Abschiebungshaftverlängerung ohne Aktenbeiziehung zur Anwaltsermittlung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 13. Zivilsenat
- Aktenzeichen
- XIII ZB 53/23
- Datum
- 31.08.2026
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2026:310826BXIIIZB53.23.0
Abstrakte Rechtssätze
Der Grundsatz des fairen Verfahrens verpflichtet den Haftrichter im Verfahren über die Verlängerung von Sicherungshaft nicht, von Amts wegen zu ermitteln, ob im vorangegangenen Haftanordnungsverfahren ein Rechtsanwalt bestellt war.
Hat der Haftrichter Kenntnis von einer anwaltlichen Vertretung im vorangegangenen Haftverfahren, muss er den Betroffenen fragen, ob dieser Rechtsanwalt ihn auch im Haftverlängerungsverfahren vertreten soll.
Bejaht der Betroffene die Fortführung der anwaltlichen Vertretung, ist dem Rechtsanwalt die Teilnahme an der persönlichen Anhörung im Haftverlängerungsverfahren zu ermöglichen.
Das Haftgericht ist nicht verpflichtet, die Akten des vorangegangenen Haftanordnungsverfahrens allein zur Ermittlung einer möglichen anwaltlichen Vertretung beizuziehen.
Vorinstanzen
vorgehend LG Darmstadt, 8. September 2023, Az: 5 T 22/22
vorgehend AG Darmstadt, 11. November 2021, Az: 272 XIV 485/21
Tenor
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Darmstadt - 5. Zivilkammer - vom 8. September 2023 wird auf Kosten des Betroffenen zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 5.000 €.
Gründe
Die zulässige Rechtsbeschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Die Verlängerung der Abschiebungshaft steht in Einklang mit dem in Art. 2 Abs. 2 Satz 2, Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG verankerten Grundsatz des fairen Verfahrens (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 14. Juli 2025 - XIII ZB 24/24, MigRI 2025, 368 Rn. 15 mwN; s.a. BVerfG, Beschluss vom 1. August 2025 - 2 BvR 288/22, StV 2026, 151 Rn. 26). Danach ist der zur Entscheidung über einen Antrag auf Verlängerung einer Sicherungshaft berufene Haftrichter nicht verpflichtet, von Amts wegen zu prüfen, ob sich in dem Verfahren über die vorangegangene Haftanordnung ein Rechtsanwalt bestellt hat. Nur wenn ihm bekannt ist, dass der Betroffene dort durch einen Rechtsanwalt vertreten wurde, muss er ihn fragen, ob dieser ihn auch im Verfahren über die Haftverlängerung vertreten soll, und, wenn die Frage bejaht wird, dem Rechtsanwalt eine Teilnahme an der persönlichen Anhörung des Betroffenen ermöglichen (vgl. BGH, MigRI 2025, 368 Rn. 17). Von einer Bevollmächtigung des Rechtsanwalts F hatte das Haftgericht im Zeitpunkt der Haftanordnung keine Kenntnis. Anders als die Rechtsbeschwerde meint, war das Amtsgericht auch nicht verpflichtet, die Akten des vorangegangenen Anordnungsverfahrens beizuziehen, um eine etwaige Beteiligung eines Rechtsanwalts zu ermitteln. Zudem hatte das Amtsgericht die den Betroffenen ebenfalls vertretenden und im Antrag auf Verlängerung der Haft vom 10. November 2021 genannten Rechtsanwälte W unter Beifügung einer Abschrift des Haftantrags bereits am 10. November 2021 zum Anhörungstermin geladen.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 74 Abs. 7 FamFG abgesehen (zur Abschiebung mit Sammelcharter während der Corona-Pandemie vgl. BGH, Beschlüsse vom 31. August 2021 - XIII ZB 87/20, juris Rn. 12; vom 5. April 2022 - XIII ZB 18/21, InfAuslR 2022, 329 Rn. 15).
| Roloff | Picker | Kochendörfer | |||
| Tolkmitt | Holzinger |
Zitiert (3)
- BGH · XIII ZB 24/24 · 14.07.2025Mitwirkungshaft: Haftantrag nach § 62 Abs. 6 AufenthG und Anforderungen des § 417 Abs. 2 Nr. 5 FamFG
- BVerfG · 2 BvR 288/22 · 01.08.2025Abschiebungshaft: Anhörung ohne Wahlanwalt verletzt Freiheit der Person (Art. 2 II 2, Art. 104 I 1 GG)
- BGH · XIII ZB 18/21 · 05.04.2022Abschiebungsandrohung bei illegaler Einreise: kein Standardformular nach § 77 Abs. 3 S. 5 AufenthG nötig