Treffer
BGH Beschluss

Gegenstandswert bei Klage auf Grundstücksübertragung an Miterben und Dritten

Gericht
BGH
Spruchkörper
10. Zivilsenat
Aktenzeichen
X ZR 23/25, X ZR 11/21
Datum
02.09.2026
Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
ECLI
ECLI:DE:BGH:2026:020926BXZR23.25.0
Quelle
Die Kläger verlangten aus einem Schenkungsvertrag die Übertragung eines Nachlassgrundstücks auf sich und einen weiteren Miterben zu je einem Drittel. Nach Abzug der bereits erbrechtlich zustehenden Anteile betrug das Gesamtinteresse 1,5 Millionen Euro. Der BGH setzte den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit für jeden Kläger auf 750.000 Euro fest. Dabei war auch der für den weiteren Miterben begehrte Anteil zu berücksichtigen, jedoch zwischen den Klägern hälftig aufzuteilen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Gegenstandswert einer auf Übertragung eines Grundstücks gerichteten Klage bemisst sich nach dem Grundstückswert abzüglich der den Beteiligten bereits zustehenden Anteile.

2

Der Wert einer vom Kläger verlangten Leistung ist für die Streitwert- und Gegenstandswertbemessung auch maßgeblich, wenn die Leistung an einen Dritten erbracht werden soll.

3

Wendet sich ein Beklagter gegen ein auf Leistungen an Kläger und Dritte gerichtetes einheitliches Begehren in vollem Umfang, ist der Wert der Drittleistung in den Gegenstandswert einzubeziehen.

4

Beantragen mehrere Kläger übereinstimmend eine Drittleistung zur Verwirklichung ihrer eigenen gleichgerichteten Leistungsziele, ist der Wert dieser Drittleistung für jeden Kläger anteilig anzusetzen.

5

Bei mehreren Klägern ist der Gesamtwert eines einheitlichen Begehrens nach dem jeweiligen Anteil ihres wirtschaftlichen Interesses aufzuteilen.

Vorinstanzen

vorgehend OLG München, 7. April 2025, Az: 33 U 4723/20, Urteil

vorgehend LG München I, 6. August 2020, Az: 23 O 8748/19

Tenor

Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit für die Klägerin zu 1 und den Kläger zu 2 wird für alle Instanzen auf jeweils 750.000 Euro festgesetzt.

Gründe

1

I. Die Parteien sind Miterben ihres verstorbenen Vaters bzw. Ehemanns. Die Kläger begehren aus einem Schenkungsvertrag die Übertragung eines zum Nachlass gehörenden Grundstücks auf die beiden Kläger und den Beklagten zu 2 als Miteigentümer zu je einem Drittel.

2

Das Landgericht und das Berufungsgericht haben den Verkehrswert des Grundstücks auf 6 Millionen Euro geschätzt und den Streitwert auf diesen Betrag festgesetzt.

3

Der Senat hat den Streitwert in einem vorangegangenen Revisionsverfahren für alle Instanzen auf 2 Millionen Euro festgesetzt (BGH, Beschluss vom 28. November 2023 - X ZR 11/21). Später hat er den Streitwert abweichend von dieser Entscheidung für alle Instanzen auf 1,5 Millionen Euro festgesetzt (BGH, Beschluss vom 28. Juli 2026 - X ZR 23/25). Hierbei ist er davon ausgegangen, dass den beiden Klägern und dem Beklagten zu 2 als Erben jeweils bereits ein Viertel des Grundstückswerts zustand.

4

Die Beklagten beantragen nunmehr, den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit für die Kläger auf jeweils 500.000 Euro, hilfsweise auf jeweils 750.000 Euro festzusetzen.

5

II. Der Antrag, über den gemäß § 33 Abs. 8 Satz 1 RVG der Einzelrichter zu entscheiden hat, ist nach § 33 Abs. 1 RVG zulässig, jedoch nur hinsichtlich des hilfsweise angestrebten Betrags begründet.

6

1. Wie der Senat bereits entschieden hat, ist das Interesse der beiden Kläger nach dem Wert des Grundstücks abzüglich der ihnen und dem Beklagten zu 2 bereits als Erben zustehenden Anteile zu bestimmen.

7

Dies führt zu einem Gesamtbetrag von 1,5 Millionen Euro.

8

2. Zu Recht machen die Beklagten geltend, dass von diesem Betrag auf die Klägerin zu 1 und den Kläger zu 2 jeweils nur die Hälfte entfällt, weil beide von ihnen einen Miteigentumsanteil von jeweils einem Drittel angestrebt haben.

9

3. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist für die anwaltliche Tätigkeit nicht nur der Wert der von den beiden Klägern angestrebten Anteile maßgeblich, sondern auch der Wert des Anteils, der auf den Beklagten zu 2 übertragen werden soll.

10

Wie der Senat bereits ausgeführt hat, ist der Wert einer vom Kläger begehrten Leistung für die Festsetzung des Streitwerts auch dann maßgeblich, wenn der Kläger die Leistung an einen Dritten begehrt (BGH, Beschluss vom 28. Juli 2026 - X ZR 23/25 Rn. 13).

11

Für den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit gilt nichts anderes. Auch insoweit ist maßgeblich, dass der Beklagte zu 2 dem Begehren der Kläger in vollem Umfang entgegengetreten ist.

12

4. Der auf den Beklagten zu 2 entfallende Wertanteil ist bei jedem Kläger ebenfalls nur zur Hälfte anzusetzen.

13

Beide Kläger haben zwar übereinstimmend beantragt, dass der Beklagte zu 2 Miteigentümer zu einem Drittel werden, also einen um 500.000 Euro höheren Wertanteil am Grundstück erhalten soll. Dieser Antrag dient aber der Durchsetzung des in erster Linie angestrebten Ziels, dass jeder Kläger ebenfalls Miteigentümer zu einem Drittel wird. Dementsprechend ist der auf den Beklagten zu 2 entfallende Wertanteil hälftig aufzuteilen.

Bacher

Zitiert (2)