Unzulässige Richterablehnung und unbegründete Anhörungsrüge gegen Senatsbeschluss
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 10. Zivilsenat
- Aktenzeichen
- X ARZ 223/26
- Datum
- 19.05.2026
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2026:190526BXARZ223.26.0
Abstrakte Rechtssätze
Ein Ablehnungsgesuch ist offensichtlich unzulässig, wenn sein Vorbringen zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignet ist.
Bei einem offensichtlich unzulässigen Ablehnungsgesuch kann die Entscheidung unter Mitwirkung der abgelehnten Richterinnen und Richter ergehen.
Die bloße Rüge formeller oder materieller Fehler einer gerichtlichen Entscheidung begründet ohne zusätzliche Umstände nicht die Besorgnis der Befangenheit.
Eine Anhörungsrüge wegen Verletzung rechtlichen Gehörs ist unbegründet, wenn sie ausschließlich auf behauptete sachliche oder verfahrensrechtliche Fehler der angegriffenen Entscheidung gestützt wird, die keine Gehörsverletzung darstellen.
Tenor
Die Ablehnungsgesuche gegen den Vorsitzenden Richter Dr. Bacher, den Richter Dr. Deichfuß, die Richterinnen Dr. Kober-Dehm und Dr. Marx und den Richter Dr. Crummenerl werden als unzulässig verworfen.
Die Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 21. April 2026 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Gründe
I. Das Ablehnungsgesuch gegen die am Senatsbeschluss vom 21. April 2026 beteiligten Richterinnen und Richter ist offensichtlich unzulässig. Die Entscheidung darüber kann deshalb unter Mitwirkung der abgelehnten Richterinnen und Richter ergehen.
Ein Ablehnungsgesuch, das lediglich Ausführungen enthält, die zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignet sind, ist offensichtlich unzulässig (vgl. nur BGH, Beschluss vom 13. Juni 2023 - VIII ZR 127/17 Rn. 2).
Diese Voraussetzung ist im Streitfall erfüllt.
Der Beklagte gibt keinen Grund für seine Ablehnungsgesuche an. Er rügt lediglich formelle und materielle Fehler des Beschlusses vom 21. April 2026, ohne aufzuzeigen, dass diese im Falle ihres Vorliegens zugleich die Besorgnis der Befangenheit begründen könnten.
II. Die Anhörungsrüge ist unbegründet.
Der Beklagte rügt zwar eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG). Er stützt diese Rügen aber ausschließlich auf angebliche formelle und materielle Fehler des angefochtenen Beschlusses, die im Falle ihres Vorliegens keine Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG begründen würden.
III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
IV. Der Beklagte kann nicht mit einer Antwort auf weitere Eingaben in dieser Sache rechnen.
| Bacher | Marx | v. Pückler | |||
| Kober-Dehm | Crummenerl |