Ablehnung eines Antrags auf PKH-Gewährung und Beiordnung eines Rechtsanwalts im Verfahren der konkreten Normenkontrolle
- Gericht
- BVerfG
- Spruchkörper
- 1. Senat
- Aktenzeichen
- 1 BvL 5/21
- Datum
- 12.05.2026
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
- ECLI
- ECLI:DE:BVerfG:2026:ls20260512.1bvl000521
Abstrakte Rechtssätze
Prozesskostenhilfe im Verfahren der konkreten Normenkontrolle ist nur zu bewilligen, wenn besondere Gründe eine anwaltliche Vertretung geboten erscheinen lassen oder von der Anhörung der Beteiligten des Ausgangsverfahrens eine Förderung der Sachentscheidung zu erwarten ist.
Die Beiordnung eines Rechtsanwalts im Normenkontrollverfahren setzt voraus, dass sie zur sachgerechten Rechtsverfolgung erforderlich ist.
Besondere Umstände, welche die ausnahmsweise Gebotenheit einer Vertretung begründen können, müssen ersichtlich sein oder von den Beteiligten substantiiert vorgetragen werden.
Vorinstanzen
vorgehend Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, 26. Januar 2021, Az: L 8 AY 21/19, Vorlagebeschluss
vorgehend BVerfG, 15. April 2026, Az: 1 BvL 5/21, Beschluss
Tenor
Der Antrag der Kläger des Ausgangsverfahrens auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin (…) wird abgelehnt.
Gründe
Die begehrte Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwältin (…) ist zur sachgerechten Rechtsverfolgung im Vorlageverfahren des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen nicht erforderlich.
Im Normenkontrollverfahren ist Prozesskostenhilfe nur dann zu bewilligen, wenn entweder besondere Gründe eine Vertretung für geboten erscheinen lassen oder aber wenn von der Anhörung der Beteiligten des Ausgangsverfahrens in der mündlichen Verhandlung eine Förderung der Sachentscheidung zu erwarten ist (vgl. BVerfGE 79, 252 <253 ff.>).
Diese Voraussetzungen sind nicht gegeben. Insbesondere sind Gründe, die eine Vertretung ausnahmsweise für geboten erscheinen lassen, nicht ersichtlich und wurden von den Klägern des Ausgangsverfahrens nicht vorgetragen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.