Treffer
BGH Beschluss

Akteneinsicht im Zwangsversteigerungsverfahren: Einzelrichter trotz Zulassung

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Zivilsenat
Aktenzeichen
V ZB 31/26
Datum
07.10.2026
Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
ECLI
ECLI:DE:BGH:2026:071026BVZB31.26.0
Quelle
Eine Bietinteressentin begehrte umfassendere Einsicht in Teile einer Zwangsversteigerungsakte, nachdem das Amtsgericht die Akteneinsicht nur mit Schwärzungen gewährt hatte. Das Landgericht wies ihre sofortige Beschwerde durch den Einzelrichter zurück, ließ jedoch die Rechtsbeschwerde zu. Der BGH hob die Entscheidung wegen Verletzung des Rechts auf den gesetzlichen Richter auf. Bejaht der Einzelrichter einen Zulassungsgrund, muss er das Verfahren nach § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO dem Kollegium übertragen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bejaht der Einzelrichter in einer Beschwerdesache einen Zulassungsgrund für die Rechtsbeschwerde, hat er das Verfahren gemäß § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO zwingend dem Kollegium zu übertragen.

2

Entscheidet der Einzelrichter trotz Bejahung eines Zulassungsgrundes selbst, verletzt dies Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG, wenn die unterbliebene Übertragung objektiv willkürlich ist.

3

Die Zulassung der Rechtsbeschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung erfasst die in § 574 Abs. 2 ZPO genannten Zulassungsgründe.

4

Ein Verstoß gegen das Gebot des gesetzlichen Richters ist vom Rechtsbeschwerdegericht von Amts wegen zu berücksichtigen.

5

Nach einer Zurückverweisung hat der Einzelrichter zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Übertragung auf die Kammer weiterhin vorliegen.

Vorinstanzen

vorgehend BGH, 16. April 2026, Az: V ZB 31/26, Beschluss

vorgehend LG Amberg, 18. März 2026, Az: 33 T 167/26

vorgehend AG Amberg, 23. Februar 2026, Az: 1 K 57/24

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde der Beteiligten wird der Beschluss des Landgerichts Amberg - 3. Zivilkammer - vom 18. März 2026 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung an das Beschwerdegericht zurückverwiesen.

Gründe

I.

1

Die Beteiligte beantragt als Bietinteressentin gegenüber dem Amtsgericht Akteneinsicht in Teile der Zwangsversteigerungsakte. Das Amtsgericht hat diesem Antrag nur mit näher bestimmten Einschränkungen (Schwärzungen) entsprochen. Gegen die Zurückweisung ihrer hiergegen gerichteten sofortigen Beschwerde wendet sich die Beteiligte mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde.

II.

2

1. Die Rechtsbeschwerde ist zulässig. Insbesondere ist die Entscheidung über die Zulassung des Rechtsmittels nicht deshalb unwirksam, weil sie durch den Einzelrichter und nicht durch die Kammer erfolgt ist (st. Rspr., vgl. zuletzt Senat, Beschluss vom 16. September 2026 - V ZB 35/26, juris Rn. 2 mwN).

3

2. Die angefochtene Entscheidung unterliegt bereits deshalb der Aufhebung, weil sie unter Verletzung des Verfassungsgebots des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) ergangen ist. Der Einzelrichter hat bei Rechtssachen, in denen er einen Zulassungsgrund bejaht, zwingend das Verfahren an das Kollegium zu übertragen (§ 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO). Bejaht er, wie hier, mit der Zulassungsentscheidung zugleich die - im Sinne aller in § 574 Abs. 2 ZPO genannten Zulassungsgründe zu verstehende - grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache, ist seine Entscheidung objektiv willkürlich und verstößt gegen das Verfassungsgebot des gesetzlichen Richters. Diesen Verstoß hat das Rechtsbeschwerdegericht von Amts wegen zu berücksichtigen (st. Rspr.; vgl. zuletzt Senat, Beschluss vom 16. September 2026 - V ZB 35/26, juris Rn. 3 mwN).

4

3. Die Zurückverweisung der Sache erfolgt an den Einzelrichter, der zunächst zu überprüfen haben wird, ob angesichts des zwischenzeitlich in einem Parallelverfahren ergangenen Beschlusses des Senats vom 21. Mai 2026 (V ZB 90/25, WM 2026, 1192) die gemäß § 568 Abs. 1 Satz 2 ZPO für eine Übertragung an die Kammer erforderlichen Voraussetzungen noch gegeben sind.

BrücknerHamdorfLaube
HaberkampMalik