § 32 Abs. 1 BVerfGG ist unzulässig, weil dem Bundesverfassungsgericht nicht ermöglicht wird, wenigstens summarisch zu prüfen, ob die noch zu erhebende Verfassungsbeschwerde nicht von vornherein unzulässig oder offensichtlich unbegründet ist (vgl. BVerfGE 89, 38 <44>; 118, 111 <122>; 130, 367 <369>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 26. März 2018 - 1 BvQ 17/18 -, www.bverfg.de, Rn. 2). Die angegriffene Entscheidung und die dem Rechtsstreit zugrunde liegenden Behördenentscheidungen sind weder beigefügt noch ihrem wesentlichen Inhalt nach wiedergegeben (vgl. BVerfGE 112, 304 <314 f.>; 131, 66 <82>; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 31. Januar 2012 - 2 BvC 11/11 -, www.bverfg.de, Rn. 5; stRspr).
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.