Anhörungsrüge gegen WEG-Urteil wegen baulicher Veränderungen zurückgewiesen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Zivilsenat
- Aktenzeichen
- V ZR 68/25
- Datum
- 06.07.2026
- Rechtsgebiet
- Zivilrecht
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2026:060726BVZR68.25.0
Abstrakte Rechtssätze
Eine Anhörungsrüge nach § 321a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO ist unbegründet, wenn der geltend gemachte Vortrag vom Gericht zur Kenntnis genommen und gewürdigt worden ist.
Die bloße Wiederholung bereits berücksichtigten Vorbringens belegt keine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör.
Aus der Ablehnung eines auf bestimmte bauliche Veränderungen bezogenen Rückbauantrags kann nicht ohne Weiteres auf die öffentlich-rechtliche Unzulässigkeit anderer oder des zuvor bestehenden baulichen Zustands geschlossen werden.
Die Einschätzung, eine bauliche Veränderung sei als Rettungsweg besser geeignet, begründet für sich genommen keine öffentlich-rechtliche Unzulässigkeit des bisherigen Zustands.
Vorinstanzen
vorgehend BGH, 12. Juni 2026, Az: V ZR 68/25, Urteil
vorgehend LG Itzehoe, 28. März 2025, Az: 11 S 44/23, Urteil
vorgehend AG Niebüll, 12. Oktober 2023, Az: 18 C 8/23
Tenor
Die Anhörungsrüge der Beklagten gegen das Urteil des Senats vom 12. Juni 2026 wird zurückgewiesen.
Gründe
Die zulässige Anhörungsrüge ist unbegründet, weil der Anspruch der Beklagten auf rechtliches Gehör nicht in entscheidungserheblicher Weise verletzt worden ist (§ 321a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Die Begründung der Anhörungsrüge erschöpft sich im Wesentlichen in der Wiederholung des von dem Senat zur Kenntnis genommenen und gewürdigten Vortrags. Insbesondere hat der Senat bei der revisionsrechtlichen Überprüfung der Ablehnung des Gestattungsbeschlusses berücksichtigt, dass die Beklagte einen Antrag auf Rückbau der durchgeführten baulichen Veränderungen gestellt hat, der von der zuständigen Behörde - allerdings bezogen auf die nicht streitgegenständlichen Veränderungen der Eingangstür und der Ochsenaugengaube - abgelehnt worden ist. Zur Kenntnis genommen hat der Senat in diesem Zusammenhang auch, dass die Beklagte das neu eingebaute Fenster an der Ostseite unter Hinweis auf die Einschätzung ihres Architekten und eine Stellungnahme des Gemeindewehrführers für einen besser geeigneten Rettungsweg hält als die bisherigen Fenster; die öffentlich-rechtliche Unzulässigkeit des Zustands vor Durchführung der Baumaßnahmen folgt daraus aber gerade nicht.
| Brückner | Haberkamp | Grau | |||
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