Treffer
BGH Beschluss

Kein Widerrufsrecht nach vollständiger Erfüllung eines Verbraucherdarlehens

Gericht
BGH
Spruchkörper
11. Zivilsenat
Aktenzeichen
XI ZR 110/24
Datum
19.05.2026
Rechtsgebiet
Zivilrecht
ECLI
ECLI:DE:BGH:2026:190526BXIZR110.24.0
Quelle
Der Kläger wandte sich mit einer Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Zurückweisung seiner Ansprüche aus dem Widerruf eines Darlehensvertrags. Zentral war, ob ein Widerrufsrecht bei Erklärung des Widerrufs nach vollständiger Vertragserfüllung noch besteht. Der BGH wies die Beschwerde zurück, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO nicht vorlagen. Nach der Rechtsprechung des EuGH besteht nach vollständiger Erfüllung eines Verbraucherdarlehens kein Widerrufsrecht nach Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2008/48/EG mehr.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Widerrufsrecht des Darlehensnehmers nach Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2008/48/EG besteht nicht mehr, wenn der Verbraucherdarlehensvertrag vor Erklärung des Widerrufs vollständig erfüllt wurde.

2

Die vollständige Erfüllung des Verbraucherdarlehensvertrags schließt einen nachträglichen Widerruf des Darlehensnehmers aus.

3

Eine Nichtzulassungsbeschwerde ist zurückzuweisen, wenn weder grundsätzliche Bedeutung noch ein Erfordernis der Rechtsfortbildung oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung besteht.

Vorinstanzen

vorgehend OLG Braunschweig, 12. August 2024, Az: 4 U 18/24

vorgehend LG Braunschweig, 26. April 2024, Az: 5 O 121/21

Tenor

Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 12. August 2024 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Nach den Feststellungen der Vorinstanzen war der Darlehensvertrag bereits vollständig erfüllt, als der Widerruf erklärt wurde. Nach der vollständigen Erfüllung des Darlehensvertrags steht dem Darlehensnehmer nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union aber kein Widerrufsrecht nach Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates (ABl. 2008, L 133, S. 66, berichtigt in ABl. 2009, L 207, S. 14, ABl. 2010, L 199, S. 40 und ABl. 2011, L 234, S. 46) mehr zu (EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2023 - C-38/21, C-47/21 und C-232/21, juris Rn. 274 bis 279, 292 - BMW Bank u.a.; Senatsurteil vom 28. Januar 2025 - XI ZR 162/21, NJW 2025, 894 Rn. 11 ff. mwN). Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis 45.000 €.

Ellenberger Matthias Schild von Spannenberg Sturm Ettl

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