Nichtzulassungsbeschwerde verworfen – Widerruf Verbraucherdarlehensvertrags nicht gegeben
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 11. Zivilsenat
- Aktenzeichen
- XI ZR 6/16
- Datum
- 25.10.2016
- Rechtsgebiet
- Zivilrecht
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2016:251016BXIZR6.16.0
Abstrakte Rechtssätze
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn der Beschwerwert die in § 26 Nr. 8 EGZPO genannten Grenzen (20.000 €) nicht übersteigt und damit die Zulassungsbegründung fehlt.
Der Streitwert einer Feststellung, dass ein Verbraucherdarlehensvertrag wirksam widerrufen wurde, bemisst sich nach der Hauptforderung, die aus § 357 Abs. 1 BGB in Verbindung mit §§ 346 ff. BGB geltend gemacht werden kann.
Eine Widerrufsbelehrung, die wörtlich der Anlage 6 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 und § 12 Abs. 1 EGBGB aF entspricht, erfüllt die gesetzlichen Anforderungen und ist auch ohne besondere grafische Hervorhebung klar und verständlich für den durchschnittlichen Verbraucher.
Ein nach Ablauf der gesetzlichen Widerrufsfrist erklärter Widerruf ist unbeachtlich; die Erklärung wirkt ins Leere, wenn die Frist bereits verstrichen ist.
Im Berufungsverfahren nicht eingeführte Nebenbegehren (z. B. Freigabe bestellter Sicherheiten) können in der dritten Instanz nicht zur Erhöhung des Beschwerwerts vorgebracht werden.
Vorinstanzen
vorgehend OLG Düsseldorf, 17. Dezember 2015, Az: I-14 U 80/15, Urteil
vorgehend LG Wuppertal, 30. Juni 2015, Az: 1 O 23/15, Urteil
Tenor
Die Nichtzulassungsbeschwerde der Kläger gegen den Beschluss des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 17. Dezember 2015 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.
Streitwert: 8.178,16 €.
Gründe
I.
Die Parteien schlossen am 17. Februar 2011 einen Verbraucherdarlehensvertrag über 75.000 € mit einem effektiven Jahreszins in Höhe von 4,65% p.a. In den Darlehensvertrag war folgende Widerrufsinformation eingefügt:

Die Darlehensvaluta wurde den Klägern vereinbarungsgemäß im Dezember 2013 zur Verfügung gestellt. Mit Schreiben vom 16. August 2014, der Beklagten zugegangen am 17. August 2014, widerriefen sie ihre auf Abschluss des Darlehensvertrags gerichtete Willenserklärung.
Ihre Klage auf Feststellung, dass der Darlehensvertrag "wirksam widerrufen" worden sei und die Kläger der Beklagten zum 17. August 2014 "nicht mehr als 68.729,27 €" schuldeten, hat das Landgericht abgewiesen. Die dagegen gerichtete Berufung hat das Berufungsgericht nach Erteilung eines Hinweises durch einstimmigen Beschluss zurückgewiesen.
II.
Die Nichtzulassungsbeschwerde der Kläger ist unzulässig, weil der Wert der von den Klägern mit einer Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € nicht übersteigt (§ 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO, §§ 544, 97 Abs. 1 ZPO).
Der Wert der Feststellung, dass der zwischen den Parteien geschlossene Darlehensvertrag wirksam widerrufen wurde, richtet sich nach der Hauptforderung, die die Kläger gemäß § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB in der bis zum 12. Juni 2014 geltenden Fassung in Verbindung mit §§ 346 ff. BGB beanspruchen zu können meinen und die sich auf 8.178,16 € beläuft (Senatsbeschlüsse vom 12. Januar 2016 - XI ZR 366/15, WM 2016, 454 Rn. 6 ff. und vom 4. März 2016 - XI ZR 39/15, BKR 2016, 204 Rn. 2). Daneben hat die negative Feststellung, dass die Kläger der Beklagten nicht mehr als den von ihnen aufgrund des Rückgewährschuldverhältnisses errechneten Saldo schulden, gemäß dem von der Beschwerde zitierten Senatsbeschluss vom 4. März 2016 (aaO Rn. 3) keinen eigenständigen, darüber hinausgehenden Wert. Das Begehren, bestellte Sicherheiten freizugeben, das die Kläger bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz nicht eingeführt haben, können sie in dritter Instanz nicht zur Begründung einer höheren Beschwer anführen (BGH, Beschluss vom 7. Juli 2016 - V ZR 11/16, juris Rn. 9 mwN).
