Anhörungsrüge gegen BGH-Beschluss mangels Gehörsverletzung zurückgewiesen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Zivilsenat
- Aktenzeichen
- V ZR 62/25
- Datum
- 20.07.2026
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2026:200726BVZR62.25.0
Abstrakte Rechtssätze
Eine Anhörungsrüge nach § 321a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO ist unbegründet, wenn das Gericht den Anspruch auf rechtliches Gehör nicht verletzt hat.
Eine Gehörsverletzung wird nicht dadurch dargetan, dass lediglich die Rechtsanwendung des Gerichts beanstandet wird.
Die Anhörungsrüge setzt voraus, dass entscheidungserheblicher Parteivortrag aufgezeigt wird, den das Gericht übergangen hat.
Die Wiederholung eines bereits geprüften und gewürdigten Vorbringens begründet für sich genommen keine Verletzung rechtlichen Gehörs.
Vorinstanzen
vorgehend BGH, 11. Juni 2026, Az: V ZR 62/25, Beschluss
vorgehend LG Karlsruhe, 14. Februar 2025, Az: 11 S 76/24
vorgehend AG Donaueschingen, 3. Juni 2024, Az: 2 C 158/23
Tenor
Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Beschluss des Senats vom 11. Juni 2026 wird zurückgewiesen.
Gründe
Die Anhörungsrüge ist unbegründet. Der Senat hat den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör nicht verletzt (vgl. § 321a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Die Anhörungsrüge zeigt keinen übergangenen Parteivortrag auf, sondern rügt die Rechtsanwendung durch den Senat und wiederholt ihren insoweit in der Beschwerdebegründung gehaltenen Vortrag, den der Senat eingehend geprüft, gewürdigt und insgesamt nicht für durchgreifend erachtet hat.
| Brückner | Hamdorf | Grau | |||
| Göbel | Malik |