Rechtsbeschwerde gegen Befangenheitsbeschluss im Betreuungsverfahren verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 12. Zivilsenat
- Aktenzeichen
- XII ZB 451/11
- Datum
- 15.02.2012
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Beschluss, der ein Ablehnungsgesuch (Befangenheitsgesuch) für unbegründet erklärt, ist eine Zwischenentscheidung und kann nicht isoliert mit der Beschwerde nach § 58 FamFG angefochten werden.
Gegen einen solchen Zwischenbeschluss ist die zulassungsfreie Rechtsbeschwerde nach § 70 Abs. 3 Nr. 1 FamFG nicht statthaft.
Soweit § 6 Abs. 2 FamFG die Anfechtung der Zurückweisung eines Ablehnungsgesuchs durch Verweisung auf §§ 567 ff. ZPO ermöglicht, richtet sich die Rechtsbeschwerde insoweit nach §§ 574 ff. ZPO und nicht nach § 70 FamFG.
Eine Rechtsbeschwerde nach §§ 574 ff. ZPO ist unstatthaft, wenn sie weder gesetzlich vorgesehen ist noch vom Beschwerdegericht zugelassen worden ist.
Vorinstanzen
vorgehend LG Würzburg, 8. August 2011, Az: 3 T 1040/11
vorgehend AG Würzburg, 9. Mai 2011, Az: 27 XVII 261/11
Leitsatz
Der in einem Betreuungsverfahren ergangene Beschluss, durch den das - gegen ein Mitglied des Beschwerdegerichts gerichtete - Befangenheitsgesuch für unbegründet erklärt wurde, kann nicht mit der zulassungsfreien Rechtsbeschwerde nach § 70 Abs. 3 Nr. 1 FamFG angefochten werden.
Tenor
Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Würzburg vom 8. August 2011 wird auf dessen Kosten verworfen.
Beschwerdewert: 3.000 €
Gründe
I.
Der Betroffene wendet sich mit seiner Rechtsbeschwerde gegen den in einem Betreuungsverfahren ergangenen Beschluss, durch den das Beschwerdegericht sein Befangenheitsgesuch für unbegründet erklärt hat; dieses richtete sich gegen die Vorsitzende Richterin der Beschwerdekammer.
II.
Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig.
Die - vom Landgericht nicht zugelassene - Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft. § 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FamFG, der unter anderem in Betreuungssachen zur Bestellung eines Betreuers die Rechtsbeschwerde auch ohne Zulassung vorsieht, ist hier entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde nicht einschlägig.
Bei dem Beschluss, der ein Ablehnungsgesuch für unbegründet erklärt, handelt es sich um eine Zwischenentscheidung (vgl. BGH Beschluss vom 24. November 2008 - II ZB 4/08 - WM 2009, 329 Rn. 9 f.). Zwischenentscheidungen sind jedoch nicht mit der Beschwerde nach § 58 FamFG isoliert angreifbar (Senatsbeschluss vom 1. Dezember 2010 - XII ZB 227/10 - FamRZ 2011, 282 Rn. 14), weshalb auch eine Rechtsbeschwerde nach § 70 FamFG nicht in Betracht kommt (vgl. Prütting/Helms/Abramenko FamFG 2. Aufl. § 70 Rn. 2; Zöller/Feskorn ZPO 29. Aufl. § 70 FamFG Rn. 2; aA Fröschle/Guckes Praxiskommentar Betreuungs- und Unterbringungsverfahren 2. Aufl. § 6 FamFG Rn. 23; Schulte-Bunert/Weinreich/Schöpflin FamFG 3. Aufl. § 6 Rn. 44).
Zwar hat der Gesetzgeber gegen die Zurückweisung des Ablehnungsgesuches trotz ihres Charakters als Zwischenentscheidung in § 6 Abs. 2 FamFG eine Anfechtungsmöglichkeit vorgesehen. Soweit das Gesetz hierfür auf die entsprechende Anwendung der §§ 567 bis 572 ZPO verweist, bestimmt sich die Rechtsbeschwerde jedoch nicht nach § 70 FamFG, sondern nach §§ 574 ff. ZPO (Senatsbeschlüsse vom 30. März 2011 - XII ZB 692/10 - FamRZ 2011, 966 Rn. 10 f. und vom 5. Januar 2011 - XII ZB 152/10 - FamRZ 2011, 368 Rn. 2 jeweils zu § 7 Abs. 5 Satz 2 FamFG; BGH Beschluss vom 4. März 2010 - V ZB 222/09 - BGHZ 184, 323 = FGPrax 2010, 154 Rn. 5; Fölsch FamRZ 2011, 260, 261 f., jeweils zu § 76 Abs. 2 FamFG [insoweit anders noch Senatsbeschlüsse vom 18. Mai 2011 - XII ZB 265/10 - FamRZ 2011, 1138 Rn. 6 und vom 23. Juni 2010 - XII ZB 82/10 - FamRZ 2010, 1425 Rn. 3]; Zöller/Feskorn ZPO 29. Aufl. § 70 FamFG Rn. 2; vgl. auch Senatsbeschluss vom 28. September 2011 - XII ZB 2/11 - FamRZ 2011, 1933 Rn. 7 f. zur Anfechtung isolierter Kostenentscheidungen in Ehe- und Familienstreitsachen. AA, wonach die Rechtsbeschwerde nach § 574 ZPO ausgeschlossen ist, Bork/Jacoby/Schwab/Müther FamFG § 70 Rn. 6; s. auch Bahrenfuss FamFG § 6 Rn. 41).
Die Rechtsbeschwerde ist jedoch auch nach § 574 ZPO unstatthaft, weil sie weder im Gesetz vorgesehen (§ 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) noch vom Beschwerdegericht zugelassen worden ist (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO).
| Hahne | Klinkhammer | Nedden-Boeger | |||
| Weber-Monecke | Schilling |
Zitiert (6)
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- BGH · XII ZB 227/10 · 01.12.2010Betreuungsverfahren: Abgabe nach § 4 FamFG ist nicht isoliert anfechtbar
Zitiert von (8)
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