Treffer
BGH Beschluss

Kein Widerrufsrecht nach vollständiger Erfüllung eines Fernabsatzdarlehens

Gericht
BGH
Spruchkörper
11. Zivilsenat
Aktenzeichen
XI ZR 73/25
Datum
16.06.2026
Rechtsgebiet
Zivilrecht
ECLI
ECLI:DE:BGH:2026:160626BXIZR73.25.0
Quelle
Der Kläger wandte sich mit einer Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Zurückweisung seiner Ansprüche aus dem Widerruf eines Darlehensvertrags. Er begehrte unter anderem eine Vorlage an den EuGH zu Fragen der Richtlinie 2002/65/EG. Der BGH wies die Beschwerde zurück, weil der Vertrag bei Widerruf bereits seit Jahren vollständig erfüllt war. Nach der EuGH-Rechtsprechung besteht in diesem Fall kein richtlinienbasiertes Widerrufsrecht mehr; die aufgeworfenen Fragen waren daher nicht entscheidungserheblich.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein auf der Richtlinie 2002/65/EG beruhendes Widerrufsrecht des Verbrauchers besteht nicht mehr, wenn der Darlehensvertrag vor Erklärung des Widerrufs vollständig erfüllt worden ist.

2

Eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union nach Art. 267 Abs. 3 AEUV ist nicht geboten, wenn die unionsrechtlichen Fragen für die Entscheidung des Rechtsstreits nicht entscheidungserheblich sind.

3

Die Zulassung der Revision setzt nach § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO voraus, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Rechtsfortbildung beziehungsweise die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine revisionsgerichtliche Entscheidung erfordert.

4

Eine Nichtzulassungsbeschwerde ist zurückzuweisen, wenn die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO nicht vorliegen.

Vorinstanzen

vorgehend OLG Braunschweig, 26. Mai 2025, Az: 4 U 290/23

vorgehend LG Braunschweig, 19. April 2022, Az: 5 O 2939/21 (383)

Tenor

Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 26. Mai 2025 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union gemäß Art. 267 Abs. 3 AEUV ist nicht geboten. Die aufgeworfenen Rechtsfragen zu der Richtlinie 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. September 2002 über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen an Verbraucher und zur Änderung der Richtlinie 90/619/EWG des Rates und der Richtlinien 97/7/EG und 98/27/EG (ABl. 2002, L 271, S. 16) sind nicht entscheidungserheblich, da der Darlehensvertrag laut der nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts bereits seit mehreren Jahren vollständig erfüllt war, als der Widerruf erklärt wurde. Nach vollständiger Vertragserfüllung steht dem Verbraucher nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union kein auf dieser Richtlinie beruhendes Widerrufsrecht mehr zu (EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2023 - C-38/21, C-47/21 und C-232/21, juris Rn. 276 - BMW Bank u.a.).

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis 35.000 €.

Ellenberger Grüneberg Schild von Spannenberg Sturm Ettl