Treffer
BGH Beschluss

Nichtzulassungsbeschwerde bei Notwegrecht: Beschwer nach Grundstückswertminderung

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Zivilsenat
Aktenzeichen
V ZR 116/25
Datum
18.06.2026
Rechtsgebiet
Zivilrecht
ECLI
ECLI:DE:BGH:2026:180626BVZR116.25.0
Quelle
Die Beklagte wandte sich gegen die Nichtzulassung der Revision in einem Streit über die Duldung eines Notwegs. Maßgeblich war, ob ihre Beschwer die Wertgrenze von 20.000 € übersteigt. Der BGH verwarf die Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig, weil die Beklagte keine höhere, glaubhaft gemachte Wertminderung ihres Grundstücks dargelegt hatte. Das verwertete Gutachten bezifferte den notwegbedingten Wertverlust lediglich auf 8.005,94 €; frühere Überflutungsschäden waren hierfür unerheblich.

Abstrakte Rechtssätze

1

Für die Wertgrenze der Nichtzulassungsbeschwerde ist der Wert der Beschwer maßgeblich, mit der das Berufungsurteil im beabsichtigten Revisionsverfahren abgeändert werden soll.

2

Der Beschwerdeführer muss innerhalb der Begründungsfrist darlegen und gemäß § 294 ZPO glaubhaft machen, dass seine Beschwer die Wertgrenze des § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO aF übersteigt.

3

Die Beschwer des zur Duldung eines Notwegs verpflichteten Grundstückseigentümers bemisst sich nach der durch das Notwegrecht verursachten Wertminderung seines Grundstücks.

4

Eine als Gegenleistung geschuldete Notwegrente bleibt bei der Bemessung der Beschwer des duldungspflichtigen Grundstückseigentümers außer Betracht.

5

Für die Bewertung der Beschwer sind nicht frühere Schäden durch Überflutungen, sondern allein der zusätzliche Wertverlust des Grundstücks infolge des Notwegs erheblich.

Vorinstanzen

vorgehend OLG Hamm, 20. Mai 2025, Az: I-5 U 105/24

vorgehend LG Hagen (Westfalen), 22. November 2024, Az: 3 O 80/22

Tenor

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 20. Mai 2025 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 8.005,94 €.

Gründe

I.

1

Die Parteien sind Eigentümer benachbarter Grundstücke. Das Grundstück des Klägers verfügt nicht über eine Verbindung zu einem öffentlichen Weg. Der Kläger verlangt von der Beklagten, gestützt auf ein Notwegrecht, die Nutzung eines auf dem Grundstück der Beklagten verlaufenden und einen Bach überquerenden Weges als Zuwegung sowie für jeden Fall der Zerstörung die Wiederherstellung und die dauerhafte Instandhaltung des Weges zu dulden.

2

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben und den Kläger auf die Widerklage zur Zahlung einer jährlichen Notwegrente von 80,06 € verurteilt. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten durch Beschluss zurückgewiesen. Gegen die damit verbundene Nichtzulassung der Revision wendet sich die Beklagte mit ihrer Beschwerde, deren Zurückweisung der Kläger beantragt.

II.

3

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € nicht übersteigt (§ 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO aF i.V.m. Art. 47 EGZPO).

4

1. Für die Wertgrenze der Nichtzulassungsbeschwerde nach § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO aF ist der Wert des Beschwerdegegenstands aus dem beabsichtigten Revisionsverfahren maßgebend. Um dem Revisionsgericht die Prüfung dieser Zulässigkeitsvoraussetzung zu ermöglichen, muss der Beschwerdeführer innerhalb laufender Begründungsfrist darlegen und gemäß § 294 ZPO glaubhaft machen, dass er mit der beabsichtigten Revision das Berufungsurteil in einem Umfang, der die Wertgrenze von 20.000 € übersteigt, abändern lassen will (vgl. Senat, Beschluss vom 11. Februar 2021 - V ZR 140/20, WuM 2021, 333 Rn. 4 mwN).

5

2. Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht.

6

a) Die Beschwer der zur Duldung des Notwegs verurteilten Beklagten bemisst sich nach der durch das Notwegrecht bewirkten Wertminderung des Grundstücks. Die ausgeurteilte Gegenleistung in Form der Notwegrente bleibt unberücksichtigt (vgl. Senat, Beschluss vom 22. März 2023 - V ZR 72/22, BeckRS 2023, 9516 Rn. 6).

7

b) Zu der maßgeblichen Wertminderung, die ihr Grundstück durch den Notweg erleidet, trägt die Beklagte nichts vor. Sie macht, wie die Erwiderung zu Recht rügt, keinerlei Angaben zu dem Verkehrswert ihres Grundstücks mit und ohne das Notwegrecht. Sie führt nur aus, ihre Beschwer aus der Verurteilung liege jedenfalls nicht unter dem von dem Berufungsgericht festgesetzten Streitwert von 35.000 €, weil die für das Grundstück bestehende Hochwassergefahr gerade erst durch das Wegerecht hervorgerufen werde und zu erheblichen Substanzschäden an Gebäuden sowie zu dem Verlust der Elementarversicherung geführt habe. Dieses Vorbringen ist nicht geeignet, eine 20.000 € übersteigende Beschwer darzulegen. In dem in einem Parallelverfahren vor dem Landgericht Hagen im Jahr 2023 erstellten Sachverständigengutachten, das im hiesigen Verfahren nach § 411a ZPO zur Ermittlung der Notwegrente verwertet worden ist, ist die Wertminderung, die das Grundstück der Beklagten durch die Pflicht zur Duldung des Notwegs durch einen anderen Nachbarn erleidet, gerade im Hinblick auf die ohnehin bestehende situationsbedingte Hochwassergefahr des Bachs als gering angesehen und mit nur 8.005,94 € ermittelt worden. Dass und warum diese Wertermittlung fehlerhaft ist, zeigt die Beschwerde nicht auf. Auf die Schäden, die die Beklagte durch Überflutungen des Bachlaufs in der Vergangenheit erlitten haben soll, kommt es nicht an, sondern nur auf den Wertverlust ihres Grundstücks infolge des Notwegs.

8

Soweit der Senat in einem früheren Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren den Wert der Beschwer der zur Duldung des Notwegs eines weiteren Nachbarn verurteilten Beklagten mit mehr als 20.000 € bemessen hat, lagen dort keine Anhaltspunkte vor, die Anlass zu Zweifeln an der tatrichterlichen Wertfestsetzung des Berufungsgerichts hätten geben können. Nunmehr liegen wegen des von dem Landgericht nach § 411a ZPO verwerteten Verkehrswertgutachtens solche Anhaltspunkte vor, die die Nichtzulassungsbeschwerde für die gebotene Darlegung der Beschwer entkräften müsste.

III.

9

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

10

Der Gegenstandswert bemisst sich nach der Beschwer der Beklagten (§ 3 ZPO, § 47 Abs. 1 Satz 1 GKG). Auszugehen ist von der Wertminderung des Grundstücks von 8.005,94 €.Zu einer Änderung des Streitwerts für die Berufungsinstanz von Amts wegen gemäß § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG ist der Senat nicht befugt, weil die Einlegung einer Nichtzulassungsbeschwerde nicht zu dem Anfall der „Hauptsache“ führt (vgl. Senat, Beschluss vom 4. März 2026 - V ZR 142/25, WuM 2026, 239 Rn. 3).

BrücknerHaberkampGrau
GöbelLaube

Zitiert (3)