Gerichtsstandsbestimmung: Verkäufer und Hersteller als Streitgenossen bei Mängel- und Deliktsansprüchen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 10. Zivilsenat
- Aktenzeichen
- X ARZ 303/18
- Datum
- 06.06.2018
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2018:060618BXARZ303.18.0
Abstrakte Rechtssätze
Werden gegen Verkäufer Gewährleistungsansprüche und gegen den Hersteller deliktische Ansprüche aus der gleichen behaupteten Beschaffenheit der Kaufsache erhoben, können Verkäufer und Hersteller als Streitgenossen nach §§ 59, 60 ZPO gemeinschaftlich verklagt werden.
Für die Annahme einer Streitgenossenschaft nach § 60 ZPO genügt ein innerer sachlicher Zusammenhang; eine vollständige Deckungsgleichheit der anspruchsrelevanten Sachverhalte ist nicht erforderlich.
Werbeaussagen des Herstellers, die die Kaufentscheidung beeinflussen, können sowohl deliktsrechtlich relevant sein als auch als Anknüpfungspunkt für die Sollbeschaffenheit der Kaufsache i.S.v. § 434 Abs. 1 S. 3 BGB dienen und damit die rechtliche Gleichartigkeit der Anspruchsgründe begründen.
Ein Oberlandesgericht hat nach § 36 Abs. 3 ZPO dem Bundesgerichtshof vorzulegen, wenn es in einer für die Zuständigkeitsbestimmung entscheidungserheblichen Rechtsfrage von der Rechtsprechung eines anderen OLG oder des BGH abweichen will, auch wenn die Frage das Vorliegen einer Streitgenossenschaft betrifft.
Leitsatz
Macht der Käufer eines Kraftfahrzeugs gegen den Verkäufer Ansprüche wegen eines behaupteten Sachmangels (hier: im Fahrbetrieb abgeschalteter Abgasreinigungseinrichtungen) und gegen den Hersteller des Fahrzeugs Ansprüche aus unerlaubter Handlung geltend, die auf die Vortäuschung eines mangelfreien Zustands gestützt werden, können Verkäufer und Hersteller als Streitgenossen gemeinschaftlich verklagt werden.
Tenor
Zuständig ist das Landgericht Ellwangen (Jagst).
Gründe
I. Die in Dillingen ansässige Klägerin verlangt von der Beklagten zu 1, einer in Aalen ansässigen Kraftfahrzeughändlerin, die Rückabwicklung eines Kaufvertrags über ein Dieselfahrzeug der Marke Volkswagen und begehrt gegenüber der Beklagten zu 2, der in Wolfsburg ansässigen Volkswagen AG, als Herstellerin des Fahrzeugs die Feststellung der Einstandspflicht für aus der Beschaffenheit der Abgasreinigungseinrichtungen des Fahrzeugs resultierende Schäden.
Die Klägerin macht geltend, dass sie das Fahrzeug auf Grund von Angaben der Beklagten zu Schadstoffausstoß und Kraftstoffverbrauch erworben habe. Die Fahrzeugeinrichtungen zur Abgasreinigung seien jedoch mit Wissen und Billigung des Vorstands der Beklagten zu 2 werkseitig so programmiert worden, dass sie im normalen Fahrbetrieb außer Betrieb gesetzt würden.
Auf Antrag der Klägerin hat das von ihr angerufene Landgericht Ellwangen, das seine Zuständigkeit für die gegen die Beklagte zu 2 gerichtete Klage verneint, die Sache dem Oberlandesgericht Stuttgart zur Zuständigkeitsbestimmung vorgelegt. Das Oberlandesgericht sieht sich an der von ihm beabsichtigten Bestimmung des zuständigen Gerichts gehindert und hat die Sache deshalb dem Bundesgerichtshof vorgelegt.
II. Die Vorlage ist zulässig.
Nach § 36 Abs. 3 Satz 1 ZPO hat ein Oberlandesgericht, wenn es bei der Bestimmung des zuständigen Gerichts in einer Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts oder des Bundesgerichtshofs abweichen will, die Sache dem Bundesgerichtshof vorzulegen. Diese Voraussetzung ist gegeben.
