Gegenstandswert im Betreuungsverfahren unabhängig vom Vermögen der Betroffenen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 12. Zivilsenat
- Aktenzeichen
- XII ZB 124/26
- Datum
- 14.08.2026
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2026:140826BXIIZB124.26.0
Abstrakte Rechtssätze
Betreuungs- und Unterbringungssachen sind regelmäßig nichtvermögensrechtliche Angelegenheiten im Sinne von § 36 Abs. 2 GNotKG.
Für den Geschäftswert in Betreuungs- und Unterbringungssachen ist regelmäßig auf den Auffangwert des § 36 Abs. 3 GNotKG zurückzugreifen.
Die Vermögens- und Einkommensverhältnisse des Betroffenen beeinflussen den Geschäftswert in Betreuungs- und Unterbringungssachen grundsätzlich nicht.
Wertbestimmend sind in Betreuungssachen die nicht monetarisierbaren Auswirkungen der Maßnahme auf die Grundrechtspositionen des Betroffenen.
Über einen Antrag auf Wertfestsetzung nach § 33 Abs. 1 RVG entscheidet grundsätzlich der Einzelrichter, sofern kein Anlass zur Übertragung auf den Senat besteht.
Vorinstanzen
vorgehend LG Ellwangen, 12. Februar 2026, Az: 1 T 157/25
vorgehend AG Schwäbisch Gmünd, 21. Juli 2025, Az: 29 XVII 1410/18
Tenor
Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit wird auf Antrag der Verfahrensbevollmächtigten des Rechtsbeschwerdeführers auf 5.000 € festgesetzt.
Gründe
Zur Entscheidung über den mit Schriftsatz des Verfahrensbevollmächtigten des Beteiligten zu 1 vom 13. August 2026 gestellten Antrag nach § 33 Abs. 1 RVG auf Wertfestsetzung ist gemäß § 33 Abs. 8 Satz 1 Halbsatz 1 RVG der Einzelrichter berufen. Gründe für eine Übertragung auf den Senat (§ 33 Abs. 8 Satz 2 RVG) liegen nicht vor.
Die verfahrensgegenständliche Betreuungssache ist eine nichtvermögensrechtliche Angelegenheit im Sinne des § 36 Abs. 2 GNotKG. Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Senats, dass in Betreuungs- und Unterbringungssachen die Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Beteiligten regelmäßig keine Relevanz für den Geschäftswert erlangen und daher auf den Wert des § 36 Abs. 3 GNotKG zurückzugreifen ist (vgl. auch Toussaint Kostenrecht 56. Aufl. § 36 GNotKG Rn. 29). Denn wertbestimmend sind in diesen Verfahren die mit der Maßnahme verbundenen Auswirkungen auf die Grundrechtspositionen des Betroffenen, die nicht monetarisierbar und typischerweise von den finanziellen Gegebenheiten unabhängig sind. Gründe, dies im vorliegenden Fall anders zu sehen, sind nicht ersichtlich. Abgesehen davon ist das Vermögen der Betroffenen hier schon deshalb für den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit im Rechtsbeschwerdeverfahren bedeutungslos, weil die Betroffene bei Einlegung der Rechtsbeschwerde längst verstorben und mithin nicht mehr Beteiligte war.
Guhling