Anhörungsrüge gegen Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde unzulässig
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Zivilsenat
- Aktenzeichen
- V ZR 205/25
- Datum
- 29.07.2026
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2026:290726BVZR205.25.0
Abstrakte Rechtssätze
Eine Anhörungsrüge nach § 321a ZPO ist nur zulässig, wenn eine eigenständige entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör substantiiert dargelegt wird.
Die Begründung einer Anhörungsrüge muss anhand konkreter Umstände erkennen lassen, weshalb die angegriffene Entscheidung nur mit einer Nichtberücksichtigung entscheidungserheblichen Vorbringens erklärt werden kann.
Der bloße Verweis auf das Vorbringen in der Begründung eines früheren Rechtsmittels genügt den Darlegungsanforderungen des § 321a Abs. 2 Satz 5 ZPO nicht.
Eine Gehörsverletzung liegt nicht vor, wenn das Gericht das Vorbringen zur Kenntnis genommen, es aber aus Rechtsgründen für unerheblich erachtet hat.
Eine Wertminderung eines Grundstücks kann nicht anhand einer verhinderten baulichen Nutzung geschätzt werden, wenn der Grundstückswert nicht dargelegt und glaubhaft gemacht ist.
Vorinstanzen
vorgehend BGH, 10. Juli 2026, Az: V ZR 205/25, Beschluss
vorgehend BGH, 29. Juni 2026, Az: V ZR 205/25, Beschluss
vorgehend Thüringer Oberlandesgericht, 17. September 2025, Az: 1 U 848/24
vorgehend LG Gera, 14. Oktober 2024, Az: 4 O 565/23
Tenor
Die Anhörungsrüge der Beklagten gegen den Beschluss des Senats vom 10. Juli 2026 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.
Gründe
Die nach § 321a Abs. 1 ZPO statthafte Anhörungsrüge ist als unzulässig zu verwerfen, weil es an der vorgeschriebenen Darlegung (§ 321a Abs. 2 Satz 5 ZPO) einer eigenständigen entscheidungserheblichen Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG durch den Senat fehlt. Die Darlegung muss erkennen lassen, aus welchen konkreten Gründen die Beschwerdeführer meinen, die Verwerfung ihrer Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig lasse nur den Schluss zu, dass ihr Vorbringen nicht zur Kenntnis genommen worden sei. Daran fehlt es. Die Beschwerdeführer beschränken sich darauf, auf ihr bisheriges Vorbringen in der Nichtzulassungsbeschwerdebegründung - vor allem: ihren Verweis auf einen Schriftsatz im Berufungsverfahren - hinzuweisen.
Ohne dass es noch darauf ankäme, hat der Senat das als übergangen gerügte Vorbringen (selbstverständlich) zur Kenntnis genommen, aber aus Rechtsgründen für unerheblich erachtet. Eine Schätzung der Wertminderung des Grundstücks durch die bei Beachtung des Unterlassungsgebots verstellte Möglichkeit der Errichtung einer Doppelgarage ist schon deshalb nicht möglich, weil es an der Darlegung und Glaubhaftmachung des Grundstückswerts fehlt.
| Brückner | Hamdorf | Grau | |||
| Haberkamp | Malik |