Zurückweisung von Gehörsrüge und Gegenvorstellung wegen berücksichtigten Vorbringens
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 11. Zivilsenat
- Aktenzeichen
- XI ZA 4/25
- Datum
- 14.07.2026
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2026:140726BXIZA4.25.0
Abstrakte Rechtssätze
Eine Gehörsrüge ist unbegründet, wenn das als übergangen beanstandete entscheidungserhebliche Vorbringen vom Gericht berücksichtigt worden ist.
Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör liegt nicht bereits vor, weil das Gericht der Rechtsauffassung oder Bewertung eines Beteiligten nicht folgt.
Die Gegenvorstellung gegen eine gerichtliche Entscheidung bleibt ohne Erfolg, wenn sie keine über ein bereits berücksichtigtes Vorbringen hinausgehenden Gründe aufzeigt.
Für die Prüfung einer behaupteten Gehörsverletzung ist maßgeblich, ob sich der betreffende Vortrag in der Gerichtsakte befindet und vom Gericht zur Kenntnis genommen wurde.
Vorinstanzen
vorgehend BGH, 5. Mai 2026, Az: XI ZA 4/25
vorgehend OLG München, 30. September 2025, Az: 5 U 5006/23 e
vorgehend LG München I, 15. November 2023, Az: 22 O 18156/20
Tenor
Die Gehörsrüge der Antragstellerin und ihre hilfsweise eingelegte Gegenvorstellung gegen den Beschluss des Senats vom 5. Mai 2026 werden zurückgewiesen. Das als übergangen gerügte Vorbringen ist vom Senat berücksichtigt worden. Dies gilt insbesondere auch im Hinblick auf das Vorbringen der Antragstellerin im Schreiben vom 4. Mai 2026, das sich entgegen ihrer Behauptung in der Gerichtsakte befindet.
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