Treffer
BGH Beschluss

Richterablehnung wegen Aktenauszug und Signaturprotokollen unbegründet

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Zivilsenat
Aktenzeichen
V ZR 205/25
Datum
29.06.2026
Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
ECLI
ECLI:DE:BGH:2026:290626BVZR205.25.0
Quelle
Die Beklagte zu 1 lehnte die Berichterstatterin des Bundesgerichtshofs wegen Besorgnis der Befangenheit ab. Sie stützte das Gesuch darauf, dass die Richterin einen Aktenauszug mit Signaturprotokollen der angefochtenen Entscheidung zur Verfügung gestellt hatte. Der BGH erklärte das Gesuch für unbegründet, weil dieser aktenkundige Verfahrensvorgang objektiv keinen Anlass zur Annahme mangelnder Unparteilichkeit bietet. Einer dienstlichen Äußerung der abgelehnten Richterin bedurfte es daher nicht.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Ablehnungsgesuch kann ohne Einholung einer dienstlichen Äußerung des abgelehnten Richters entschieden werden, wenn es ausschließlich auf aktenkundige Vorgänge gestützt wird.

2

Die Besorgnis der Befangenheit nach § 42 Abs. 2 ZPO setzt Umstände voraus, die aus Sicht einer vernünftigen Partei bei objektiver Würdigung Zweifel an der Unparteilichkeit rechtfertigen.

3

Die Zurverfügungstellung eines Aktenauszugs mit Signaturprotokollen einer angefochtenen Entscheidung begründet für sich genommen keine Besorgnis der Befangenheit.

Vorinstanzen

vorgehend Thüringer Oberlandesgericht, 17. September 2025, Az: 1 U 848/24

vorgehend LG Gera, 14. Oktober 2024, Az: 4 O 565/23

Tenor

Das Ablehnungsgesuch der Beklagten zu 1 gegen die Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Grau wegen Besorgnis der Befangenheit wird für unbegründet erklärt.

Gründe

1

Das Ablehnungsgesuch ist unbegründet. Der Einholung einer dienstlichen Äußerung der abgelehnten Richterin bedurfte es nicht, weil die Ablehnung ausschließlich auf aktenkundige Vorgänge gestützt wird (st. Rspr., vgl. nur BGH, Beschluss vom 11. April 2024 - IX ZA 22/23, BeckRS 2024, 11844 Rn. 2 mwN). Der Umstand, dass die Berichterstatterin einen Aktenauszug mit den Signaturprotokollen der angefochtenen Entscheidung zur Verfügung gestellt hat, ist offensichtlich kein Grund i.S.v. § 42 Abs. 2 ZPO, der ihre Ablehnung rechtfertigen könnte.

BrücknerHamdorfLaube
GöbelMalik

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