Treffer
BGH Beschluss

Keine Verfahrensaussetzung für Bietinteressentin wegen beschränkter Akteneinsicht

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Zivilsenat
Aktenzeichen
V ZB 31/26
Datum
16.04.2026
Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
ECLI
ECLI:DE:BGH:2026:160426BVZB31.26.0
Quelle
Eine Bietinteressentin begehrte im Rechtsbeschwerdeverfahren die Aussetzung einer Zwangsversteigerung oder vorläufig ungeschwärzte Akteneinsicht. Der BGH wies den Antrag auf Einstellung des Verfahrens mangels funktioneller Zuständigkeit als unzulässig zurück. Die vorläufige ungeschwärzte Akteneinsicht lehnte er wegen unzulässiger Vorwegnahme der Hauptsache ab. Der Bietinteressentin drohten keine unzumutbaren Nachteile, weil sie bieten und die wesentlichen Versteigerungsinformationen nutzen könne.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Anordnungsbefugnis des Rechtsbeschwerdegerichts nach § 575 Abs. 5 i.V.m. § 570 Abs. 3 ZPO beschränkt sich auf Maßnahmen zur Vollziehung der angefochtenen Entscheidung.

2

Eine einstweilige Anordnung nach § 570 Abs. 3 ZPO ist keine einstweilige Verfügung und erlaubt keine über den Gegenstand der angefochtenen Entscheidung hinausgehenden Regelungen.

3

Ein nicht am Zwangsversteigerungsverfahren Beteiligter kann als bloßer Bietinteressent nicht aus eigenem Recht die Einstellung, Verlegung oder Vertagung des Versteigerungstermins verlangen.

4

Die einstweilige Gewährung ungeschwärzter Akteneinsicht ist grundsätzlich unzulässig, wenn sie das mit dem Rechtsmittel verfolgte Hauptsachebegehren vorwegnimmt und keine besonders gewichtigen Nachteile eine Ausnahme gebieten.

5

Die Beschränkung der Akteneinsicht begründet für einen Bietinteressenten regelmäßig keinen unzumutbaren Nachteil, wenn ihm die Teilnahme am Termin und die Nutzung wesentlicher Informationen für seine Bietentscheidung möglich bleiben.

Vorinstanzen

vorgehend LG Amberg, 18. März 2026, Az: 33 T 167/26

vorgehend AG Amberg, 23. Februar 2026, Az: 1 K 57/24

Tenor

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

Die Beteiligten zu 2 und 3 betreiben ein Verfahren zur Zwangsversteigerung eines Grundstücks. Die Beteiligte zu 1 beantragte als Bietinteressentin gegenüber dem Amtsgericht Akteneinsicht. Diese wurde ihr mit der Einschränkung gewährt, dass die personenbezogenen Daten der Beteiligten in den zur Einsicht bereit gestellten Unterlagen geschwärzt wurden.

2

Gegen die Zurückweisung ihrer hiergegen gerichteten sofortigen Beschwerde durch das Landgericht hat die Beteiligte zu 1 die zugelassene Rechtsbeschwerde eingelegt. Nach ihren Angaben ist der Versteigerungstermin auf den 21. April 2026 bestimmt worden. Im Hinblick darauf beantragt sie unter anderem, die Vollziehung der angefochtenen Entscheidung auszusetzen und die einstweilige Anordnung zu erlassen, dass das Zwangsversteigerungsverfahren bis zur Entscheidung über die Rechtsbeschwerde ausgesetzt wird. Alternativ begehrt sie, ihr durch einstweilige Anordnung noch vor dem Versteigerungstermin „vorläufig ungeschwärzte Akteneinsicht“ zu gewähren.

II.

3

Der Antrag der Beteiligten zu 1 hat keinen Erfolg. Er ist zum Teil bereits unzulässig und im Übrigen unbegründet.

4

1. Der Antrag auf einstweilige Einstellung des Zwangsversteigerungsverfahrens ist als unzulässig zurückzuweisen, weil der Senat als Rechtsbeschwerdegericht für eine solche Maßnahme funktionell nicht zuständig ist.

5

a) Nach § 575 Abs. 5 i.V.m. § 570 Abs. 3 ZPO kann das Rechtsbeschwerdegericht vor der Entscheidung eine einstweilige Anordnung erlassen, insbesondere die Vollziehung der angefochtenen Entscheidung aussetzen. Sinn und Zweck der Regelung ist es, dem Rechtsmittelgericht nach dessen pflichtgemäßem Ermessen die Möglichkeit zu eröffnen, die von den im Instanzenzug vorausgegangenen Entscheidungen ausgehenden Wirkungen für die Dauer des Rechtsmittelverfahrens zu hemmen (vgl. BGH, Beschluss vom 1. Dezember 2005 - IX ZB 208/05, NJW-RR 2006, 332 Rn. 5). Durch den Erlass einer einstweiligen Anordnung kann das Rechtsmittelgericht verhindern, dass die angegriffene, noch nicht rechtskräftige Entscheidung Wirkungen entfaltet, die durch eine von dem Rechtsmittelgericht später zu treffende ersetzende Sachentscheidung nicht mehr beseitigt werden könnten (vgl. BGH, Beschluss vom 1. Dezember 2005 - IX ZB 208/05, aaO Rn. 6).

