Treffer
BGH Beschluss

Abschiebungshaft trotz Verzichts des Bevollmächtigten auf Anhörungsteilnahme

Gericht
BGH
Spruchkörper
13. Zivilsenat
Aktenzeichen
XIII ZB 49/23
Datum
31.08.2026
Rechtsgebiet
Öffentliches Recht
ECLI
ECLI:DE:BGH:2026:310826BXIIIZB49.23.0
Quelle
Der Betroffene wandte sich mit der Rechtsbeschwerde gegen die Anordnung von Abschiebungshaft. Streitentscheidend war, ob das Amtsgericht durch die Berücksichtigung kurzfristig ergänzten Behördenvorbringens das Recht auf ein faires Verfahren verletzt hatte. Der BGH wies die Rechtsbeschwerde zurück, weil der ordnungsgemäß informierte Bevollmächtigte auf die Teilnahme an der Anhörung verzichtet hatte. In diesem Fall muss er mit ergänzendem Vorbringen der Behörde rechnen; eine vorherige Übermittlung an ihn ist nicht erforderlich.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Anordnung von Abschiebungshaft muss den aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 und Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG folgenden Anforderungen eines fairen Verfahrens genügen.

2

Ein Bevollmächtigter, der nach Mitteilung des Haftantrags und des Anhörungstermins auf seine Teilnahme an der persönlichen Anhörung verzichtet, muss mit einer Ergänzung des Behördenvorbringens bis kurz vor oder im Termin rechnen.

3

Das Haftgericht darf ergänzendes Vorbringen der beteiligten Behörde berücksichtigen, das auf gerichtliche Nachfrage kurz vor dem Anhörungstermin eingeht.

4

Hat der Bevollmächtigte die Teilnahme an der Anhörung selbst abgelehnt, muss das Gericht ihm ergänzendes Behördenvorbringen nicht vor der Anhörung übermitteln.

5

Die wahrheitsgemäße Information des Betroffenen über die Kenntnis seines Bevollmächtigten vom Termin und dessen Nichtteilnahme beeinträchtigt dessen Recht auf Beistand nicht.

Vorinstanzen

vorgehend LG Paderborn, 28. August 2023, Az: 5 T 223/23

vorgehend AG Paderborn, 17. August 2023, Az: 11 XIV(B) 324/23

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Paderborn vom 28. August 2023 wird auf Kosten des Betroffenen zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 5.000 €.

Gründe

1

Die zulässige Rechtsbeschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Die Anordnung der Abschiebungshaft steht in Einklang mit dem in Art. 2 Abs. 2 Satz 2, Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG verankerten Grundsatz des fairen Verfahrens (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 14. Juli 2025 - XIII ZB 24/24, MigRI 2025, 368 Rn. 15 mwN; s.a. BVerfG, Beschluss vom 1. August 2025 - 2 BvR 288/22, StV 2026, 151 Rn. 26). Nachdem das Amtsgericht dem Bevollmächtigten des Betroffenen den Haftantrag vom 17. August 2023 übermittelt und ihn telefonisch über den am gleichen Tag anstehenden Termin informiert hatte, der Bevollmächtigte sodann auf eine Teilnahme verzichtet und lediglich um Übersendung des Protokolls sowie des zu erlassenden Beschlusses gebeten hatte, konnte das Amtsgericht die Haft anordnen und dabei das ergänzende Vorbringen berücksichtigen, das die Behörde auf Nachfrage des Amtsgerichts noch kurz vor dem Termin übermittelt hatte. Weder hat das Amtsgericht mit dieser Verfahrensgestaltung eine Teilnahme des Bevollmächtigten an der Anhörung vereitelt, noch hat es die effektive Wahrnehmung des Rechts des Betroffenen zur Hinzuziehung seines Beistands beeinträchtigt. Ein Bevollmächtigter, der gegenüber dem Gericht seinen Verzicht auf die Teilnahme an der persönlichen Anhörung erklärt, muss jederzeit damit rechnen, dass das Haftgericht seiner Plicht nach § 26 FamFG nachkommt und die beteiligte Behörde ihr Vorbringen daher gegebenenfalls kurz vor dem oder auch im Termin ergänzt. Das Gericht ist in einer solchen Situation nicht gehalten, das ergänzende Vorbringen dem Bevollmächtigten noch vor der Anhörung zu übermitteln. Der Umstand, dass das Amtsgericht hier dem Betroffenen im Termin wahrheitsgemäß mitgeteilt hat, sein Bevollmächtigter sei über den Termin informiert worden und habe den Haftantrag erhalten, könne am Termin aber nicht teilnehmen, rechtfertigt schon im Ansatz keine abweichende Bewertung.

2

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 74 Abs. 7 FamFG abgesehen.

RoloffPickerKochendörfer
TolkmittHolzinger

Zitiert (2)