Abschiebungshaft: Vorformulierter Beschluss belegt keinen Begründungsmangel
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 13. Zivilsenat
- Aktenzeichen
- XIII ZB 43/23
- Datum
- 31.08.2026
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2026:310826BXIIIZB43.23.0
Abstrakte Rechtssätze
Ein Begründungsmangel liegt nicht schon deshalb vor, weil ein Haftbeschluss weite Teile eines Haftantrags übernimmt.
Die Verwendung eines vorformulierten Haftbeschlusses begründet für sich genommen nicht die Annahme, das Haftgericht habe den Haftantrag, den Sachverhalt und die Haftvoraussetzungen nicht eigenständig geprüft.
Für die Annahme einer fehlenden eigenständigen Prüfung durch das Haftgericht bedarf es zureichender, über die äußere Gestaltung des Beschlusses hinausgehender Anhaltspunkte.
Die Übergabe eines vorformulierten Beschlusses an den Betroffenen während der Anhörung ist für sich genommen kein Nachweis einer unzureichenden richterlichen Sachprüfung.
Vorinstanzen
vorgehend LG Krefeld, 27. Juli 2023, Az: 7 T 84/23
vorgehend AG Krefeld, 31. Mai 2023, Az: 29 XIV (B) 66/23
Tenor
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts Krefeld vom 27. Juli 2023 wird auf Kosten des Betroffenen zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 5.000 €.
Gründe
Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Die angefochtene Entscheidung weist keinen Begründungsmangel auf (vgl. BGH, Beschlüsse vom 5. März 2024 - XIII ZB 65/22, NVwZ-RR 2024, 524 Rn. 12; vom 26. März 2024 - XIII ZB 2/22, juris Rn. 6 mwN). Zureichende Anhaltspunkte dafür, dass eine eigenständige Prüfung durch das Haftgericht nicht stattgefunden hat, sind nicht ersichtlich. Solche zeigt auch die Rechtsbeschwerde nicht auf. Allein der Umstand, dass ein vorgefertigter Beschluss, der weite Teile des Haftantrags übernimmt, dem Betroffenen noch in der Anhörung übergeben wird, rechtfertigt für sich genommen nicht die Annahme, das Gericht habe sich inhaltlich nicht mit dem Haftantrag auseinandergesetzt, den Sachverhalt nicht gewürdigt und keine eigenständige Prüfung der Haftvoraussetzungen vorgenommen.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 74 Abs. 7 FamFG abgesehen.
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