Anhörungsrügen ohne BGH-Anwalt und unbegründetes Rechtspflegerablehnungsgesuch
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Zivilsenat
- Aktenzeichen
- V ZR 205/25
- Datum
- 26.08.2026
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2026:260826BVZR205.25.0
Abstrakte Rechtssätze
Anhörungsrügen in einem Verfahren vor dem Bundesgerichtshof unterliegen grundsätzlich dem Anwaltszwang und müssen durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt werden.
Eine ausnahmsweise nicht dem Anwaltszwang unterliegende Anhörungsrüge setzt voraus, dass der Gegenstand der Ausgangsentscheidung ein prozessualer Antrag ist, der wirksam zu Protokoll der Geschäftsstelle erklärt werden kann.
Ein Ablehnungsgesuch gegen einen Rechtspfleger ist jedenfalls unzulässig, wenn ein konkreter Ablehnungsgrund nicht benannt und nicht glaubhaft gemacht wird.
Die Zulässigkeit eines Ablehnungsgesuchs kann offenbleiben, wenn es unabhängig von seiner Statthaftigkeit wegen fehlender Darlegung eines Befangenheitsgrundes unzulässig ist.
Vorinstanzen
vorgehend BGH, 29. Juli 2026, Az: V ZR 205/25, Beschluss
vorgehend BGH, 10. Juli 2026, Az: V ZR 205/25, Beschluss
vorgehend BGH, 29. Juni 2026, Az: V ZR 205/25, Beschluss
vorgehend Thüringer Oberlandesgericht, 17. September 2025, Az: 1 U 848/24
vorgehend LG Gera, 14. Oktober 2024, Az: 4 O 565/23
Tenor
Die jeweils am 2. August 2026 erhobenen (weiteren) Anhörungs-rügen der Beklagten gegen den Beschluss des Senats vom 10. Juli 2026 werden als unzulässig verworfen.
Das Ablehnungsgesuch der Beklagten zu 1 gegen die Rechtspflegerin des Senats wird als unzulässig verworfen.
Gründe
1. Die (weiteren) Anhörungsrügen der Beklagten vom 2. August 2026 gegen den am 21. Juli 2026 zugestellten Beschluss des Senats vom 10. Juli 2026, mit dem die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten mangels Erreichens der Beschwer gemäß § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO aF als unzulässig verworfen worden ist, sind als unzulässig zu verwerfen. Denn sie sind nicht durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden. Gegenstand der Entscheidung des Senats vom 10. Juli 2026 war entgegen der Auffassung der Beklagten kein Aussetzungsantrag nach § 248 ZPO, der vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden kann; schon deshalb ist die von der Beklagten zu 1 herangezogene Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 17. Juni 2025 (X ZB 1/25, juris) über eine ausnahmsweise nicht dem Anwaltszwang unterliegende Anhörungsrüge nicht einschlägig.
2. Dahinstehen kann, ob das Ablehnungsgesuch der Beklagten zu 1 vom 13. August 2026 gegen die Rechtspflegerin des Senats gemäß § 10 RPflG i.V.m. §§ 41 ff. ZPO statthaft ist oder ob die Rechtspflegerin den dem Ablehnungs-gesuch vorangegangenen Hinweis vom 4. August 2026 lediglich im Rahmen sonstiger Dienstgeschäfte (§ 27 Abs. 2 RPflG) erteilt hat. Denn das Ablehnungsgesuch ist jedenfalls deshalb als unzulässig zu verwerfen, weil ein Ablehnungsgrund entgegen § 44 Abs. 2 Satz 1 ZPO weder genannt noch glaubhaft gemacht wird.
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