Bauverpflichtung für Gewerbegrundstück nicht durch Containeraufstellung erfüllt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Zivilsenat
- Aktenzeichen
- V ZR 202/25
- Datum
- 16.09.2026
- Rechtsgebiet
- Zivilrecht
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2026:160926BVZR202.25.0
Abstrakte Rechtssätze
Verpflichtet sich der Käufer eines Gewerbegrundstücks gegenüber der veräußernden Gemeinde zur Errichtung eines bezugsfertigen Gebäudes innerhalb einer bestimmten Frist, genügt regelmäßig nicht die Errichtung eines bloßen Behelfsbaus.
Die bloße Aufstellung eines Containers erfüllt eine vertragliche Bauverpflichtung zur Errichtung eines bezugsfertigen Gebäudes regelmäßig nicht.
Eine Nichtzulassungsbeschwerde wegen Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ist nicht begründet, wenn die Vertragsauslegung des Berufungsgerichts rechtsfehlerfrei ist und keine Divergenz oder sonstige Gefahr uneinheitlicher Rechtsprechung aufzeigt.
Vorinstanzen
vorgehend OLG Frankfurt, 17. September 2025, Az: 12 U 141/24
vorgehend LG Darmstadt, 30. August 2024, Az: 19 O 59/23
Tenor
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main mit Sitz in Darmstadt vom 17. September 2025 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 105.000 €.
Gründe
Der allein geltend gemachte Zulassungsgrund der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO) liegt nicht vor. Verpflichtet sich der Käufer eines Gewerbegrundstücks gegenüber der Gemeinde als Verkäuferin dazu, innerhalb einer bestimmten Frist ein bezugsfertiges Gebäude zu errichten, erfüllt er eine solche vertragliche Bauverpflichtung regelmäßig - und so auch hier - nicht allein durch die Errichtung eines Behelfsbaus und insbesondere nicht durch die bloße Aufstellung eines Containers. Die dahingehende Vertragsauslegung durch das Berufungsgericht ist rechtsfehlerfrei und gibt keinen Anlass für eine Zulassung der Revision. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO).
| Brückner | Malik | Grau | |||
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