Dublin-Überstellungshaft: Beschleunigungsgebot trotz hoher Arbeitsbelastung gewahrt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 13. Zivilsenat
- Aktenzeichen
- XIII ZB 39/23
- Datum
- 01.06.2026
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2026:010626BXIIIZB39.23.0
Abstrakte Rechtssätze
Das Beschleunigungsgebot für die Durchführung einer Abschiebung oder Dublin-Überstellung gilt auch im Anwendungsbereich des Art. 28 Abs. 3 Unterabs. 3 Dublin-III-Verordnung.
Die Frist von sechs Wochen ab Annahme eines Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs nach Art. 28 Abs. 3 Unterabs. 3 Dublin-III-Verordnung ist eine Höchstfrist und lässt das Beschleunigungsgebot unberührt.
Eine Verletzung des Beschleunigungsgebots liegt nicht bereits vor, wenn einzelne von zahlreichen notwendigen Bearbeitungsschritten nicht unverzüglich vorgenommen werden.
Ob das Beschleunigungsgebot gewahrt ist, beurteilt sich nach dem zeitlichen Ablauf des Überstellungsverfahrens insgesamt.
Erhöhtes Arbeitsaufkommen und organisatorische Rahmenbedingungen können bei der Bewertung einzelner Bearbeitungsintervalle berücksichtigt werden, sofern die Behörden die Überstellung insgesamt zügig vorantreiben.
Vorinstanzen
vorgehend LG Darmstadt, 31. Juli 2023, Az: 5 T 109/23
vorgehend AG Darmstadt, 18. Januar 2023, Az: 271 XIV 32/23
Tenor
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer - Beschwerdekammer - des Landgerichts Darmstadt vom 31. Juli 2023 wird auf Kosten des Betroffenen zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 5.000 €.
Gründe
Die zulässige Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg.
Das Beschwerdegericht ist im Ergebnis zutreffend davon ausgegangen, dass ein Verstoß gegen das Beschleunigungsgebot nicht vorliegt. Zwar gilt das Gebot, nach dem die Behörde die Abschiebung oder Überstellung ohne vermeidbare Verzögerung zu betreiben hat und die Dauer der Sicherungshaft auf das unbedingt erforderliche Maß zu beschränken ist, auch im hier eröffneten Anwendungsbereich des Art. 28 Abs. 3 Unterabs. 3 der Dublin-III-Verordnung. Bei der nach dieser Vorschrift einzuhaltenden Frist von sechs Wochen ab Annahme des Gesuchs auf Aufnahme oder Wiederaufnahme einer in Haft befindlichen Person und deren Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat handelt es sich um eine Höchstfrist (vgl. BGH, Beschluss vom 22. März 2022 - XIII ZB 17/20, juris, Rn. 16), die das Beschleunigungsgebot unberührt lässt. Das Beschleunigungsgebot ist allerdings nicht schon dann verletzt, wenn einzelne von zahlreichen erforderlichen Bearbeitungsschritten nicht sofort erfolgen. Maßgeblich ist vielmehr, ob der zeitliche Rahmen insgesamt der gebotenen Beschleunigung entspricht (BGH, Beschluss vom 20. Mai 2025 - XIII ZB 21/25, juris Rn. 12). Aus den vom Beschwerdegericht in Bezug genommenen Stellungnahmen der beteiligten Behörde vom 12. April 2023 und des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 5. April 2023 ergibt sich, dass die Zahl der Asylanträge im hier maßgeblichen Zeitraum Anfang 2023 erheblich gestiegen ist und das erhöhte Arbeitsaufkommen dazu geführt hat, dass die zahlreichen einzelnen Bearbeitungsschritte (Übernahmegesuch, nach Zusage Aktenabgabe an die Außenstelle, Ladung zur Anhörung, Anhörung, Aktenrückgabe an die Zentralstelle, Rückkehrentscheidung, sodann Organisation der Überstellung) teilweise nicht sofort erfolgen konnten; gleichwohl haben die Behörden die Überstellung zügig vorangetrieben, einzelne Arbeitsschritte auch kurzfristig, teilweise binnen eines Tages durchgeführt, die Höchstfrist des Art. 28 Abs. 3 Unterabs. 3 der Dublin-III-Verordnung um fünf Tage unterschritten und den Vorgang vom Aufgreifen des Betroffenen bis zur Überstellung insgesamt in sechs Wochen und fünf Tagen abgeschlossen, wobei hinzutritt, dass der Betroffene in der Nacht vom 24. auf den 25. Dezember 2022 festgenommen wurde, mithin in die erste Woche zusätzlich zwei Feiertage, die Weihnachtsferien und der Jahreswechsel fielen. Vor diesem Hintergrund überschreitet der zwischen den einzelnen Bearbeitungsschritten liegende Zeitraum nicht den organisatorischen Spielraum der Behörden bei der Umsetzung der Überstellung.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 74 Abs. 7 FamFG abgesehen.
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