Richterablehnung wegen Aktenauszug und Signaturprotokollen unbegründet
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Zivilsenat
- Aktenzeichen
- V ZR 205/25
- Datum
- 29.06.2026
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2026:290626BVZR205.25.0
Abstrakte Rechtssätze
Ein Ablehnungsgesuch kann ohne Einholung einer dienstlichen Äußerung des abgelehnten Richters entschieden werden, wenn es ausschließlich auf aktenkundige Vorgänge gestützt wird.
Die Besorgnis der Befangenheit nach § 42 Abs. 2 ZPO setzt Umstände voraus, die aus Sicht einer vernünftigen Partei bei objektiver Würdigung Zweifel an der Unparteilichkeit rechtfertigen.
Die Zurverfügungstellung eines Aktenauszugs mit Signaturprotokollen einer angefochtenen Entscheidung begründet für sich genommen keine Besorgnis der Befangenheit.
Vorinstanzen
vorgehend Thüringer Oberlandesgericht, 17. September 2025, Az: 1 U 848/24
vorgehend LG Gera, 14. Oktober 2024, Az: 4 O 565/23
Tenor
Das Ablehnungsgesuch der Beklagten zu 1 gegen die Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Grau wegen Besorgnis der Befangenheit wird für unbegründet erklärt.
Gründe
Das Ablehnungsgesuch ist unbegründet. Der Einholung einer dienstlichen Äußerung der abgelehnten Richterin bedurfte es nicht, weil die Ablehnung ausschließlich auf aktenkundige Vorgänge gestützt wird (st. Rspr., vgl. nur BGH, Beschluss vom 11. April 2024 - IX ZA 22/23, BeckRS 2024, 11844 Rn. 2 mwN). Der Umstand, dass die Berichterstatterin einen Aktenauszug mit den Signaturprotokollen der angefochtenen Entscheidung zur Verfügung gestellt hat, ist offensichtlich kein Grund i.S.v. § 42 Abs. 2 ZPO, der ihre Ablehnung rechtfertigen könnte.
| Brückner | Hamdorf | Laube | |||
| Göbel | Malik |