Treffer
BGH Beschluss

Anhörungsrüge: Subsidiarität bei übergangenem Beweisangebot im Berufungsverfahren

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Zivilsenat
Aktenzeichen
V ZR 219/25
Datum
26.08.2026
Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
ECLI
ECLI:DE:BGH:2026:260826BVZR219.25.0
Quelle
Die Beklagte wandte sich mit einer Anhörungsrüge gegen die Nichtzulassung der Revision durch den Bundesgerichtshof. Sie rügte, das Berufungsgericht habe ihr Beweisangebot zum behaupteten unerlaubten Holzeinschlag und dem darauf gestützten Zurückbehaltungsrecht übergangen. Der Senat wies die Rüge als unbegründet zurück, weil er dieses Vorbringen berücksichtigt, aber rechtlich für unerheblich gehalten hatte. Zudem war die Gehörsrüge wegen des Subsidiaritätsgrundsatzes ausgeschlossen, da die Beklagte den Gesichtspunkt nicht bereits auf den Hinweisbeschluss nach § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO geltend gemacht hatte.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Anhörungsrüge nach § 321a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO ist unbegründet, wenn das Gericht das gerügte Vorbringen zur Kenntnis genommen, ihm aber aus Rechtsgründen keine Entscheidungserheblichkeit beigemessen hat.

2

Die Zulassung der Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung wegen einer Gehörsverletzung setzt die Wahrung des allgemeinen Grundsatzes der Subsidiarität voraus.

3

Wer die Nichtberücksichtigung eines Beweisangebots in einem Berufungsverfahren nach § 522 Abs. 2 ZPO beanstanden will, muss dies grundsätzlich bereits in der Stellungnahme zu dem gerichtlichen Hinweisbeschluss rügen.

4

Eine später erhobene Gehörsrüge ist nicht zulassungsbegründend, wenn die behauptete Gehörsverletzung im vorangegangenen Verfahren rechtzeitig hätte geltend gemacht werden können.

Vorinstanzen

vorgehend BGH, 16. Juli 2026, Az: V ZR 219/25

vorgehend KG Berlin, 1. September 2025, Az: 20 U 45/25

vorgehend LG Berlin II, 29. Januar 2025, Az: 30 O 108/22

Tenor

Die Anhörungsrüge der Beklagten gegen den Beschluss des Senats vom 16. Juli 2026 wird zurückgewiesen.

Gründe

1

Die Anhörungsrüge ist unbegründet. Der Senat hat den Anspruch der Beklagten auf rechtliches Gehör nicht verletzt (vgl. § 321a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Er hat das als übergangen gerügte Vorbringen zur Kenntnis genommen, aber aus Rechtsgründen für unerheblich erachtet. Der Zulassung der Revision unter dem geltend gemachten Gesichtspunkt der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung wegen einer Gehörsverletzung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 ZPO) stand bereits der allgemeine Grundsatz der Subsidiarität entgegen (vgl. BGH, Beschluss vom 17. März 2016 - IX ZR 211/14, WM 2016, 2146 Rn. 4 f.; Beschluss vom 9. Mai 2018 - I ZR 125/17, BeckRS 2018, 10449). Die Beklagte hat es versäumt, in ihrer Stellungnahme auf den Hinweisbeschluss des Berufungsgerichts gemäß § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO die Nichtberücksichtigung des Beweisangebots zu dem behaupteten unerlaubten Holzeinschlag, auf den sie ihr Zurückbehaltungsrecht gemäß § 273 BGB stützt, zu rügen.

GöbelMalikGrau
HaberkampLaube

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