BSG bestimmt SG Berlin: Bindungswirkung des Verweisungsbeschlusses
- Gericht
- BSG
- Spruchkörper
- 11. Senat
- Aktenzeichen
- B 11 SF 4/18 S
- Datum
- 23.04.2018
- Rechtsgebiet
- Sozialrecht
- ECLI
- ECLI:DE:BSG:2018:230418BB11SF418S0
Abstrakte Rechtssätze
Ein Verweisungsbeschluss wegen örtlicher oder sachlicher Unzuständigkeit ist für das verwiesene Gericht bindend (§ 98 SGG iVm § 17a Abs. 2 Satz 3 GVG).
Die Bindungswirkung einer Verweisung kann nur in seltenen Ausnahmefällen durchbrochen werden, wenn die Verweisung auf Missachtung elementarer Verfahrensgrundsätze oder auf willkürlichen Erwägungen beruht.
Allein eine fehlerhafte Auslegung des Gesetzes begründet keine Willkür; Willkür liegt erst vor, wenn die Rechtslage in krasser Weise verkannt wird und die Auffassung jeden sachlichen Grundes entbehrt.
Das BSG kann nach § 58 Abs. 1 Nr. 4 SGG die örtliche Zuständigkeit bestimmen, wenn die Vorinstanzen uneinig sind und die Voraussetzungen dafür vorliegen.
Vorinstanzen
vorgehend SG Stuttgart, 15. März 2018, Az: S 8 AS 6133/17
Tenor
Das Sozialgericht Berlin wird zum zuständigen Gericht bestimmt.
Gründe
I. Die am 5.2.2014 bei dem SG Stuttgart eingegangene und gegen eine Versagung von Leistungen nach dem SGB II gerichtete E-Mail des Klägers, in welcher er als seinen Wohnort die Straße angegeben hatte, wurde ausgedruckt und als Klage eingetragen. Am 7.2.2014 hat eine Meldeauskunft ebenfalls diese Anschrift des Klägers ergeben. Das SG Stuttgart hat sich nach Anhörung der Beteiligten für örtlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das SG Berlin verwiesen (Beschluss vom 27.2.2014).
Nachdem das SG Berlin den Kläger in dem dort anhängigen Verfahren erfolglos zum Betreiben des Rechtsstreits aufgefordert hatte und Zustellversuche erfolglos verlaufen waren, behandelte das SG das Verfahren nach § 6 Abs 3 der Anordnung über die Erhebung von statistischen Daten in der Sozialgerichtsbarkeit als erledigt.
Nach Wiederaufnahme des Verfahrens wegen des Eingangs einer E-Mail des Klägers vom 10.7.2017 und Anhörung der Beteiligten erklärte sich das SG Berlin für örtlich unzuständig und verwies den Rechtsstreit an das SG Stuttgart (Beschluss vom 11.9.2017). Auch das SG Stuttgart hat sich für örtlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit dem BSG zur Bestimmung des örtlich zuständigen Gerichts vorgelegt (Beschluss vom 15.3.2018).
II. Die Voraussetzungen für eine Zuständigkeitsbestimmung nach § 58 Abs 1 Nr 4 SGG durch das BSG liegen vor (BSG vom 25.2.1999 - B 1 SF 9/98 S - SozR 3-1720 § 17a Nr 11).
Unbesehen der Frage, ob ein per E-Mail eingegangenes Schreiben das Schriftformerfordernis des § 90 SGG erfüllt (vgl hierzu BSG vom 15.11.2010 - B 8 SO 71/10 B; BSG vom 6.10.2011 - B 14 AS 63/11 B - SozR 4-1500 § 67 Nr 9; BSG vom 6.7.2016 - B 9 SB 1/16 R; BSG vom 9.5.2017 - B 13 R 113/17 B; BVerfG vom 12.6.2017 - 2 BvQ 28/17 - zu § 23 Abs 1 Satz 1 BVerfGG), ist zuständiges Gericht das SG Berlin. Dies ergibt sich aus der Bindungswirkung des Verweisungsbeschlusses des SG Stuttgart vom 27.2.2014.
Das Gesetz schreibt in § 98 SGG iVm § 17a Abs 2 Satz 3 GVG vor, dass eine Verweisung wegen örtlicher oder sachlicher Unzuständigkeit für das Gericht, an das verwiesen wird, bindend ist. Nur in seltenen Ausnahmefällen kommt eine Durchbrechung der Bindungswirkung in Betracht, wenn die Verweisung auf einer Missachtung elementarer Verfahrensgrundsätze oder auf willkürlichen Erwägungen beruht. Eine fehlerhafte Auslegung des Gesetzes allein macht eine Gerichtsentscheidung nicht willkürlich. Willkür liegt vielmehr erst vor, wenn die Rechtslage in krasser Weise verkannt wird und die vertretene Auffassung jeden sachlichen Grundes entbehrt, sodass sich die Verweisung bei Auslegung und Anwendung der maßgeblichen Normen in einer nicht mehr hinnehmbaren Weise von dem verfassungsrechtlichen Grundsatz des gesetzlichen Richters entfernt (stRspr; vgl nur BSG Beschluss vom 21.2.2012 - B 12 SF 7/11 S - Juris RdNr 9; BSG Beschluss vom 13.12.2016 - B 4 SF 4/16 R - RdNr 7). Ein solcher Ausnahmefall liegt hier nicht vor.
Die Entscheidung ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Zitiert (7)
- BSG · B 8 SO 71/10 B · 15.11.2010Nichtzulassungsbeschwerde verworfen wegen fehlender Schriftform der Berufung
- BSG · B 12 SF 7/11 S · 21.02.2012BSG: Bindung an arbeitsgerichtlichen Verweisungsbeschluss trotz möglicher Gehörsverletzung
- BSG · B 14 AS 63/11 B · 06.10.2011Wiedereinsetzung trotz Ablauf der Jahresfrist bei irreführendem Gerichtshandeln
- BSG · B 9 SB 1/16 R · 06.07.2016Berufung per E‑Mail unzulässig; Wiedereinsetzung mangels Nachweis abgelehnt
- BSG · B 13 R 113/17 B · 09.05.2017Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision: einfache E‑Mail unzulässig
- BSG · B 4 SF 4/16 R · 13.12.2016Zuständigkeitsbestimmung: BSG weist Verweisung an das SG Hildesheim zu
- BVerfG · 2 BvQ 28/17 · 12.06.2017Ablehnung einstweiliger Anordnung: E‑Mail-Übermittlung und fehlende Subsidiarität
Zitiert von (3)
- BSG · B 11 SF 5/23 S · 14.06.2023Zuständigkeitsbestimmung nach §58 SGG: SG Gotha als zuständiges Gericht
- BSG · B 11 SF 10/19 S · 25.11.2019BSG bestimmt SG Lübeck als zuständiges Gericht bei negativem Kompetenzkonflikt
- BSG · B 11 SF 9/21 S · 06.08.2021Zuständigkeitsbestimmung: Auftraggeberbegriff bei §57 Abs.7 SGG — SG Marburg zuständig