Erinnerung gegen BGH-Kostenansatz bei Angriff auf die Hauptsacheentscheidung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Zivilsenat
- Aktenzeichen
- V ZR 72/25
- Datum
- 06.08.2026
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2026:060826BVZR72.25.0
Abstrakte Rechtssätze
Im Verfahren der Erinnerung gegen einen Kostenansatz gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG sind nur Einwendungen zulässig, die sich gegen den Kostenansatz selbst richten.
Die Erinnerung gegen den Kostenansatz dient nicht dazu, die sachliche oder verfassungsrechtliche Richtigkeit der dem Ansatz zugrunde liegenden Hauptsacheentscheidung zu überprüfen.
Auch die der Kostenrechnung zugrunde liegende Kostengrundentscheidung kann im Erinnerungsverfahren nach § 66 GKG nicht inhaltlich angegriffen werden.
Eine zulässige Erinnerung gegen den Kostenansatz ist zurückzuweisen, wenn die angesetzten Kosten zutreffend berechnet wurden.
Das Erinnerungsverfahren nach § 66 GKG ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden grundsätzlich nicht erstattet.
Vorinstanzen
vorgehend Thüringer Oberlandesgericht, 31. März 2025, Az: 3 U 200/24
vorgehend LG Erfurt, 26. Januar 2024, Az: 10 O 1020/20
Tenor
Die Erinnerung der Klägerin gegen den Kostenansatz in der Kostenrechnung des Bundesgerichtshofs vom 16. Februar 2026 (Rechnungsdatum: 18. Februar 2026/Kassenzeichen 780026105453) wird zurückgewiesen.
Gründe
1. Die auf den „24./09. Juni 2026“ und „2. August 2026“ datierten Eingaben der Klägerin sind als einheitliche Erinnerung gegen den Kostenansatz nach § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG auszulegen. Die Erinnerung, über die gemäß § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG der Einzelrichter entscheidet, ist zulässig, bleibt aber in der Sache ohne Erfolg, da die Kosten richtig berechnet worden sind. Der Einwand der Klägerin, der Rechtsstreit sei in der Sache falsch entschieden worden, ist nicht zu prüfen. Denn in dem Verfahren der Erinnerung gegen den Kostenansatz können nur Einwendungen erhoben werden, die sich gegen den Kostenansatz selbst richten, nicht dagegen solche, mit denen inhaltlich die Entscheidung angegriffen wird, aufgrund derer der Kostenansatz erfolgt. Das Erinnerungsverfahren dient nicht dazu, eine vorangegangene Entscheidung im Hauptsacheverfahren - auch nicht die Kostenentscheidung - auf ihre Recht- oder Verfassungsmäßigkeit zu überprüfen (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Oktober 2025 - I ZB 73/25, juris Rn. 3 mwN).
2. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG).
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