1. Das nach § 36 Abs. 2 ZPO zur Zuständigkeitsbestimmung berufene Oberlandesgericht Stuttgart will seiner Entscheidung zugrunde legen, dass zwischen den auf die Beschaffenheit des Fahrzeugs gestützten Ansprüchen gegen den Verkäufer und den Hersteller ein für die Annahme einer Streitgenossenschaft nach §§ 36 Abs. 1 Nr. 3, 59, 60 ZPO hinreichender innerer sachlicher Zusammenhang besteht. Darin läge eine Abweichung von dem Beschluss des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 25. April 2017 (1 AR 749/17), das für eine entsprechende Konstellation die Voraussetzungen für eine Streitgenossenschaft verneint hat.
2. Für die Zulässigkeit der Vorlage reicht es aus, dass die für klärungsbedürftig gehaltene Rechtsfrage nach der Auffassung des vorlegenden Oberlandesgerichts entscheidungserheblich ist und dies in den Gründen des Vorlagebeschlusses nachvollziehbar dargelegt wird. So verhält es sich hier. Nicht erforderlich ist demgegenüber, dass der Bundesgerichtshof die Frage ebenfalls als entscheidungserheblich ansieht (vgl. BGH, Beschluss vom 15. August 2017 - X ARZ 204/17, NJW-RR 2017, 1213 Rn. 6).
3. Der Zulässigkeit der Vorlage steht nicht entgegen, dass die Rechtsfrage das Vorliegen einer Streitgenossenschaft und damit bereits eine der Voraussetzungen betrifft, unter denen eine Gerichtsstandsbestimmung nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO überhaupt zulässig ist. Die auf die Wendung "bei der Bestimmung" verweisende Auffassung, dass eine Vorlage in solchen Fällen nicht in Betracht komme (OLG Koblenz, NJW 2006, 3723, 3724 zu dem Erfordernis des fehlenden gemeinsamen Gerichtsstands), entspricht nicht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (s. nur BGH, Beschluss vom 23. Februar 2011 - X ARZ 388/10, NJW-RR 2011, 929). Die Voraussetzungen des § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO sind als rechtliche Vorfragen derart eng mit den für die Zuständigkeitsbestimmung maßgeblichen Erwägungen verknüpft, dass Divergenzen bei solchen Rechtsfragen ebenfalls das Vorlageverfahren nach § 36 Abs. 3 ZPO eröffnen.
III. Als zuständiges Gericht bestimmt der Senat das Landgericht Ellwangen.
1. Die Voraussetzungen einer Gerichtsstandsbestimmung nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO sind erfüllt.
a) Die Beklagten werden als Streitgenossen im Sinne von §§ 59, 60 ZPO in Anspruch genommen.
Die hier allein in Betracht kommende Streitgenossenschaft nach § 60 ZPO setzt voraus, dass gleichartige und auf einem im Wesentlichen gleichartigen tatsächlichen und rechtlichen Grund beruhende Ansprüche oder Verpflichtungen den Gegenstand des Rechtsstreits bilden. Die Vorschrift ist, wovon der Vorlagebeschluss und der Beschluss des Oberlandesgerichts Nürnberg übereinstimmend ausgehen, grundsätzlich weit auszulegen. Es genügt, dass die Ansprüche in einem inneren sachlichen Zusammenhang stehen, der sie ihrem Wesen nach als gleichartig erscheinen lässt (BGH, Beschluss vom 23. Mai 1990 - I ARZ 186/90, NJW-RR 1991, 381; Beschluss vom 3. Mai 2011 - X ARZ 101/11, NJW-RR 2011, 1137 Rn. 18).
