Treffer
BGH Beschluss

Rechtsbeschwerde wegen Verstoßes gegen den gesetzlichen Richter im Beschwerdeverfahren

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Zivilsenat
Aktenzeichen
V ZB 35/26
Datum
16.09.2026
Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
ECLI
ECLI:DE:BGH:2026:160926BVZB35.26.0
Quelle
Eine Bietinteressentin begehrte teilweise ungeschwärzte Akteneinsicht in eine Zwangsversteigerungsakte und wandte sich gegen die Zurückweisung ihrer sofortigen Beschwerde. Der Einzelrichter des Landgerichts hatte die Rechtsbeschwerde zugelassen. Der BGH hob die Entscheidung auf, weil der Einzelrichter bei Bejahung eines Zulassungsgrundes das Verfahren zwingend auf die Kammer hätte übertragen müssen. Die Sache wurde zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bejaht der Einzelrichter in einer Beschwerdesache einen Zulassungsgrund für die Rechtsbeschwerde, muss er das Verfahren gemäß § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO zwingend auf das Kollegium übertragen.

2

Entscheidet der Einzelrichter trotz bejahten Zulassungsgrundes selbst in der Sache, verletzt dies Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG, weil die Entscheidung dem gesetzlichen Richter entzogen wird.

3

Die Zulassung der Rechtsbeschwerde durch den Einzelrichter ist nicht bereits deshalb unwirksam, weil sie nicht durch die Kammer ausgesprochen wurde.

4

Das Rechtsbeschwerdegericht hat einen Verstoß gegen das Gebot des gesetzlichen Richters von Amts wegen zu berücksichtigen.

5

Nach Aufhebung wegen fehlerhafter Entscheidung durch den Einzelrichter ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Übertragung auf die Kammer weiterhin vorliegen.

Vorinstanzen

vorgehend LG Amberg, 8. April 2026, Az: 33 T 228/26

vorgehend AG Amberg, 9. März 2026, Az: 1 K 65/24

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde der Beteiligten wird der Beschluss des Landgerichts Amberg - 3. Zivilkammer - vom 8. April 2026 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung an das Beschwerdegericht zurückverwiesen.

Gründe

I.

1

Die Beteiligte beantragt als Bietinteressentin gegenüber dem Amtsgericht Akteneinsicht in Teile der Zwangsversteigerungsakte. Das Amtsgericht hat diesem Antrag nur mit näher bestimmten Einschränkungen (Schwärzungen) entsprochen. Gegen die Zurückweisung ihrer hiergegen gerichteten sofortigen Beschwerde wendet sich die Beteiligte mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde.

II.

2

1. Die Rechtsbeschwerde ist zulässig. Insbesondere ist die Entscheidung über die Zulassung des Rechtsmittels nicht deshalb unwirksam, weil sie durch den Einzelrichter und nicht durch die Kammer erfolgt ist (st. Rspr., vgl. zuletzt Senat, Beschluss vom 12. Januar 2026 - V ZB 51/25, juris Rn. 2 mwN).

3

2. Die angefochtene Entscheidung unterliegt bereits deshalb der Aufhebung, weil sie unter Verletzung des Verfassungsgebots des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) ergangen ist. Der Einzelrichter hat bei Rechtssachen, in denen er einen Zulassungsgrund bejaht, zwingend das Verfahren an das Kollegium zu übertragen (§ 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO). Bejaht er, wie hier, mit der Zulassungsentscheidung zugleich die - im Sinne aller in § 574 Abs. 2 ZPO genannten Zulassungsgründe zu verstehende - grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache, ist seine Entscheidung objektiv willkürlich und verstößt gegen das Verfassungsgebot des gesetzlichen Richters. Diesen Verstoß hat das Rechtsbeschwerdegericht von Amts wegen zu berücksichtigen (st. Rspr.; vgl. zuletzt Senat, Beschluss vom 12. Januar 2026 - V ZB 51/25, juris Rn. 3 mwN).

4

3. Die Zurückverweisung der Sache erfolgt an den Einzelrichter, der zunächst zu überprüfen haben wird, ob angesichts des zwischenzeitlich in einem Parallelverfahren ergangenen Beschlusses des Senats vom 21. Mai 2026 (V ZB 90/25, WM 2026, 1126) die gemäß § 568 Abs. 1 Satz 2 ZPO für eine Übertragung an die Kammer erforderlichen Voraussetzungen noch gegeben sind.

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