Treffer
BGH Beschluss

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde zum Widerruf eines Verbraucherdarlehens

Gericht
BGH
Spruchkörper
11. Zivilsenat
Aktenzeichen
XI ZR 69/24
Datum
19.05.2026
Rechtsgebiet
Zivilrecht
ECLI
ECLI:DE:BGH:2026:190526BXIZR69.24.0
Quelle
Der Kläger wandte sich mit einer Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Zurückweisung seiner Klage im Zusammenhang mit dem Widerruf eines Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrags. Das Berufungsgericht hatte seinen Feststellungsantrag unter Verletzung rechtlichen Gehörs als unzulässig angesehen. Der Fehler war jedoch nicht entscheidungserheblich, weil der Widerruf der auf Vertragsschluss gerichteten Willenserklärung ohnehin unwirksam war. Der BGH wies die Beschwerde zurück, da kein Zulassungsgrund nach § 543 Abs. 2 ZPO vorlag und eine EuGH-Vorlage nicht geboten war.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Nichtzulassungsbeschwerde ist zurückzuweisen, wenn die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch Rechtsfortbildung oder Rechtsprechungseinheit eine Revisionsentscheidung erfordern.

2

Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör rechtfertigt die Zulassung der Revision nur, wenn die angegriffene Entscheidung auf diesem Verfahrensfehler beruht.

3

Ein rechtsfehlerhaft als unzulässig behandelter Feststellungsantrag führt nicht zur erfolgreichen Nichtzulassungsbeschwerde, wenn die Klage in der Sache jedenfalls unbegründet ist.

4

Eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union nach Art. 267 Abs. 3 AEUV ist nicht erforderlich, wenn die entscheidungserheblichen unionsrechtlichen Fragen durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs bereits geklärt sind.

Vorinstanzen

vorgehend OLG München, 30. April 2024, Az: 5 U 6338/20

vorgehend LG Deggendorf, 1. Oktober 2020, Az: 32 O 620/19

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 30. April 2024 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

Das Berufungsgericht hat zwar den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG verletzt, soweit es seinen Feststellungsantrag als unzulässig bewertet hat. Darauf beruht die angegriffene Entscheidung aber nicht. Die Berufung des Klägers wäre auch ohne den Rechtsfehler als unbegründet zurückzuweisen gewesen, weil er seine auf Abschluss des streitgegenständlichen Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrags gerichtete Willenserklärung nicht wirksam widerrufen hat. Eine Revision des Klägers hätte deshalb keine Erfolgsaussicht. Zur Begründung verweist der Senat auf seine Urteile vom 27. Februar 2024 (XI ZR 258/22, BGHZ 239, 337), vom 4. Juni 2024 (XI ZR 113/21, WM 2024, 1207), vom 15. Oktober 2024 (XI ZR 39/24, BGHZ 242, 70) und vom 3. März 2026 (XI ZR 39/25, WM 2026, 772). Eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union gemäß Art. 267 Abs. 3 AEUV ist nicht geboten. Die sich im Streitfall stellenden Rechtsfragen sind durch die Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 9. September 2021 (C-33/20, C-155/20 und C-187/20, juris Rn. 81 ff., 128 ff. - Volkswagen Bank u.a.), vom 21. Dezember 2023 (C-38/21, C-47/21 und C-232/21, juris Rn. 241 ff. - BMW Bank u.a.) und vom 30. Oktober 2025 (C-143/23, WM 2026, 14 - Mercedes-Benz Bank AG u.a.) sowie die darauf basierenden vorgenannten Senatsentscheidungen geklärt.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis 45.000 €.

Ellenberger Matthias Schild von Spannenberg Sturm Ettl

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