Die gegen den Verkäufer und den Hersteller gerichteten Ansprüche sind ihrem Inhalt nach gleichartig, weil sie jeweils darauf gerichtet sind, den Kläger von den Folgen seiner Kaufentscheidung zu befreien. Sie werden auf einen im Wesentlichen gleichen Lebenssachverhalt gestützt, beruhen also auf im Wesentlichen gleichartigen tatsächlichen Gründen: Maßgeblicher Anknüpfungspunkt des Klagevorbringens gegen beide Beklagte sind der Schadstoffausstoß und Kraftstoffverbrauch des verkauften Fahrzeugs, darauf bezogene werbende Äußerungen der Beklagten zu 2 und deren Einfluss auf die Kaufentscheidung der Klägerin. Dass weitere Sachverhaltselemente nur im Verhältnis zur einen oder zur anderen Beklagten relevant sein mögen, ist unschädlich, denn § 60 ZPO verlangt nicht, dass die anspruchsrelevanten Sachverhalte deckungsgleich sind. Auch in rechtlicher Hinsicht sind die Anspruchsgründe im Wesentlichen gleichartig, denn die in Rede stehenden Herstellerangaben stellen nach der Klagebegründung unter kaufrechtlichen wie deliktsrechtlichen Gesichtspunkten ein wesentliches Anspruchselement dar. Sie sind nicht nur unmittelbarer Anknüpfungspunkt für die gegen die Beklagte zu 2 erhobenen Ansprüche aus unerlaubter Handlung, sondern im Hinblick auf ihre mögliche Bedeutung für die Sollbeschaffenheit der Kaufsache (§ 434 Abs. 1 Satz 3 BGB) auch für die geltend gemachten Gewährleistungsansprüche von zentraler Bedeutung. Die nur im Verhältnis zu einzelnen Beklagten relevanten zusätzlichen Aspekte (Erfordernis einer Gelegenheit zur Nacherfüllung einerseits, Zurechnungs- und Kausalitätsfragen andererseits) stehen entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts Nürnberg rechtlich nicht derart im Mittelpunkt, dass sie die wesentliche Gleichartigkeit des Anspruchsgrundes in rechtlicher Hinsicht in Frage stellen könnten.
b) Die Beklagten haben ihren allgemeinen Gerichtsstand bei verschiedenen Gerichten.
c) Unter dem Gesichtspunkt der Zulässigkeit des Bestimmungsverfahrens nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO kann dahinstehen, ob für den Rechtsstreit ein gemeinschaftlicher besonderer Gerichtsstand begründet ist. Zur Vermeidung einer auf Zuständigkeitszweifeln beruhenden Verfahrensverzögerung, die mit einer Klärung der Zuständigkeitsfrage durch klageabweisendes Prozessurteil und Rechtsmittel verbunden wäre, genügt es, dass das angerufene Landgericht Ellwangen seine örtliche Zuständigkeit für die Klage gegen die Beklagte zu 2 verneinen möchte (vgl. OLG Hamm, NJW-RR 2017, 94 Rn. 14 f.).
2. Für die Bestimmung des Landgerichts Ellwangen als zuständiges Gericht sprechen Erwägungen der Prozesswirtschaftlichkeit, da der Rechtsstreit dort bereits anhängig ist und einigen Fortgang genommen hat. Der bundesweit am Markt auftretenden Beklagten zu 2 ist zudem eine Prozessführung am Sitz des jeweiligen Verkäufers eher zumutbar als diesem eine Prozessführung am Sitz des Kraftfahrzeugherstellers. Vor diesem Hintergrund kommt es auch für Zwecke der Gerichtsstandsbestimmung nicht entscheidend darauf an, ob das Landgericht Ellwangen ohnehin nach § 32 ZPO auch für die gegen die Beklagte zu 2 gerichtete Klage zuständig ist.
| Meier-Beck | Grabinski | Kober-Dehm | |||
| Gröning | Bacher |
Zitiert (2)
Zitiert von (30)
- BGH · X ARZ 321/18 · 27.11.2018Kartellschadensersatz: Schadensort am Unternehmenssitz; Gerichtsstandsbestimmung trotz Abtretung
- BGH · X ARZ 156/20 · 14.07.2020Gerichtsstandsbestimmung bei späterer Klageerweiterung auf weiteren Streitgenossen
- BayObLG · 101 AR 105/22 · 12.09.2022Gerichtsstandsbestimmung trotz AGB-Gerichtsstandsklausel im Leasingvertrag
