Treffer
BGH Beschluss

Abschiebungshaft ohne Belehrung über anwaltliche Vertretung

Gericht
BGH
Spruchkörper
13. Zivilsenat
Aktenzeichen
XIII ZB 47/23
Datum
31.08.2026
Rechtsgebiet
Öffentliches Recht
ECLI
ECLI:DE:BGH:2026:310826BXIIIZB47.23.0
Quelle
Der Betroffene wandte sich mit der Rechtsbeschwerde gegen die Anordnung von Abschiebungshaft und rügte eine Verletzung des fairen Verfahrens wegen fehlender anwaltlicher Unterstützung. Der BGH wies die Rechtsbeschwerde zurück. Das Gericht muss nicht allgemein über die Möglichkeit einer anwaltlichen Vertretung belehren und muss einen im Asylverfahren bevollmächtigten Rechtsanwalt nicht zum Haftanhörungstermin hinzuziehen. Eine Beiordnung nach § 78 Abs. 2 FamFG setzte zudem einen Antrag voraus und war nach damaliger Rechtslage nicht von Amts wegen vorgesehen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 und Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG folgende Grundsatz des fairen Verfahrens begründet im Abschiebungshaftverfahren keine allgemeine gerichtliche Pflicht zur Belehrung über die Möglichkeit anwaltlicher Vertretung.

2

Die Bestellung eines Verfahrensbevollmächtigten im asylrechtlichen Verfahren erstreckt sich nicht ohne Weiteres auf ein eigenständiges Abschiebungshaftverfahren.

3

Eine Beiordnung nach § 78 Abs. 2 FamFG setzt grundsätzlich einen Antrag des Betroffenen voraus.

4

Vor Einführung des § 62d AufenthG bestand im Abschiebungshaftverfahren keine gesetzliche Grundlage für die Beiordnung eines Rechtsanwalts von Amts wegen.

5

Eine anwaltliche Vertretung ist nach § 78 Abs. 2 FamFG nur bei einer Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage erforderlich.

Vorinstanzen

vorgehend LG Paderborn, 11. August 2023, Az: 5 T 189/23

vorgehend AG Paderborn, 29. Juni 2023, Az: 11 XIV(B) 269/23

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Paderborn vom 11. August 2023 wird auf Kosten des Betroffenen zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 5.000 €.

Gründe

1

Die zulässige Rechtsbeschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Die Anordnung der Abschiebungshaft steht in Einklang mit dem in Art. 2 Abs. 2 Satz 2, Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG verankerten Grundsatz des fairen Verfahrens (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 14. Juli 2025 - XIII ZB 24/24, MigRI 2025, 368 Rn. 15 mwN; s.a. BVerfG, Beschluss vom 1. August 2025 - 2 BvR 288/22, StV 2026, 151 Rn. 26). Anders als die Rechtsbeschwerde meint, folgt aus diesem Grundsatz keine allgemeine Pflicht des Gerichts, den Betroffenen über die Möglichkeit der Hinzuziehung eines anwaltlichen Vertreters zu belehren (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Juni 2025 - XIII ZB 7/24, MigRI 2025, 279 Rn. 8; MigRI 2025, 368 Rn. 18). Auch war das Amtsgericht nicht gehalten, die im vorangegangenen asylrechtlichen Verfahren für den Betroffenen tätige Bevollmächtigte, Rechtsanwältin B, zur Anhörung hinzuzuziehen. Denn das asylrechtliche Verfahren stellt ein anderes, eigenständiges Verfahren dar mit der Folge, dass aus der Bestellung einer Verfahrensbevollmächtigten in dem einen Verfahren nicht zwingend eine Bestellung auch für das aktuelle Verfahren folgt (vgl. BGH, MigRI 2025, 368 Rn. 16, 18). Die Beiordnung eines Rechtsanwalts nach § 78 Abs. 2 FamFG war ebenfalls nicht geboten. Einen nach dieser Vorschrift erforderlichen Antrag hat der Betroffene bereits nicht gestellt. Eine Beiordnung von Amts wegen sah das Gesetz nach der im Streitfall maßgeblichen Rechtslage - vor Einführung des mit Wirkung zum 27. Februar 2024 in das Aufenthaltsgesetz eingefügten § 62d AufenthG - nicht vor. Im Übrigen lässt die Rechtsbeschwerde auch nicht erkennen, dass eine Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich gemacht hätte.

2

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 74 Abs. 7 FamFG abgesehen.

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TolkmittHolzinger

Zitiert (3)