Soziales Entschädigungsrecht - Soldatenversorgung - Wehrdienstbeschädigung - wehrdiensteigentümliche Verhältnisse - gewünschte Operation im Universitätsklinikum durch truppenärztlich hinzugezogene Ärzte und Ärztinnen - Überweisung an ein ziviles Krankenhaus - zivilärztlicher Behandlungsfehler bei Herz-OP - wesentliche Bedingung - Zurechnung zur truppenärztlichen Behandlung - wahrscheinlich besserer Heilerfolg bei freier Arztwahl
- Gericht
- BSG
- Spruchkörper
- 9. Senat
- Aktenzeichen
- B 9 V 1/25 R
- Datum
- 11.06.2026
- Rechtsgebiet
- Sozialrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein zivilärztlicher Behandlungsfehler kann als Folge einer Wehrdienstbeschädigung zuzurechnen sein, wenn die zivile Behandlung wesentlich durch die truppenärztliche Behandlung oder Überweisung veranlasst wurde.
Die Zurechnung eines Gesundheitsschadens im Soldatenversorgungsrecht setzt voraus, dass die wehrdiensteigentümlichen Verhältnisse gegenüber anderen Ursachen eine wesentliche Bedingung für den Schadenseintritt waren.
Die Behandlung in einem zivilen Krankenhaus schließt den Zusammenhang mit einer truppenärztlich veranlassten Behandlung nicht allein wegen der zivilen Durchführung aus.
Für die Beurteilung der Kausalität kann erheblich sein, ob bei einer freien Arztwahl mit Wahrscheinlichkeit ein besserer Heilerfolg erreichbar gewesen wäre.
Vorinstanzen
vorgehend SG Aachen, 8. Juni 2021, Az: S 12 VS 16/19, Urteil
vorgehend Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, 23. Mai 2025, Az: L 13 VS 43/21, Urteil