Treffer
BGH Beschluss

Abschiebungshaft: Anwaltswunsch und faires Verfahren im Haftaufhebungsverfahren

Gericht
BGH
Spruchkörper
13. Zivilsenat
Aktenzeichen
XIII ZB 4/23
Datum
01.06.2026
Rechtsgebiet
Öffentliches Recht
ECLI
ECLI:DE:BGH:2026:010626BXIIIZB4.23.0
Quelle
Die Vertrauensperson des Betroffenen wandte sich gegen die Zurückweisung eines Antrags auf Aufhebung von Abschiebungshaft. Der BGH stellte fest, dass der Haftvollzug den Betroffenen verletzt hat, weil ihm nach dem in der Anhörung erklärten Wunsch nach anwaltlichem Rat keine Gelegenheit zur Suche eines vertretungsbereiten Rechtsanwalts gegeben worden war. Dieser Verfahrensfehler ist auch im Haftaufhebungsverfahren zu berücksichtigen. Zudem durfte die Vertrauensperson nicht als Verfahrensbevollmächtigte behandelt werden.

Abstrakte Rechtssätze

1

Erklärt ein von Freiheitsentziehung Betroffener während der persönlichen Anhörung, einen Rechtsanwalt zu Rate ziehen zu wollen, gebietet der Grundsatz des fairen Verfahrens, ihm bei fehlender Benennung eines Bevollmächtigten Gelegenheit zur Suche eines vertretungsbereiten Rechtsanwalts zu geben.

2

Bleibt die Suche nach einem vertretungsbereiten Rechtsanwalt zunächst erfolglos, darf Haft grundsätzlich lediglich vorläufig durch einstweilige Anordnung nach § 427 FamFG angeordnet werden.

3

Ein Verstoß gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens bei der Haftanordnung ist auch im Verfahren auf Aufhebung der Haft zu berücksichtigen.

4

Das Haftaufhebungsverfahren ist gegenüber dem Verfahren über die Haftanordnung ein eigenständiges Verfahren.

5

Eine Person des Vertrauens ist nicht ohne Weiteres als Verfahrensbevollmächtigte des Betroffenen anzusehen.

Vorinstanzen

vorgehend LG Düsseldorf, 20. Dezember 2022, Az: 25 T 267/22

vorgehend AG Düsseldorf, 2. Juni 2022, Az: 152 A XIV 73/21 (B)

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde der Person des Vertrauens des Betroffenen wird der Beschluss der 25. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 20. Dezember 2022 aufgehoben.

Es wird festgestellt, dass der Vollzug der durch den Beschluss des Amtsgerichts Düsseldorf vom 20. Juni 2021 angeordneten Haft den Betroffenen im Zeitraum vom 22. bis zum 23. Juni 2021 in seinen Rechten verletzt hat.

Gerichtskosten werden in allen Instanzen nicht erhoben. Die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen der Person des Vertrauens in allen Instanzen werden der Bundesrepublik Deutschland auferlegt.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 5.000 €.

Gründe

1

Die Rechtsbeschwerde der Vertrauensperson hat Erfolg. Sie rügt zu Recht einen Verstoß gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens durch das Amtsgericht. Erklärt der Betroffene - wie hier - im Verlauf der persönlichen Anhörung, einen Rechtsanwalt zu Rate ziehen zu wollen, so gebietet dieser Grundsatz nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass das Gericht ihm, falls er keinen Bevollmächtigten benennt, Gelegenheit zur Suche eines zur Vertretung bereiten Rechtsanwalts gibt; sofern diese Suche zunächst erfolglos bleibt, darf die Haft nur vorläufig im Wege einer einstweiligen Anordnung nach § 427 FamFG angeordnet werden (vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 25. April 2022 - XIII ZB 34/21, juris Rn. 6 f.; vom 25. Oktober 2022 - XIII ZB 18/20, juris Rn. 6; vom 5. Dezember 2023 - XIII ZB 91/22, juris Rn. 5). Dies ist vorliegend nicht geschehen. Da ein Verstoß gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens bei der Haftanordnung entgegen der Ansicht des Beschwerdegerichts auch im Haftaufhebungsverfahren zu berücksichtigen ist (vgl. nur BGH, Beschluss vom 5. Dezember 2023 - XIII ZB 91/22, juris), war für den Zeitraum zwischen Eingang des Haftaufhebungsantrags der Vertrauensperson und Entlassung des Betroffenen festzustellen, dass der Vollzug der Haft diesen in seinen Rechten verletzt hat.

2

Auch die vom Landgericht vorgenommene Korrektur hinsichtlich der Dolmetscherkosten war aufzuheben. Sowohl das Amtsgericht als auch das Landgericht haben die Person des Vertrauens zu Unrecht als Verfahrensbevollmächtigten angesehen und zudem verkannt, dass es sich bei dem hier vorliegenden Haftaufhebungsverfahren um ein eigenständiges Verfahren handelt (vgl. nur BGH, Beschluss vom 14. Februar 2023 - XIII ZB 58/21, juris Rn. 11 mwN). Der Betroffene hat keine Beschwerde gegen den Haftanordnungsbeschluss vom 20. Juni 2021 eingelegt; beim Beschwerdegericht ist somit allein die gegen den Haftaufhebungsantrag vom 22. Juni 2021 zurückweisenden Beschluss des Amtsgerichts vom 2. Juni 2022 gerichtete Beschwerde der Vertrauensperson angefallen.

3

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 74 Abs. 7 FamFG abgesehen.

RoloffHolzingerPastohr
PickerKochendörfer

Zitiert (3)