Kostenfestsetzung: Verfahrensgebühr Nr.3100 VV RVG in Altfällen voll anzusetzen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Zivilsenat
- Aktenzeichen
- V ZB 38/10
- Datum
- 29.04.2010
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV RVG ist in der Kostenfestsetzung in voller Höhe anzusetzen und darf nicht kraft Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG pauschal um die Hälfte der Geschäftsgebühr gekürzt werden.
Die Vorschrift über die Anrechnung der Geschäftsgebühr (Vorbem. 3 Abs. 4 VV RVG) regelt vorrangig das Innenverhältnis zwischen Anwalt und Mandant und wirkt grundsätzlich nicht ohne weiteres gegenüber Dritten im Kostenfestsetzungsverfahren.
Bei der Kostenerstattung ist lediglich zu berücksichtigen, dass der Gegner nicht mehr zu zahlen hat, als die siegreiche Partei ihrem Rechtsanwalt aus dem Mandatsverhältnis schuldet; weitergehende Kürzungen kommen nur in Betracht, soweit gesetzlich bestimmt (vgl. § 15a Abs. 2 RVG).
§ 15a RVG definiert und klärt den Begriff der Anrechnung sowie dessen Wirkungen gegenüber Dritten; diese Klarstellung des Gesetzgebers ist auch auf Altfälle anwendbar und beseitigt entgegenstehende Auslegungen früherer BGH-Entscheidungen.
Vorinstanzen
vorgehend OLG Celle, 12. Januar 2010, Az: 2 W 6/10, Beschluss
vorgehend LG Lüneburg, 8. Dezember 2009, Az: 4 O 155/08, Beschluss
Tenor
Auf die Rechtsmittel der Beklagten wird der Beschluss des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 12. Januar 2010 aufgehoben und der Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Lüneburg vom 8. Dezember 2009 abgeändert.
Die von der Klägerin an die Beklagte zu erstattenden Kosten werden auf 7.959 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 29. Oktober 2009 festgesetzt.
Die Kosten der Rechtsmittelverfahren trägt die Klägerin.
Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren beträgt 2.044,90 €.
Gründe
I.
Nach Abweisung der Klage der Insolvenzverwalterin auf Rückübertragung eines von der Schuldnerin an die Beklagte verkauften Grundstücks hat diese am 28. Oktober 2009 bei dem Landgericht einen Kostenfestsetzungsantrag gestellt, in dem sie - hier allein von Interesse - unter anderem eine 1,3fache Verfahrensgebühr nach § 13, Nr. 3100 VV RVG in Ansatz gebracht hat. Auf Nachfrage der Rechtspflegerin teilte die Beklagte mit, dass für die außergerichtliche Tätigkeit ihrer Anwälte eine 1,3fache Geschäftsgebühr nach §§ 13, 14, Nr. 2300 VV RVG entstanden sei.
In dem Kostenfestsetzungsbeschluss hat das Landgericht die von der Klägerin zu erstattenden Kosten unter Abzug der zur Hälfte auf die Verfahrensgebühr angerechneten Geschäftsgebühr (eines Betrags von 2.044,90 €) auf insgesamt 5.914,10 € zzgl. Zinsen seit der Antragstellung festgesetzt.
Der von der Beklagten gegen diesen Beschluss eingelegten sofortigen Beschwerde hat das Landgericht nicht abgeholfen. Das Oberlandesgericht hat das Rechtsmittel zurückgewiesen und die Rechtsbeschwerde zugelassen. Mit dieser verfolgt die Beklagte ihren Antrag weiter, dem Kostenfestsetzungsantrag auch hinsichtlich weiterer 2.044,90 € zzgl. Zinsen stattzugeben.
II.
Das Beschwerdegericht meint, die Anrechnungsvorschrift der Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG sei von dem Landgericht zu Recht angewendet und die im Kostenfestsetzungsbeschluss anzusetzende Verfahrensgebühr entsprechend gekürzt worden.
Der durch Art. 7 des Gesetzes zur Modernisierung von Verfahren im anwaltlichen und notariellen Berufsrecht, zur Errichtung einer Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften vom 30. Juli 2009 (BGBl. I 2010, 2449) eingefügte § 15a Abs. 2 RVG sei gemäß dem in § 60 Abs. 1 RVG bestimmten Grundsatz auf Altfälle nicht anzuwenden. Gegenstand der Festsetzung sei der Gebührenanspruch des Rechtsanwalts gegen die von ihm vertretene Partei und nicht ein Anspruch gegenüber dem Prozessgegner. § 15a Abs. 2 RVG enthalte daher nicht nur eine Klarstellung, sondern eine Neuregelung, weil diese Vorschrift - nunmehr erstmals - bestimme, wann sich ein Dritter, wie beispielsweise der Gegner im Kostenfestsetzungsverfahren, auf eine Vorschrift über eine Anrechnung von Gebühren berufen könne.
III.
Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Die statthafte (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO) und auch im Übrigen (§ 575 ZPO) zulässige Rechtsbeschwerde hat Erfolg.
