Treffer
BGH Beschluss

Kein Widerrufsrecht nach vollständiger Erfüllung des Verbraucherdarlehens

Gericht
BGH
Spruchkörper
11. Zivilsenat
Aktenzeichen
XI ZR 92/24
Datum
19.05.2026
Rechtsgebiet
Zivilrecht
ECLI
ECLI:DE:BGH:2026:190526BXIZR92.24.0
Quelle
Die Klägerin wandte sich mit einer Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Zurückweisung ihrer Klage im Zusammenhang mit dem Widerruf eines Darlehensvertrags. Entscheidend war, ob nach vollständiger Erfüllung des Vertrags noch ein Widerrufsrecht besteht. Der BGH verneinte dies unter Bezugnahme auf Art. 14 Abs. 1 der Verbraucherkreditrichtlinie und die Rechtsprechung des EuGH. Die Nichtzulassungsbeschwerde wurde mangels Zulassungsgrundes zurückgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Nach vollständiger Erfüllung eines Verbraucherdarlehensvertrags steht dem Darlehensnehmer kein Widerrufsrecht nach Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2008/48/EG mehr zu.

2

Die vollständige Vertragserfüllung beendet das unionsrechtliche Widerrufsrecht bei Verbraucherkreditverträgen.

3

Eine Nichtzulassungsbeschwerde ist zurückzuweisen, wenn die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Revisionsentscheidung erfordert.

4

Von einer weitergehenden Begründung der Zurückweisung einer Nichtzulassungsbeschwerde kann nach § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen werden.

Vorinstanzen

vorgehend OLG Braunschweig, 27. Juli 2024, Az: 4 U 383/21

vorgehend LG Braunschweig, 9. März 2021, Az: 5 O 144/19 (034)

Tenor

Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 27. Mai 2024 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Nach den Feststellungen der Vorinstanzen war der Darlehensvertrag bereits vollständig erfüllt, als der Widerruf erklärt wurde. Nach der vollständigen Erfüllung des Darlehensvertrags steht dem Darlehensnehmer nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union aber kein Widerrufsrecht nach Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates (ABl. 2008, L 133, S. 66, berichtigt in ABl. 2009, L 207, S. 14, ABl. 2010, L 199, S. 40 und ABl. 2011, L 234, S. 46) mehr zu (EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2023 - C-38/21, C-47/21 und C-232/21, juris Rn. 274 bis 279, 292 - BMW Bank u.a.; Senatsurteil vom 28. Januar 2025 - XI ZR 162/21, NJW 2025, 894 Rn. 11 ff. mwN). Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 25.000 €.

Ellenberger Matthias Schild von Spannenberg Sturm Ettl

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