Akteneinsicht nach Verfahrensabschluss zur Vorbereitung einer Verfassungsbeschwerde
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 10. Zivilsenat
- Aktenzeichen
- X ZR 78/25
- Datum
- 13.10.2026
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2026:131026BXZR78.25.0
Abstrakte Rechtssätze
Nach Abschluss des Rechtsstreits besteht für die Parteien kein Akteneinsichtsrecht nach § 299 Abs. 1 ZPO mehr.
Die beabsichtigte Verwendung der Prozessakten zur Begründung einer Verfassungsbeschwerde kann ein hinreichendes Interesse an Akteneinsicht gemäß § 299 Abs. 2 ZPO begründen.
Bei der Entscheidung über Akteneinsicht nach § 299 Abs. 2 ZPO sind schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen der Verfahrensbeteiligten zu berücksichtigen.
Geheimhaltungsinteressen können zurücktreten, wenn der Akteninhalt dem bisherigen Prozessbevollmächtigten bereits bekannt ist und der neu beauftragte Rechtsanwalt der anwaltlichen Verschwiegenheitspflicht unterliegt.
Vorinstanzen
vorgehend OLG Frankfurt, 5. November 2025, Az: 12 U 39/25
vorgehend LG Darmstadt, 17. Februar 2025, Az: 9 O 232/22
Tenor
Rechtsanwalt H. , G. , wird Einsicht in die Akten des vorliegenden Rechtsstreits gewährt.
Gründe
I. Die Klägerin nimmt den Beklagten - ihren Sohn - auf Rückgewähr eines im Wege der Schenkung übertragenen Mehrfamilienhauses in Anspruch.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin ist erfolglos geblieben. Die hiergegen gerichtete Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin hat der Senat mit Beschluss vom 8. September 2026 zurückgewiesen.
Die Klägerin, vertreten durch Rechtsanwalt H. , begehrt nunmehr Einsicht in die Akten des vorliegenden Rechtsstreits, um in einem Verfassungsbeschwerdeverfahren dem Bundesverfassungsgericht den Sachverhalt umfassend darstellen und nachweisen zu können.
Der Beklagte tritt dem Gesuch ohne Angabe von Gründen entgegen.
II. Die Akteneinsicht ist antragsgemäß zu gewähren.
Nach Beendigung des Verfahrens durch Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde ist die Klägerin zwar nicht mehr gemäß § 299 Abs. 1 ZPO zur Einsichtnahme berechtigt (vgl. BGH, Beschluss vom 29. April 2015 - XII ZB 214/14, NJW 2015, 1827 Rn. 11). Ihre Absicht, die Akten zur Begründung einer Verfassungsbeschwerde heranzuziehen, begründet aber ein hinreichendes Interesse im Sinne von § 299 Abs. 2 ZPO.
Angesichts dessen erscheint es angemessen, die begehrte Einsicht zu gewähren. Geheimhaltungsinteressen des Beklagten und seines Streithelfers werden schon deshalb nicht beeinträchtigt, weil der Akteninhalt den bisherigen Prozessbevollmächtigten der Klägerin ohnehin bekannt geworden ist und der für das Verfassungsbeschwerdeverfahren beauftragte Prozessbevollmächtigte gegenüber Dritten zur Verschwiegenheit verpflichtet ist.
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