1. Die Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV RVG, die durch die Tätigkeit des Anwalts in dem Rechtsstreit entstanden ist, ist in dem Verfahren der Kostenfestsetzung in voller Höhe in Ansatz zu bringen. Diese Gebühr ist bei der Kostenfestsetzung nicht auf Grund der Vorschrift in der Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG über die hälftige Anrechnung der wegen desselben Gegenstands entstandenen Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG zu kürzen.
Die Vorschrift über die Anrechnung der Geschäftsgebühr betrifft das Innenverhältnis zwischen dem Rechtsanwalt und seinem Mandanten und wirkt sich im Verhältnis zu Dritten, also insbesondere im Kostenfestsetzungsverfahren, grundsätzlich nicht aus (BGH, Beschl. v. 2. September 2009, II ZB 35/07, NJW 2009, 3101, 3102; Beschl. v. 9. Dezember 2009, XII ZB 175/07, FamRZ 2010, 456, 457). Die Anrechnung ist bei der Kostenerstattung nur dahingehend zu berücksichtigen, dass der Gegner nicht mehr zu zahlen hat, als die siegreiche Partei ihrem Rechtsanwalt aus dem Mandatsverhältnis schuldet. Die Anrechnung findet daher im Rahmen der Kostenfestsetzung nur in den Fällen statt, die nunmehr in § 15a Abs. 2 RVG gesetzlich geregelt worden sind.
§ 15a bestimmt den im Gesetz bisher nicht definierten Begriff der Anrechnung. Absatz 1 regelt die Folgen der Anrechnung im Innenverhältnis zwischen dem Anwalt und seinem Mandanten. Absatz 2 betrifft die sich daraus ergebenden Wirkungen im Verhältnis zu Dritten, die am Mandatsverhältnis nicht beteiligt sind (BT-Drucks. 16/12717, S. 58), und stellt klar, welche Rechtsfolgen in diesem Verhältnis eintreten, wenn nach der Vorbemerkung 3 Abs. 4 RVG-VV eine Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 bis 2303 auf die Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV RVG anzurechnen ist. Zu dieser Klarstellung sah sich der Gesetzgeber wegen einer nach seiner Auffassung dem Zweck der Anrechnung widersprechenden Auslegung der Vorschrift über die Anrechnung nach einer Entscheidung des VIII. Zivilsenats (Beschl. v. 22. Januar 2008, VIII ZB 57/07, NJW 2008, 1323, 1324) veranlasst (vgl. BT-Drucks. 16/12717, S. 58). Dies hat der XII. Zivilsenat in dem Beschluss vom 9. Dezember 2009, (XII ZB 175/07, FamRZ 2010, 456 ff.) im Einzelnen dargelegt. Der erkennende Senat tritt dieser Auffassung bei.
Die von dem X. Zivilsenat (Beschluss vom 29. September 2009, X ZB 1/09, NJW 2010, 76, 78) gegen dieses Verständnis der Gesetzesmaterialien zu § 15a RVG vorgetragenen Bedenken teilt der Senat nicht. Der Wille des Gesetzgebers zu einer bloßen Klarstellung der Rechtslage kommt in den Materialien eindeutig zum Ausdruck, wenn in diesen erklärt wird, dass das Verständnis der Anrechnung in den im Vorjahr ergangenen Entscheidungen des Bundesgerichtshofs den Auftraggeber benachteilige und das Kostenfestsetzungsverfahren zusätzlich belaste, was beides unmittelbar den Zwecken zuwider laufe, die der Gesetzgeber mit dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz verfolgt habe (BT-Drucks 16/12717, S. 58). Da das davon abweichende Verständnis des § 15a RVG als Gesetzesänderung für die Entscheidung des X. Zivilsenats nicht tragend ist (aaO, 78), bedarf es keiner Vorlage der Rechtsfrage an den Großen Senat für Zivilsachen nach § 132 Abs. 2 Satz 1 GVG.
2. Der Beschluss des Beschwerdegerichts ist wegen des Rechtsfehlers, auf dem er beruht, aufzuheben und der Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts dahin abzuändern, dass die Verfahrensgebühr aus der Kostenrechnung in vollem Umfange berücksichtigt wird.
IV.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Die Festsetzung des Beschwerdewerts für die außergerichtlichen Kosten beruht auf § 3 ZPO.
