Darlehensvertrag: Kein Widerrufsrecht bei unechter Abschnittsfinanzierung/Forward-Darlehen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 11. Zivilsenat
- Aktenzeichen
- XI ZR 385/15
- Datum
- 07.06.2016
- Rechtsgebiet
- Zivilrecht
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2016:070616BXIZR385.15.0
Abstrakte Rechtssätze
Bei einer unechten Abschnittsfinanzierung steht dem Verbraucher kein Widerrufsrecht nach § 495 Abs. 1 i.V.m. § 355 BGB zu, wenn nach Auslaufen der Zinsbindungsfrist lediglich neue Konditionen für die Zukunft vereinbart werden und die Konditionenanpassung dem ursprünglich geschlossenen Darlehensvertrag entspricht.
Eine zeitlich vorgezogene Neuregelung des Zins- und Tilgungsanteils (sog. Forward-Darlehen) begründet nur dann ein Widerrufsrecht, wenn dem Darlehensnehmer dadurch ein neues Kapitalnutzungsrecht eingeräumt wird; fehlt ein solches neues Nutzungsrecht, liegt keine neue Verbraucherdarlehensvereinbarung vor.
Die Nichtzulassungsbeschwerde nach § 543 Abs. 2 ZPO ist zurückzuweisen, wenn die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht erforderlich ist.
Die bloße Vereinbarung geänderter künftiger Konditionen ohne Übertragung eines neuen Darlehensrechts begründet keine Ausübung des Widerrufsrechts nach den Vorschriften über Verbraucherdarlehensverträge.
Vorinstanzen
vorgehend OLG Karlsruhe, 14. Juli 2015, Az: 14 U 57/14
vorgehend LG Freiburg (Breisgau), 7. März 2014, Az: 1 O 399/13
Tenor
Die Nichtzulassungsbeschwerde der Kläger gegen den Beschluss des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 14. Juli 2015 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.
Bei einer unechten Abschnittsfinanzierung steht einem Verbraucher kein Widerrufsrecht nach den Vorschriften über Verbraucherdarlehensverträge gemäß § 495 Abs. 1, § 355 BGB zu, wenn nach Auslaufen der Zinsbindungsfrist mit der darlehensgebenden Bank lediglich neue Konditionen für die Zukunft vereinbart werden und die Konditionenanpassung entsprechend dem ursprünglich geschlossenen Darlehensvertrag vollzogen wird (Senatsurteil vom 28. Mai 2013 - XI ZR 6/12, WM 2013, 1314 Rn. 22). Das ist auch bei einer - hier als Forward-Darlehen bezeichneten - zeitlich vorgezogenen Neuregelung des Zins- und Tilgungsanteils der Darlehensraten der Fall, wenn dem Darlehensnehmer damit kein neues Kapitalnutzungsrecht eingeräumt wird.
Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis zu 125.000 €.
Ellenberger Maihold Matthias
Derstadt Dauber
Zitiert (1)
Zitiert von (9)
- BGH · XI ZR 322/18 · 24.09.2019Widerruf bei Darlehensaufstockung: gesetzliches Widerrufsrecht nur für neuen Kapitalteil
- BGH · XI ZR 426/18 · 16.07.2019BGH: Konditionenanpassung bei unechter Abschnittsfinanzierung begründet kein Widerrufsrecht
- Oberlandesgericht Hamm · 19 U 123/16 · 28.04.2017Widerruf von Immobiliardarlehen: Verwirkung und Abschnittsfinanzierung ohne Widerrufsrecht
- Landgericht Köln · 15 O 379/19 · 27.02.2020Keine Anwendung von § 502 Abs. 2 BGB auf Nichtabnahmeentschädigung
- Landgericht Bonn · 2 O 332/16 · 26.06.2017Widerruf von Darlehensprolongationen: unechte Abschnittsfinanzierung und Verwirkung
- Oberlandesgericht Hamm · 28 U 161/20 · 01.06.2021Anwaltshaftung: Regress des Rechtsschutzversicherers trotz Deckungszusage (Hinweisbeschluss)
- Oberlandesgericht Düsseldorf · I-14 U 81/16 · 24.04.2017Prolongation bei unechter Abschnittsfinanzierung: kein Widerrufsrecht nach § 495 BGB a.F.
- Oberlandesgericht Düsseldorf · 9 U 6/21 · 17.07.2023Kontokorrent: Kondiktion fehlerhafter Saldoanerkenntnisse und Verjährung bei Darlehenszinsen
- Landgericht Dortmund · 3 O 242/17 · 09.05.2018Klage auf Nutzungsentschädigung nach Widerruf von 2008-Änderungsvereinbarungen abgewiesen