Ablehnung einstweiliger Anordnung zur Zulassung einer Bewerberliste bei Betriebsratswahl
- Gericht
- BVerfG
- Spruchkörper
- 1. Senat 2. Kammer
- Aktenzeichen
- 1 BvQ 17/18
- Datum
- 26.03.2018
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
- ECLI
- ECLI:DE:BVerfG:2018:qk20180326.1bvq001718
Abstrakte Rechtssätze
Ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung im verfassungsgerichtlichen Eilverfahren ist unzulässig, wenn nicht substantiiert dargelegt wird, dass eine noch zu erhebende Verfassungsbeschwerde nicht offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet wäre.
Im Eilverfahren nach § 32 BVerfGG müssen die vorgebrachten Darlegungen dem Bundesverfassungsgericht wenigstens summarisch eine verantwortbare Prüfung von Zulässigkeit und offensichtlicher Begründetheit der möglichen Verfassungsbeschwerde ermöglichen.
Die bloße Darstellung der Prozessgeschichte und fachrechtlicher Einwände ohne konkrete Darlegung einer Verletzung grundrechtlicher Positionen genügt nicht den Anforderungen an die Begründung eines verfassungsgerichtlichen Eilantrags.
Im gerichtlichen Eilrechtsschutz gegenüber Betriebsratswahlen gilt, dass eine Wahl nur in Ausnahmefällen gestoppt wird; es ist darzulegen, warum eine Verweisung auf die nachträgliche Wahlprüfung unzumutbar wäre.
Die Rüge einer Verletzung des Verbandsgrundrechts aus Art. 9 Abs. 3 GG ist unbeachtlich, wenn die Antragstellenden keine gewerkschaftliche Bindung substantiiert darlegen.
Vorinstanzen
vorgehend Landesarbeitsgericht München, 21. März 2016, Az: 11 TaBVGa 4/18, Beschluss
Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Gründe
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist unzulässig.
Jedenfalls fehlen substantiierte Darlegungen, dass eine noch zu erhebende Verfassungsbeschwerde weder offensichtlich unzulässig noch offensichtlich unbegründet wäre. Die Darlegungen müssen auch in Eilverfahren nach § 32 BVerfGG dem Bundesverfassungsgericht ermöglichen, wenigstens summarisch verantwortbar zu beurteilen, ob die noch zu erhebende Verfassungsbeschwerde nicht von vornherein unzulässig oder offensichtlich unbegründet ist (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 5. September 2017 - 1 BvQ 43/17 -, www.bverfg.de, Rn. 2 m.w.N.).
Dies ist hier nicht geschehen. Der Eilantrag referiert Prozessgeschichte und wiederholt fachrechtliche Einwände, führt aber zu den gerügten Grundrechten nichts aus. Es ist auch nicht dargelegt, warum der Grundsatz nicht greifen soll, dass im gerichtlichen Eilrechtsschutz eine Betriebsratswahl unter Abwägung aller beteiligten Interessen insbesondere angesichts der Gefahr "betriebsratsloser Zustände" nur in Ausnahmefällen gestoppt wird (vgl. BAG, Beschluss vom 27. Juli 2011 - 7 ABR 61/10 -, juris, Rn. 25 ff.). Zudem erschließt sich nicht, warum eine Verweisung auf die Wahlprüfung unzumutbar wäre. Da die Antragstellenden keinerlei gewerkschaftliche Bindung zu erkennen geben, verfängt auch ihre Rüge zu Art. 9 Abs. 3 GG nicht.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.