III.
Im Übrigen wäre die Nichtzulassungsbeschwerde auch unbegründet, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Das gälte auch bei einer Beurteilung anhand revisionsrechtlicher Maßstäbe (vgl. BVerfGK 6, 79, 81 ff.; 18, 105, 111 f.; 19, 467, 475).
Die von der Beklagten erteilte Widerrufsinformation entsprach wörtlich der Anlage 6 zu Artikel 247 § 6 Abs. 2 und § 12 Abs. 1 EGBGB in der hier maßgeblichen, zwischen dem 30. Juli 2010 und dem 3. August 2011 geltenden Fassung (künftig: aF) und genügte, ohne dass es auf Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 3 EGBGB aF ankommt, den gesetzlichen Anforderungen des Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 1 und 2 EGBGB aF. Auch ohne besondere grafische Hervorhebung war die von der Beklagten verwandte Widerrufsinformation klar und verständlich (Senatsurteile vom 23. Februar 2016 XI ZR 101/15, WM 2016, 706 Rn. 24 ff., zur Veröffentlichung bestimmt in BGHZ, und - XI ZR 549/14, juris Rn. 14 ff.). Ein normal informierter, angemessen aufmerksamer und verständiger Verbraucher konnte die für seinen Vertrag maßgeblichen Pflichtangaben ermitteln. Der zugunsten der Kläger als notwendig unterstellte Hinweis nach Art. 247 § 9 Abs. 1 Satz 2 EGBGB in der zwischen dem 11. Juni 2010 und dem 20. März 2016 geltenden Fassung stand unter Nr. 13 des Darlehensvertrags. Bei Erklärung des Widerrufs war die Widerrufsfrist abgelaufen, so dass der Widerruf der Kläger, was das Berufungsgericht richtig erkannt hat, ins Leere ging.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.
| Ellenberger | Matthias | Dauber | |||
| Joeres | Menges |
Zitiert (5)
- BGH · XI ZR 366/15 · 12.01.2016Nichtzulassungsbeschwerde: Beschwerwert bei Widerruf von Verbraucherdarlehen
- BGH · XI ZR 101/15 · 23.02.2016Widerrufsinformation im Verbraucherdarlehen: keine Hervorhebungspflicht, Ankreuzoptionen zulässig
- BGH · XI ZR 549/14 · 23.02.2016Verbraucherdarlehen: Keine Pflicht zur grafischen Hervorhebung der Widerrufsinformation
- BGH · XI ZR 39/15 · 04.03.2016Streitwertfestsetzung bei Widerruf des Darlehens und Löschungsbewilligung der Grundschuld
- BGH · V ZR 11/16 · 07.07.2016Nichtzulassungsbeschwerde wegen Unterschreitens des Mindestbeschwerwerts beim Notwegerecht verworfen
Zitiert von (28)
- BGH · XI ZR 170/16 · 17.01.2017Nichtzulassungsbeschwerde zu Widerruf bei Verbraucherdarlehen und Grundschuldfreigabe
- Oberlandesgericht Hamm · 31 U 27/16 · 11.09.2017Widerruf Immobiliardarlehen: Pflichtangaben in ADB genügen; Berufung zurückgewiesen
- Landgericht Mönchengladbach · 10 O 129/16 · 20.04.2017Verbraucherdarlehen: Widerruf 2015 wegen ordnungsgemäßer Belehrung verfristet
- Oberlandesgericht Köln · 4 U 56/17 · 05.12.2017Berufungsrücknahme: Verlustigkeit, Kostenlast und Streitwertfestsetzung (Darlehen/Widerruf)