- BGH · X ARZ 124/20 · 20.10.2020Gerichtsstandsbestimmung in Verbrauchersachen bei Fonds-Gesellschaftsvertrag und mehreren Beklagten
- BGH · X ARZ 317/19 · 06.08.2019Gerichtsstand für Ersatzansprüche gegen Geschäftsführer nach Eintritt der Insolvenzreife
- BGH · X ARZ 252/18 · 23.10.2018§ 36 ZPO bei gebündelten Kartellschadensersatzansprüchen: Zuständigkeit LG Mannheim
- BayObLG · 102 AR 77/22 · 19.08.2022§ 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO: LG Nürnberg-Fürth bei Behandlung in Hof und Nürnberg bestimmt
- BayObLG · 102 AR 73/22 · 22.02.2023§ 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO bei GeschGehG-Ansprüchen: Bestimmung LG Kempten
- BGH · X ARZ 3/22 · 26.07.2022BGH: Zuständigkeitsbestimmung bei Kompetenzkonflikt zwischen OLG-Senaten (§ 36 ZPO analog)
- BayObLG · 102 AR 154/23 e · 24.08.2023§ 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO: Zuständigkeitsbestimmung bei Klageerweiterung in WEG-Sache
- BayObLG · 101 AR 161/20 · 10.02.2021§ 36 ZPO: Keine Gerichtsstandsbestimmung nach Wahl trotz gemeinsamen Delikts-/Erfüllungsorts
- BayObLG · 101 AR 16/21 · 29.03.2021Gerichtsstandsbestimmung: LG Dortmund als einheitliches Gericht im Kapitalanlage-Streit
- BayObLG · 102 AR 51/21 · 22.07.2021Gerichtsstand bei Pauschalreise: Klage gegen Veranstalter und Airline am Abflugort
- BayObLG · 102 AR 123/23 e · 24.08.2023§ 36 ZPO: Zuständigkeitsbestimmung bei WEG-Klage gegen Teileigentümer und Bauunternehmer
- BGH · X ARZ 119/23 · 19.03.2024Gerichtsstandsbestimmung trotz Insolvenzeröffnung; Unzuständigkeitsentscheidung während Unterbrechung
- BayObLG · 101 AR 86/24 e · 03.07.2024§ 36 ZPO: Kein Gerichtsstand Frankfurt a.M. für Bürgen trotz Prorogation der Hauptschuld
- BayObLG · 101 AR 64/22 · 23.01.2023Gerichtsstandsbestimmung im selbständigen Beweisverfahren bei Streitgenossen mit Auslandssitz
- Oberlandesgericht Düsseldorf · 15 SA 1/21 · 25.11.2021Gerichtsstandsbestimmung bei Geschäftsgeheimnisverletzung mit EU-Auslandsbeklagten
- BayObLG · 102 AR 99/24 e · 30.08.2024Zuständigkeitsbestimmung bei Insolvenzanfechtung gegen mehrere Gläubiger (§§ 36, 60 ZPO)
- BayObLG · 102 AR 132/23 e · 03.08.2023§ 36 ZPO: Zuständigkeitsbestimmung trotz Amtshaftung – Auswahl nach Zweckmäßigkeit
- BayObLG · 101 AR 54/22 · 05.08.2022§ 36 ZPO: Gerichtsstandsbestimmung bei InsO-Exklusivgerichtsstand und Prorogation
- BayObLG · 102 AR 20/25 e · 14.04.2025§ 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO: Gerichtsstandsbestimmung bei Streitgenossen nur teilweise möglich
- BGH · VIII ZR 230/21 · 25.01.2023Müllmanagement-Betriebskosten: Wirtschaftlichkeitsgebot und Beweislast des Mieters
- BayObLG · 101 AR 15/24 e · 24.04.2024§ 36 ZPO bei objektiver Klagehäufung: Gerichtsstand nur für streitgenössische Ansprüche
- BayObLG · 101 AR 53/21 · 24.06.2021§ 36 ZPO: Einheitliche Zuständigkeit bei Verbraucherkklage gegen EU-Unternehmer und Architekten
- BayObLG · 102 AR 84/24 e · 14.08.2024AGB-Einbeziehung im B2B durch Hinweis auf Internetadresse; Gerichtsstandsbestimmung abgelehnt
- BayObLG · 102 AR 64/25 e · 12.08.2025Gerichtsstandsbestimmung bei § 114 AktG-Ansprüchen gegen Aufsichtsrat und Empfängerin
- BayObLG · 102 AR 11/25 e · 03.07.2025Gerichtsstand bei Rückabwicklung nach Widerruf verbundener Kfz-Finanzierung
- BayObLG · 102 AR 247/23 e · 22.02.2024Gerichtsstand bei Ausgleichsanspruch § 78 Abs. 2 VVG analog: kein § 32 ZPO
- BayObLG · 102 AR 161/22 · 23.08.2023Gerichtsstandsbestimmung im Arzthaftungsprozess gegen zwei Kliniken (§ 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO)