Treffer
BGH Beschluss

Kein Widerrufsrecht nach vollständiger Erfüllung eines Verbraucherdarlehens

Gericht
BGH
Spruchkörper
11. Zivilsenat
Aktenzeichen
XI ZR 109/24
Datum
19.05.2026
Rechtsgebiet
Zivilrecht
ECLI
ECLI:DE:BGH:2026:190526BXIZR109.24.0
Quelle
Die Klägerin wandte sich mit einer Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Versagung eines Widerrufs eines Darlehensvertrags. Maßgeblich war, ob ein Widerrufsrecht nach vollständiger Vertragserfüllung noch besteht. Der BGH wies die Beschwerde zurück, weil die Rechtssache keine Zulassungsgründe aufwies. Nach der Rechtsprechung des EuGH erlischt das Widerrufsrecht nach Art. 14 Abs. 1 der Verbraucherkreditrichtlinie mit vollständiger Erfüllung des Darlehensvertrags.

Abstrakte Rechtssätze

1

Nach vollständiger Erfüllung eines Verbraucherdarlehensvertrags steht dem Darlehensnehmer kein Widerrufsrecht nach Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2008/48/EG mehr zu.

2

Eine Nichtzulassungsbeschwerde ist zurückzuweisen, wenn weder die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache noch die Erforderlichkeit einer Entscheidung zur Rechtsfortbildung oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung besteht.

3

Die bereits durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union geklärte Frage des Erlöschens des Widerrufsrechts nach vollständiger Vertragserfüllung begründet regelmäßig keinen revisionsrechtlichen Klärungsbedarf.

Vorinstanzen

vorgehend OLG Celle, 14. August 2024, Az: 3 U 18/22

vorgehend LG Lüneburg, 8. Februar 2022, Az: 10 O 55/21

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 14. August 2024 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Nach den Feststellungen der Vorinstanzen war der Darlehensvertrag bereits vollständig erfüllt, als der Widerruf erklärt wurde. Nach der vollständigen Erfüllung des Darlehensvertrags steht dem Darlehensnehmer nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union aber kein Widerrufsrecht nach Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates (ABl. 2008, L 133, S. 66, berichtigt in ABl. 2009, L 207, S. 14, ABl. 2010, L 199, S. 40 und ABl. 2011, L 234, S. 46) mehr zu (EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2023 - C-38/21, C-47/21 und C-232/21, juris Rn. 274 bis 279, 292 - BMW Bank u.a.; Senatsurteil vom 28. Januar 2025 - XI ZR 162/21, NJW 2025, 894 Rn. 11 ff. mwN). Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis 25.000 €.

Ellenberger Matthias Schild von Spannenberg Sturm Ettl

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