Treffer
BVerfG Prozesskostenhilfebeschluss

Ablehnung eines Antrags auf PKH-Gewährung und Beiordnung eines Rechtsanwalts im Verfahren der konkreten Normenkontrolle

Gericht
BVerfG
Spruchkörper
1. Senat
Aktenzeichen
1 BvL 5/21
Datum
12.05.2026
Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
ECLI
ECLI:DE:BVerfG:2026:ls20260512.1bvl000521
Quelle
Die Kläger des Ausgangsverfahrens beantragten im konkreten Normenkontrollverfahren Prozesskostenhilfe und die Beiordnung einer Rechtsanwältin. Das Bundesverfassungsgericht lehnte den Antrag ab. Prozesskostenhilfe kommt in solchen Verfahren nur bei besonderen Gründen für eine gebotene Vertretung oder bei zu erwartender Förderung der Sachentscheidung durch die Beteiligtenanhörung in Betracht. Beide Voraussetzungen lagen weder vor noch waren sie vorgetragen worden.

Abstrakte Rechtssätze

1

Prozesskostenhilfe im Verfahren der konkreten Normenkontrolle ist nur zu bewilligen, wenn besondere Gründe eine anwaltliche Vertretung geboten erscheinen lassen oder von der Anhörung der Beteiligten des Ausgangsverfahrens eine Förderung der Sachentscheidung zu erwarten ist.

2

Die Beiordnung eines Rechtsanwalts im Normenkontrollverfahren setzt voraus, dass sie zur sachgerechten Rechtsverfolgung erforderlich ist.

3

Besondere Umstände, welche die ausnahmsweise Gebotenheit einer Vertretung begründen können, müssen ersichtlich sein oder von den Beteiligten substantiiert vorgetragen werden.

Vorinstanzen

vorgehend Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, 26. Januar 2021, Az: L 8 AY 21/19, Vorlagebeschluss

vorgehend BVerfG, 15. April 2026, Az: 1 BvL 5/21, Beschluss

Tenor

Der Antrag der Kläger des Ausgangsverfahrens auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin (…) wird abgelehnt.

Gründe

1

Die begehrte Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwältin (…) ist zur sachgerechten Rechtsverfolgung im Vorlageverfahren des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen nicht erforderlich.

2

Im Normenkontrollverfahren ist Prozesskostenhilfe nur dann zu bewilligen, wenn entweder besondere Gründe eine Vertretung für geboten erscheinen lassen oder aber wenn von der Anhörung der Beteiligten des Ausgangsverfahrens in der mündlichen Verhandlung eine Förderung der Sachentscheidung zu erwarten ist (vgl. BVerfGE 79, 252 <253 ff.>).

3

Diese Voraussetzungen sind nicht gegeben. Insbesondere sind Gründe, die eine Vertretung ausnahmsweise für geboten erscheinen lassen, nicht ersichtlich und wurden von den Klägern des Ausgangsverfahrens nicht vorgetragen.

4

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.