| Klein | Schmidt-Räntsch | Czub | |||
| Lemke | Stresemann |
Zitiert von (30)
- BGH · VIII ZB 15/10 · 10.08.2010Kostenfestsetzung: Keine Kürzung der Verfahrensgebühr durch vorgerichtliche Geschäftsgebühr
- BGH · VI ZB 45/10 · 07.12.2010Kostenfestsetzung nach Prozessvergleich: Anrechnung vorgerichtlicher Geschäftsgebühr (§ 15a RVG)
- BGH · VII ZB 15/10 · 28.10.2010Kostenfestsetzung – Anrechnung der Geschäftsgebühr in Altfällen; Nachfestsetzung möglich
- BGH · IV ZB 5/10 · 15.09.2010Kostenfestsetzung: Keine Anrechnung der Geschäftsgebühr auf Verfahrensgebühr in Altfällen
- BGH · XI ZB 17/11 · 20.12.2011RVG: Anrechnung vorgerichtlicher Geschäftsgebühr auf zweitinstanzliche Verfahrensgebühr
- BGH · I ZB 95/09 · 07.02.2011Kostenfestsetzung nach einstweiliger Verfügung: Keine Anrechnung der Geschäftsgebühr auf Nr. 3100 VV RVG
- BGH · XI ZB 7/10 · 28.09.2010Rechtsbeschwerde zur Anrechnung von Geschäftsgebühr auf Verfahrensgebühr (§15a RVG, Altfälle)
- BGH · XI ZB 16/11 · 29.11.2011RVG: Anrechnung Geschäftsgebühr bei Klage des Zessionars aus abgetretenem Recht
- BGH · VI ZB 26/10 · 19.10.2010§15a RVG auf laufende Kostenfestsetzungsverfahren: Anrechnung von Geschäftsgebühr
- Oberlandesgericht Hamm · 25 W 113/10 · 03.08.2010Abänderung der Kostenfestsetzung: Anwendung des § 15a RVG auf Altfälle
- BGH · I ZB 61/08 · 28.04.2011Anrechnung von Geschäftsgebühr auf Verfahrensgebühr bei Beratungshilfe im Kostenfestsetzungsverfahren
- BGH · I ZB 96/09 · 07.02.2011Anwaltsgebühren: Verfahrensgebühr bei einstweiliger Verfügung in voller Höhe anzusetzen
- BGH · XII ZB 251/10 · 28.07.2010BGH: Volle Berücksichtigung erhöhter Verfahrensgebühr nach § 15a RVG
- BGH · VII ZB 55/09 · 28.10.2010Kostenfestsetzung: Keine hälftige Anrechnung der Geschäftsgebühr auf Verfahrensgebühr (VII ZB 55/09)
- BGH · IV ZB 3/08 · 15.09.2010Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr bei Kostenfestsetzung (IV ZB 3/08)
- BGH · I ZB 47/10 · 03.02.2011Kostenfestsetzung: Nachfestsetzung von Verfahrensgebühr trotz Anrechnung der Geschäftsgebühr
- BGH · VII ZB 99/09 · 28.10.2010Kostenfestsetzung: Verfahrensgebühr in Altfällen voll anzusetzen – hälftige Anrechnung abgelehnt
- BGH · VI ZB 50/10 · 15.03.2011Kostenfestsetzung: Anwendung des § 15a RVG und Anrechnung vorprozessualer Geschäftsgebühr
- BGH · V ZB 272/10 · 05.02.2011Kostenfestsetzung: Keine Anrechnung der Geschäftsgebühr gegenüber Dritten in Altfällen
- Finanzgericht Düsseldorf · 15 Ko 521/11 KF · 02.05.2011Erinnerung gegen Kostenfestsetzung: Anrechnung der Geschäftsgebühr nach VV RVG
- BGH · VI ZB 86/09 · 04.11.2010BGH: Anrechnung vorgerichtlicher Geschäftsgebühr schmälert Verfahrensgebühr nicht
- BGH · VII ZB 116/09 · 28.10.2010Anrechnung der Mahnverfahren-Verfahrensgebühr bei tituliertem Geschäftsgebühranspruch
- Finanzgericht Düsseldorf · 15 Ko 2447/10 KF · 12.11.2010PKH-Vergütung: Anrechnung der Geschäftsgebühr im Altfall nach § 60 RVG
- Finanzgericht Münster · 15 Ko 2447/10 KF · 12.11.2010PKH-Vergütung: Anrechnung der Geschäftsgebühr im Altfall nach § 60 RVG
- Oberlandesgericht Hamm · 25 W 661/09 · 25.06.2010Kostenfestsetzung: Anwendung des § 15a RVG auf Altfälle/Bekämpfung hälftiger Anrechnung
- BGH · IV ZB 41/09 · 15.09.2010Kostenfestsetzung: Keine Anrechnung der Geschäftsgebühr auf Verfahrensgebühr in Altfällen
- Oberlandesgericht Düsseldorf · I-24 U 78/11 · 17.01.2012Heimträgerhaftung: Sturz beim Toilettengang erfordert gesteigerte Obhutspflichten
- Oberlandesgericht Hamm · 25 W 11/10 · 30.07.2010Kostenfestsetzung: § 15a RVG gilt auch für Altfälle – volle Verfahrensgebühr
- Oberlandesgericht Hamm · I-25 W 135/11 · 13.05.2011RVG-Anrechnung bei Abtretung: Geschäftsgebühr des Zedenten auf Verfahrensgebühr
- Oberlandesgericht Düsseldorf · II-10 WF 12/10 · 07.09.2010Anwendbarkeit des § 15a RVG auf Altfälle: Beschwerde der Landeskasse zurückgewiesen