Treffer
BGH Beschluss

Haftaufhebung: Verfahrensverzögerung ohne Antrag nicht feststellbar

Gericht
BGH
Spruchkörper
13. Zivilsenat
Aktenzeichen
XIII ZB 14/23
Datum
01.06.2026
Rechtsgebiet
Öffentliches Recht
ECLI
ECLI:DE:BGH:2026:010626BXIIIZB14.23.0
Quelle
Der Betroffene begehrte die Aufhebung einer Haftanordnung und nach Erledigung der Haft die Feststellung ihrer Rechtswidrigkeit. Die Rechtsbeschwerde blieb erfolglos. Eine etwaige überlange Dauer des Beschwerdeverfahrens führt nicht zur Rechtswidrigkeit der Haftanordnung. Die eigenständige Feststellung einer Verletzung effektiven Rechtsschutzes setzt einen darauf gerichteten Antrag voraus, der hier nicht gestellt war.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Feststellung einer überlangen Dauer eines Haftbeschwerdeverfahrens und der dadurch bewirkten Verletzung effektiven Rechtsschutzes ist von der Prüfung der Rechtmäßigkeit der Haftanordnung zu trennen.

2

Eine Verletzung von Art. 19 Abs. 4 GG oder Art. 5 Abs. 4 EMRK durch eine überlange Verfahrensdauer führt nicht ohne Weiteres zur Rechtswidrigkeit der angeordneten Haft.

3

Die gerichtliche Feststellung einer Verletzung des Grundrechts auf effektiven Rechtsschutz wegen überlanger Verfahrensdauer setzt einen ausdrücklichen Feststellungsantrag voraus.

4

Wird lediglich die Aufhebung einer Haftanordnung oder nach deren Erledigung die Feststellung ihrer Rechtswidrigkeit beantragt, ist eine Feststellung der überlangen Dauer des Beschwerdeverfahrens nicht Gegenstand des Verfahrens.

Vorinstanzen

vorgehend LG Düsseldorf, 20. Januar 2023, Az: 25 T 508/22

vorgehend AG Düsseldorf, 21. November 2022, Az: 152 A XIV (B) 133/22

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 25. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 20. Januar 2023 wird auf Kosten des Betroffenen zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 5.000 €.

Gründe

1

Die zulässige Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg.

2

Das Begehren des Betroffenen ist im Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeverfahren lediglich auf Aufhebung der Haftanordnung beziehungsweise - nach Erledigung der Haft - auf Feststellung ihrer Rechtswidrigkeit gerichtet. Damit kann der Betroffene keinen Erfolg haben (st. Rspr., BVerfG, Beschluss vom 21. September 2023 - 2 BvR 825/23, EuGRZ 2023, 520 Rn. 24 mwN; BGH, Beschlüsse vom 22. Februar 2018 - AK 4/18, juris Rn. 63; vom 18. Mai 2022 - 3 StR 181/21, NStZ 2023, 168 Rn. 39; vom 14. Januar 2025 - XIII ZB 51/23, MigRI 2025, 90 Rn. 8; vom 13. Mai 2025 - XIII ZB 16/22, juris Rn. 6). Ein Antrag auf Feststellung, dass die - etwaig - überlange Dauer des Beschwerdeverfahrens den Betroffenen in seinem Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz verletzt hat, ist nicht gestellt (vgl. BVerfG, EuGRZ 2023, 520 Rn. 14, 28 ff.; zum Antragserfordernis BGH, Beschlüsse vom 20. Februar 2024 - XIII ZB 29/22, juris Rn. 17 mwN; vom 10. September 2024 - XIII ZB 52/21 Rn. 3, 12; jeweils zu Art. 104 Abs. 4 GG). Aufgrund der Möglichkeit eines solchen Feststellungsantrags trifft es entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde nicht zu, dass ein Verstoß gegen Art. 19 Abs. 4 GG, Art. 5 Abs. 4 EMRK folgenlos bleibt, wenn er nicht die Rechtswidrigkeit der Haft nach sich zieht.

3

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 74 Abs. 7 FamFG abgesehen (zur Zulässigkeit eines nicht als elektronisches Dokument im Sinne von § 14b Abs. 1 Satz 1 FamFG eingereichten Haftantrags vgl. BGH, Beschlüsse vom 5. Dezember 2023 - XIII ZB 45/22, BGHZ 239, 162 Rn. 6 ff.; vom 20. Februar 2024 - XIII ZB 29/22, juris Rn. 10; vom 26. März 2024 - XIII ZB 30/22, juris Rn. 6; vom 11. Juni 2024 - XIII ZB 62/22, juris Rn. 6).

RoloffHolzingerPastohr
PickerKochendörfer

Zitiert (9)

Zitiert von (1)