Treffer
BVerfG Ablehnung einstweilige Anordnung

Eilantrag auf sofortige Corona-Impfung wegen fehlender Substantiierung abgelehnt

Gericht
BVerfG
Spruchkörper
1. Senat 2. Kammer
Aktenzeichen
1 BvQ 15/21
Datum
22.02.2021
Rechtsgebiet
Öffentliches Recht
ECLI
ECLI:DE:BVerfG:2021:qk20210222.1bvq001521
Quelle
Der Antragsteller begehrte beim BVerfG die einstweilige Anordnung zur sofortigen Corona-Schutzimpfung. Das Gericht lehnte den Antrag als unzulässig ab, weil die Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 BVerfGG nicht hinreichend substantiiert waren. Insbesondere fehlte ein Nachweis, dass dem Antragsteller ohne sofortige Impfung ein schwerer Nachteil drohe, dass eine Impfung in Priorisierungsgruppe 2 nicht zeitnah zu erwarten sei oder eine risikoverringernde Isolation unmöglich sei.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 32 Abs. 1 BVerfGG setzt eine substantiierte und nachvollziehbare Darlegung der Voraussetzungen voraus, insbesondere des drohenden schweren Nachteils oder sonstiger dringender Gründe.

2

Zur Begründung der Dringlichkeit muß der Antragsteller darlegen, dass ihm durch Abwarten auf die reguläre Inanspruchnahme einer Schutzimpfung ein schwerer Nachteil entsteht; bloße Behauptungen genügen nicht.

3

Der Anspruch auf einstweilige Durchsetzung einer Schutzimpfung erfordert konkret vorgetragene Umstände, aus denen sich ergibt, dass eine erste Schutzimpfung innerhalb der zustehenden Priorisierungsgruppe nicht zeitnah erfolgen kann.

4

Zur Bejahung eines schweren Nachteils wegen erhöhten Infektionsrisikos ist darzulegen, weshalb andere risikoverringernde Maßnahmen (z. B. Isolation, Anpassung der Behandlung) nicht möglich sind; allgemeine Angaben zum Infektionsrisiko reichen hierfür nicht aus.

Relevante Normen
§ 23 Abs 1 S 2 BVerfGG§ 32 Abs 1 BVerfGG§ 92 BVerfGG§ 2 CoronaImpfV§ 3 CoronaImpfV

Vorinstanzen

vorgehend Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, 10. Februar 2021, Az: 20 CE 21.321, Beschluss

vorgehend VG München, 28. Januar 2021, Az: M 26b E 21.393, Beschluss

Tenor

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Gründe

1

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist unzulässig.

2

1. Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Ein zulässiger Antrag nach § 32 Abs. 1 BVerfGG erfordert eine substantiierte Darlegung der Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 20. August 2020 - 1 BvQ 60/20 -, Rn. 6; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 22. November 2018 - 1 BvQ 81/18 -, Rn. 2 m.w.N.; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 18. März 2019 - 1 BvQ 90/18 -, Rn. 6).

3

2. Danach kann eine einstweilige Anordnung hier nicht ergehen. Der Antragsteller hat nicht hinreichend nachvollziehbar vorgetragen, dass ihm durch ein Abwarten auf eine erste Schutzimpfung innerhalb der Gruppe der Anspruchsberechtigten mit hoher Priorität ("Gruppe 2") ein schwerer Nachteil im Sinne des § 32 Abs. 1 BVerfGG entstünde, wenn die einstweilige Anordnung nicht erginge. Er hat bereits nicht dargelegt, dass er eine erste Schutzimpfung in dieser Gruppe der Anspruchsberechtigten nicht alsbald erhalten könne. Im Übrigen hat der Antragsteller nicht hinreichend vorgetragen, dass ihm eine risikoverringernde Isolation unmöglich sei. Auch seine Ausführungen zum Infektionsrisiko durch die medizinischen Behandlungen bleiben unzureichend. Weshalb das Ansteckungsrisiko bei teilstationärer Behandlung erwiesen hoch sei, legt der Antragsteller nicht näher dar.

4

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Eilantrag auf sofortige Corona-Impfung wegen fehlender Substantiierung abgelehnt — Themis