Treffer
BGH Beschluss

Abschiebungshaft ohne Hinzuziehung des ausländerrechtlichen Rechtsanwalts

Gericht
BGH
Spruchkörper
13. Zivilsenat
Aktenzeichen
XIII ZB 13/23
Datum
31.08.2026
Rechtsgebiet
Öffentliches Recht
ECLI
ECLI:DE:BGH:2026:310826BXIIIZB13.23.0
Quelle
Der Betroffene wandte sich mit der Rechtsbeschwerde gegen die Anordnung von Abschiebungshaft. Streitig war, ob das Haftgericht ihn zur Vertretung durch seinen bereits ausländerrechtlich tätigen Rechtsanwalt befragen oder diesen von Amts wegen zum Anhörungstermin laden musste. Der BGH verneinte dies nach der vor Einführung des § 62d AufenthG geltenden Rechtslage. Da weder eine Bestellung als Verfahrensbevollmächtigter noch eine Mitteilung der Bevollmächtigung vorlag, war das faire Verfahren gewahrt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Grundsatz des fairen Verfahrens verpflichtet das Haftgericht nach der vor dem 27. Februar 2024 geltenden Rechtslage nicht, einen Betroffenen von Amts wegen über die Möglichkeit der Hinzuziehung eines anwaltlichen Vertreters zu belehren.

2

Das Haftgericht muss nicht von sich aus klären, ob ein im ausländerrechtlichen Verfahren tätiger Rechtsanwalt den Betroffenen auch im Abschiebungshaftverfahren vertreten soll.

3

Eine Pflicht des Haftgerichts zur Benachrichtigung eines Rechtsanwalts vom persönlichen Anhörungstermin setzt jedenfalls voraus, dass sich dieser als Verfahrensbevollmächtigter bestellt hat oder dem Gericht seine Bevollmächtigung mitgeteilt worden ist.

4

Die unterbliebene Beteiligung eines lediglich im ausländerrechtlichen Verfahren mandatierten Rechtsanwalts verletzt ohne erkennbare Bevollmächtigung für das Haftverfahren nicht den Grundsatz des fairen Verfahrens.

Vorinstanzen

vorgehend LG Aachen, 2. Februar 2023, Az: 15 T 3/23

vorgehend AG Aachen, 21. Dezember 2022, Az: 621a XIV(B) 87/22

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 15. Zivilkammer des Landgerichts Aachen vom 2. Februar 2023 wird auf Kosten des Betroffenen zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 5.000 €.

Gründe

1

Die zulässige Rechtsbeschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Die Anordnung der Abschiebungshaft steht in Einklang mit dem in Art. 2 Abs. 2 Satz 2, Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG verankerten Grundsatz des fairen Verfahrens (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 14. Juli 2025 - XIII ZB 24/24, MigRI 2025, 368 Rn. 15 mwN; s.a. BVerfG, Beschluss vom 1. August 2025 - 2 BvR 288/22, StV 2026, 151 Rn. 26). Das Amtsgericht war weder verpflichtet, den Betroffenen von sich aus zu befragen, ob der Rechtsanwalt, den er mit der Wahrnehmung seiner Interessen im ausländerrechtlichen Verfahren beauftragt hatte, ihn auch im Verfahren über die Haftanordnung vertreten sollte, noch musste das Amtsgericht von Amts wegen diesen Rechtsanwalt über den anstehenden Termin zur persönlichen Anhörung informieren; eine allgemeine Belehrungspflicht des Gerichts über die Möglichkeit der Hinzuziehung eines anwaltlichen Vertreters ist dem Grundsatz des fairen Verfahrens nach der - auch im Streitfall maßgeblichen - Rechtslage vor Einführung des mit Wirkung zum 27. Februar 2024 in das Aufenthaltsgesetz eingefügten § 62d AufenthG ebenso wenig zu entnehmen (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Juni 2025 - XIII ZB 7/24, MigRI 2025, 279 Rn. 8). Auch hat sich - wie es erforderlich gewesen wäre - weder der Rechtsanwalt gegenüber dem Haftgericht als Verfahrensbevollmächtigter des Betroffenen bestellt, noch hat der Betroffene dem Gericht die Bevollmächtigung des Rechtsanwalts mitgeteilt (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Juli 2025 - XIII ZB 24/24, MigRI 2025, 368 Rn. 16 mwN).

2

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 74 Abs. 7 FamFG abgesehen.

RoloffPickerKochendörfer
TolkmittHolzinger

Zitiert (3)