Ausreisegewahrsam bei Betreuung und psychischer Labilität nur nach konkreter Ermessensabwägung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 13. Zivilsenat
- Aktenzeichen
- XIII ZB 23/23
- Datum
- 01.06.2026
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2026:010626BXIIIZB23.23.0
Abstrakte Rechtssätze
Die Anordnung von Ausreisegewahrsam gemäß § 62b AufenthG setzt eine pflichtgemäße Ermessensausübung voraus.
Bei der Ermessensentscheidung über Ausreisegewahrsam ist das Freiheitsgrundrecht des Betroffenen gegen das staatliche Interesse an einer zügigen Durchführung der Abschiebung abzuwägen.
Die für die Ermessensausübung maßgeblichen Gründe sind in der Entscheidung, zumindest in knapper Form, nach § 38 Abs. 3 Satz 1 FamFG darzulegen.
Persönliche Umstände, die gegen eine Gewahrsamsanordnung sprechen können, bedürfen in besonders gelagerten Fällen einer erkennbaren Würdigung.
Eine bestehende Betreuung einschließlich Gesundheitsfürsorge sowie Hinweise auf einen labilen psychischen Zustand sind bei der Entscheidung über Ausreisegewahrsam in die Abwägung einzubeziehen.
Vorinstanzen
vorgehend LG Kempten, 17. März 2023, Az: 43 T 1599/22
vorgehend AG Kempten, 11. Oktober 2022, Az: 2 XIV 157/22 (B)
Tenor
Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird der Beschluss des Landgerichts Kempten (Allgäu) - 4. Zivilkammer - vom 17. März 2023 aufgehoben.
Es wird festgestellt, dass der Beschluss des Amtsgerichts Kempten (Allgäu) vom 11. Oktober 2022 den Betroffenen in seinen Rechten verletzt hat.
Gerichtskosten werden in allen Instanzen nicht erhoben. Die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen des Betroffenen in allen Instanzen werden dem Freistaat Bayern auferlegt.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 5.000 €.
Gründe
Die Rechtsbeschwerde ist begründet, weil der Beschluss des Amtsgerichts, mit dem dieses Ausreisegewahrsam gemäß § 62b AufenthG gegen den Betroffenen angeordnet hat, eine pflichtgemäße Ermessensausübung nicht ausreichend erkennen lässt. Aus den Entscheidungsgründen, in denen die für die Ermessensausübung maßgeblichen Gründe - wenn auch in knapper Form - darzulegen sind (§ 38 Abs. 3 Satz 1 FamFG), ist nicht ersichtlich, dass das Gericht bei der vorzunehmenden Abwägung zwischen dem Freiheitsgrundrecht des Betroffenen und dem staatlichen Interesse an der zügigen Durchführung der Abschiebung (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Juni 2025 - XIII ZB 7/24, juris Rn. 10) die in der Person des Betroffenen liegenden, gegen eine Gewahrsamsanordnung sprechenden Gründe mit einbezogen hat. Die persönlichen Umstände des Betroffenen hätten in diesem besonders gelagerten Einzelfall einer näheren Würdigung bedurft, die im Beschluss keinen Niederschlag gefunden hat. Der Betroffene stand unter Betreuung, die auch die Gesundheitsfürsorge umfasste. Er hat in seiner Anhörung, an der sein Betreuer nicht teilgenommen hat, Hinweise auf seinen labilen psychischen Zustand gegeben.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 74 Abs. 7 FamFG abgesehen.
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