Treffer
BGH Beschluss

Unzulässige BGH-Vorlage ohne Gerichtsstandsbestimmungsverfahren

Gericht
BGH
Spruchkörper
10. Zivilsenat
Aktenzeichen
X ARZ 497/26
Datum
08.09.2026
Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
ECLI
ECLI:DE:BGH:2026:080926BXARZ497.26.0
Quelle
Nach zwei bei unterschiedlichen Oberlandesgerichten eingelegten Berufungen legte das OLG Hamm dem BGH die Bestimmung des zuständigen Berufungsgerichts vor. Hintergrund war die Frage, ob der Streit über Lieferung und Installation einer Videokonferenzanlage eine Kommunikations- oder Informationstechnologiestreitigkeit ist. Der BGH erklärte die Vorlage für unzulässig. Eine Vorlage nach § 36 Abs. 3 ZPO setzt ein zuvor beim zuständigen Oberlandesgericht durchgeführtes Gerichtsstandsbestimmungsverfahren voraus.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Vorlage an den Bundesgerichtshof nach § 36 Abs. 3 ZPO ist nur im Rahmen eines Gerichtsstandsbestimmungsverfahrens zulässig.

2

Eine unmittelbare Anrufung des Bundesgerichtshofs durch ein beteiligtes Gericht zur Bestimmung des zuständigen Gerichts ist ausgeschlossen, solange kein Verfahren nach § 36 Abs. 2 ZPO vor dem zuständigen Oberlandesgericht stattgefunden hat.

3

Das Erfordernis eines vorgeschalteten Gerichtsstandsbestimmungsverfahrens gilt auch für Zuständigkeitsstreitigkeiten zwischen zwei Oberlandesgerichten.

4

Die Frage der sachlichen Zuständigkeit für Technologiebezogene Streitigkeiten rechtfertigt für sich genommen keine unmittelbare Vorlage an den Bundesgerichtshof nach § 36 Abs. 3 ZPO.

Vorinstanzen

vorgehend OLG Hamm, 31. August 2026, Az: I-13 U 9/26

vorgehend LG Bielefeld, 8. Mai 2026, Az: 3 O 229/25

Tenor

Die Vorlage an den Bundesgerichtshof ist unzulässig.

Gründe

1

I. Die Parteien machen mit Klage und Widerklage Ansprüche aus einem Vertrag geltend, in dem sich die Beklagte zur Lieferung und Installation einer Medienanlage zur Durchführung von Videokonferenzen verpflichtet hat.

2

Das Landgericht Bielefeld hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt und die Widerklage abgewiesen. Dagegen hat die Beklagte sowohl beim Oberlandesgericht Hamm als auch beim Oberlandesgericht Köln Berufung eingelegt.

3

Das Oberlandesgericht Köln hat mit Beschluss vom 7. Juli 2026 darauf hingewiesen, dass seine Zuständigkeit nicht gegeben sein dürfte, weil der Rechtsstreit nicht den Bereich der Informationstechnologie im Sinne von § 21 Abs. 4 °Nr. 2 und Abs. 2 JuZUVO NRW und § 348 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Buchst. j ZPO betreffe.

4

Das Oberlandesgericht Hamm hat mit Beschluss vom 31. August 2026 die Auffassung vertreten, es liege jedenfalls eine Streitigkeit aus dem Bereich der Kommunikationstechnologie im Sinne der genannten Vorschriften vor, und die Sache dem Bundesgerichtshof mit dem Ersuchen vorgelegt, das für das Berufungsverfahren zuständige Gericht zu bestimmen.

5

II. Die Vorlage ist unzulässig.

6

Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist eine Vorlage an den Bundesgerichtshof gemäß § 36 Abs. 3 ZPO nur zulässig, wenn sie im Rahmen eines Gerichtsstandsbestimmungsverfahrens erfolgt. Eine unmittelbare Anrufung des Bundesgerichtshofs auf Vorlage eines beteiligten Gerichts, wenn noch kein Verfahren zur Gerichtsstandsbestimmung vor dem nach § 36 Abs. 2 ZPO berufenen Oberlandesgericht stattgefunden hat, scheidet daher aus. Dies gilt auch bei Zuständigkeitsstreitigkeiten zwischen zwei Oberlandesgerichten (zuletzt BGH, Beschluss vom 28. Juli 2026 - X ARZ 308/26 Rn. 11).

7

Im Streitfall hat ein Gerichtsstandsbestimmungsverfahren vor dem zuständigen Oberlandesgericht nicht stattgefunden. Folglich ist eine Vorlage nach § 36 Abs. 3 ZPO nicht zulässig.

BacherDeichfußRensen
HoffmannMarx

Zitiert (1)