6

b) Die Vorschrift des § 570 Abs. 3 ZPO eröffnet dem Rechtsmittelgericht aber nur die Möglichkeit, einstweilige Anordnungen in Bezug auf die Vollziehung der angefochtenen Entscheidung zu treffen (vgl. BGH, Beschluss vom 31. Juli 2018 - VII ZB 18/18, juris Rn. 4; Beschluss vom 1. Dezember 2005 - IX ZB 208/05, NJW-RR 2006, 332 Rn. 7). Anordnungen nach § 570 Abs. 3, § 575 Abs. 5 ZPO sind keine einstweiligen Verfügungen (vgl. BGH, Beschluss vom 1. Dezember 2005 - IX ZB 208/05, aaO), durch die auch weitergehende Regelungen getroffen werden können (vgl. Zöller/G. Vollkommer, ZPO, 36. Aufl., vor § 916 Rn. 1c).

7

c) Die begehrte einstweilige Einstellung des Versteigerungsverfahrens ist von der Anordnungsbefugnis nach § 575 Abs. 5 i.V.m. § 570 Abs. 3 ZPO danach nicht gedeckt. Sie geht über die Gewährung von Akteneinsicht als Gegenstand der angefochtenen Entscheidung hinaus und zielt auf eine Einwirkung auf das laufende Versteigerungsverfahren, die der Beteiligten zu 1 als am Versteigerungsverfahren nicht beteiligter (§ 9 ZVG) Bietinteressentin nicht zusteht. Das Zwangsversteigerungsverfahren hat als Vollstreckungsverfahren die Befriedigung von Geldforderungen der betreibenden Gläubiger zum Ziel. Es wird allein im Interesse der Beteiligten durchgeführt. Dritte können daher aus eigenem Recht nicht verlangen, ein laufendes Verfahren einzustellen oder einen bestimmten Versteigerungstermin zu verlegen oder zu vertagen, um ihnen die Abgabe von Geboten zu ermöglichen.

8

d) Zur Einstellung des Versteigerungsverfahrens, für die das Zwangsversteigerungsgesetz besondere Regelungen vorsieht, ist daher funktionell primär das Vollstreckungsgericht befugt und auch dieses nicht auf den Antrag eines Bietinteressenten hin (vgl. §§ 30 ff., § 74a ff., § 86 ZVG). Eine Einstellung unmittelbar nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung kann das Prozessgericht (§ 769 Abs. 1 ZPO) oder in besonderen Fällen das Versteigerungsgericht (§ 769 Abs. 2 ZPO) anordnen (vgl. hierzu Stöber/Keller, ZVG, 24. Aufl., Einl. Rn. 75 ff.), nicht aber das Beschwerde- oder Rechtsbeschwerdegericht in einem Beschwerdeverfahren eines am Zwangsversteigerungsverfahren nicht beteiligten Dritten, der als Bietinteressent Akteneinsicht begehrt.

9

2. Der Antrag auf vorläufige Gewährung von Einsicht in die ungeschwärzten Akten ist dagegen zwar zulässig, weil er dem Inhalt des abgelehnten Antrags entspricht und damit die Wirkung der angefochtenen Entscheidung betrifft. Er ist indes nicht begründet.

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a) Eine derartige Anordnung verstieße gegen das auch im Anordnungsverfahren nach § 575 Abs. 5 i.V.m. § 570 Abs. 3 ZPO geltende grundsätzliche Verbot einer Vorwegnahme der Hauptsache, die nur unter besonderen, engen Voraussetzungen zulässig ist (vgl. zum einstweiligen Verfügungsverfahren BGH, Beschluss vom 11. Oktober 2017 - I ZB 96/16, GRUR 2018, 292 Rn. 34). Denn hierdurch würde das von der Beteiligten zu 1 mit der Rechtsbeschwerde verfolgte Begehren bereits erfüllt, ohne dass hinreichend gewichtige, mit der Durchführung des Rechtbeschwerdeverfahrens verbundene Nachteile dies gebieten.

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b) Selbst wenn die Beteiligte zu 1 nach § 42 Abs. 1 ZVG Anspruch auf eine nicht durch Schwärzungen beschränkte Einsicht in die dort angeführten Aktenbestandteile haben und das Zwangsversteigerungsverfahren noch vor Abschluss des Rechtsbeschwerdeverfahrens beendet werden sollte, wäre dies für die Beteiligte zu 1 nicht mit unzumutbaren Nachteilen verbunden. Auch wenn eine uneingeschränkte Akteneinsicht ihr möglicherweise eine bessere Vorbereitung auf den Versteigerungstermin erlauben sollte (vgl. hierzu Schmidt-Wudy, NJW 2022, 2071 Rn. 3 f.), ist sie durch deren Verweigerung nicht gehindert, an einem Versteigerungstermin teilzunehmen und auf das Versteigerungsobjekt zu bieten. Die eingeschränkte Akteneinsicht - insbesondere in das nach § 74a Abs. 5 ZVG eingeholte Wertgutachten - und die eingangs des Versteigerungstermins gemäß § 66 Abs. 1 ZVG bekannt gegebenen Angaben verschaffen ihr bereits wesentliche Informationen für eine Bietentscheidung.

BrücknerHamdorfLaube
HaberkampMalik

Zitiert (2)