- BGH · XI ZR 228/18 · 20.11.2018Nichtzulassungsbeschwerde: Streitwert bei Widerruf eines Darlehensvertrags (Saldobemessung)
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- Oberlandesgericht Köln · 4 U 102/18 · 26.03.2019Widerruf Immobiliardarlehen: fehlerhafter effektiver Jahreszins hindert Fristbeginn
- Landgericht Köln · 21 O 51/18 · 19.06.2018Klage auf Feststellung des Widerrufs eines Immobiliardarlehens abgewiesen
- BGH · XI ZR 674/16 · 10.07.2018Streitwert für Rückgewähransprüche nach Widerruf eines Darlehens
- Oberlandesgericht Hamm · 31 U 17/17 · 19.04.2017Hinweisbeschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO: Kein Widerruf von Immobiliardarlehen 2012
- Landgericht Bonn · 17 O 233/16 · 27.04.2017Widerruf von Immobilien- und KfW-Förderdarlehen: Belehrungen wirksam, Klage abgewiesen
- Landgericht Bonn · 19 O 362/17 · 21.03.2018Widerruf Verbraucherdarlehen 2010: Widerrufsrecht wegen § 355 Abs.4 BGB a.F. erloschen
- Landgericht Bonn · 17 O 246/16 · 05.02.2018Widerruf von Verbraucherdarlehen: Erlöschen des Widerrufsrechts nach 6 Monaten
- Landgericht Bonn · 2 O 67/17 · 18.10.2017Immobilien-Verbraucherdarlehen: Widerruf bei Musterbelehrung (Anlage 6) erloschen
- Landgericht Bonn · 3 O 68/18 · 24.08.2018Darlehenswiderruf: Verwirkung bei Altvertrag und Musterbelehrung bei Fernabsatz 2014
- Landgericht Köln · 15 O 364/17 · 21.06.2018Widerruf von Immobiliardarlehen: Verwirkung nach Rückzahlung; KfW-Förderdarlehen ausgenommen
- Oberlandesgericht Hamm · 31 W 40/17 · 13.12.2017Beschwerde zum Streitwert bei negativen Feststellungsanträgen nach Widerruf des Darlehens
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- Oberlandesgericht Köln · 4 W 16/18 · 08.05.2018Streitwertfestsetzung bei negativer Feststellung nach Widerruf von Verbraucherdarlehen
- Landgericht Aachen · 10 O 203/16 · 16.05.2017Widerruf zweier Verbraucherdarlehen und Rückforderung von Bearbeitungsentgelt (KfW-Ausnahme)
- Landgericht Dortmund · 3 O 227/20 · 13.08.2021Immobiliardarlehen: Widerruf 2018 nach Ablösung verfristet und zudem verwirkt
- Oberlandesgericht Hamm · 31 U 41/17 · 04.09.2017Berufung im Widerrufsjoker-Fall: Widerrufsinformation zu Immobiliardarlehen ordnungsgemäß
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- Oberlandesgericht Hamm · 31 U 41/17 · 22.11.2017Immobiliardarlehen: Widerruf 2015 verspätet; Verwirkung nach vorzeitiger Ablösung
- Landgericht Bonn · 17 O 82/17 · 18.12.2017Widerruf von Immobiliar-Verbraucherdarlehen 2010: Widerruf 2016 verfristet
- Landgericht Münster · 014 O 562/16 · 21.03.2018Widerruf von Verbraucherdarlehen 2010: Widerrufsbelehrung mit „z. B.“-Pflichtangaben wirksam
- Oberlandesgericht Düsseldorf · 17 U 115/18 · 22.03.2019Berufung zurückgewiesen: Widerrufsbelehrung bei Immobiliardarlehen als ordnungsgemäß