Treffer
BGH Beschluss

Rechtsbeschwerde wegen fehlender Ladung des Verfahrenspflegers und Beschleunigungsgebot bei Abschiebung abgewiesen

Gericht
BGH
Spruchkörper
13. Zivilsenat
Aktenzeichen
XIII ZB 51/21
Datum
16.06.2025
Rechtsgebiet
Öffentliches Recht
ECLI
ECLI:DE:BGH:2025:160625BXIIIZB51.21.0
Quelle
Der Betroffene richtete Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss des Landgerichts Darmstadt. Das Beschwerdegericht hielt die Beschwerde für unbegründet, weil die mangelnde Ladung des Verfahrenspflegers im Beschwerdeverfahren nicht gerügt worden sei und kein Verstoß gegen das Beschleunigungsgebot vorliege. Das Revisionsgericht sieht keine weiteren Ausführungen gemäß § 74 Abs. 7 FamFG für erforderlich an. Kostenentscheidung; Gegenstandswert 5.000 €.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die mangelnde Ladung des Verfahrenspflegers im Beschwerdeverfahren begründet nur dann einen Rechtsfehler, wenn diese Verletzung vom Betroffenen im Beschwerdeverfahren gerügt worden ist.

2

Die bloße Tatsache, dass eine Behörde Flugbuchung und das für ein konkretes Flugdatum erforderliche Passersatzpapier erst nach Festnahme organisiert, begründet für sich genommen keinen Verstoß gegen das Beschleunigungsgebot.

3

Eine Rechtsbeschwerde ist unbegründet, wenn der Beschwerdeführer nicht substantiiert darlegt, welche entscheidungserhebliche Verfahrensverletzung vorliegt.

4

Das Gericht kann gemäß § 74 Abs. 7 FamFG von einer weitergehenden Begründung absehen, wenn die Sache keiner weiteren Ausführung bedarf.

Vorinstanzen

vorgehend LG Darmstadt, 23. August 2021, Az: 5 T 331/21

vorgehend AG Darmstadt, 10. März 2021, Az: 271 XIV 177/21

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer - Beschwerdekammer - des Landgerichts Darmstadt vom 23. August 2021 wird auf Kosten des Betroffenen zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 5.000 €.

Gründe

1

Die zulässige Rechtsbeschwerde ist unbegründet, weil die mangelnde Ladung des Verfahrenspflegers im Beschwerdeverfahren nicht gerügt worden ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 20. Juli 2021 - XIII ZB 98/19, juris Rn. 10 bis 12; vom 22. Februar 2022 - XIII ZB 74/20, InfAuslR 2022, 331 Rn. 17 mwN) und kein Verstoß gegen das Beschleunigungsgebot darin liegt, dass die beteiligte Behörde, in deren organisatorischen Spielraum es gelegen hätte, die Flugbuchung und das für das konkrete Flugdatum zu beschaffende Passersatzpapier erst nach erfolgter Festnahme des Betroffenen zu organisieren, versucht hat, ihn bereits vorher durch eine Einzelmaßnahme abzuschieben (vgl. zum Beschleunigungsgebot BGH, Beschlüsse vom 17. September 2024 - XIII ZB 23/22, juris Rn. 13, 16; vom 2. August 2022 - XIII ZB 79/20, juris Rn. 9; zur Beschaffung von Passersatzpapieren BGH, Beschlüsse vom 25. Oktober 2022 - XIII ZB 4/20, juris Rn. 8; vom 5. Dezember 2023 - XIII ZB 93/22, juris Rn. 10). Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 74 Abs. 7 FamFG abgesehen.

RoloffVogt-BeheimKochendörfer
TolkmittHolzinger

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