Treffer
BSG Urteil

Soziales Entschädigungsrecht - Soldatenversorgung - Wehrdienstbeschädigung - wehrdiensteigentümliche Verhältnisse - gewünschte Operation im Universitätsklinikum durch truppenärztlich hinzugezogene Ärzte und Ärztinnen - Überweisung an ein ziviles Krankenhaus - zivilärztlicher Behandlungsfehler bei Herz-OP - wesentliche Bedingung - Zurechnung zur truppenärztlichen Behandlung - wahrscheinlich besserer Heilerfolg bei freier Arztwahl

Gericht
BSG
Spruchkörper
9. Senat
Aktenzeichen
B 9 V 1/25 R
Datum
11.06.2026
Rechtsgebiet
Sozialrecht
Quelle
Der Fall betrifft die Anerkennung von Folgen eines zivilärztlichen Behandlungsfehlers bei einer Herzoperation als Wehrdienstbeschädigung. Streitig ist insbesondere, ob die Behandlung im Universitätsklinikum nach truppenärztlicher Hinzuziehung und Überweisung noch den wehrdiensteigentümlichen Verhältnissen zuzurechnen ist. Der Entscheidungstitel hebt zudem die wesentliche Bedingung sowie die Frage hervor, ob bei freier Arztwahl wahrscheinlich ein besserer Heilerfolg erzielt worden wäre. Der vollständige Entscheidungstext und der Tenor liegen nicht vor, sodass das konkrete Prozessergebnis nicht sicher bestimmbar ist.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein zivilärztlicher Behandlungsfehler kann als Folge einer Wehrdienstbeschädigung zuzurechnen sein, wenn die zivile Behandlung wesentlich durch die truppenärztliche Behandlung oder Überweisung veranlasst wurde.

2

Die Zurechnung eines Gesundheitsschadens im Soldatenversorgungsrecht setzt voraus, dass die wehrdiensteigentümlichen Verhältnisse gegenüber anderen Ursachen eine wesentliche Bedingung für den Schadenseintritt waren.

3

Die Behandlung in einem zivilen Krankenhaus schließt den Zusammenhang mit einer truppenärztlich veranlassten Behandlung nicht allein wegen der zivilen Durchführung aus.

4

Für die Beurteilung der Kausalität kann erheblich sein, ob bei einer freien Arztwahl mit Wahrscheinlichkeit ein besserer Heilerfolg erreichbar gewesen wäre.

Vorinstanzen

vorgehend SG Aachen, 8. Juni 2021, Az: S 12 VS 16/19, Urteil

vorgehend Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, 23. Mai 2025, Az: L 13 VS 43/21, Urteil