Beiordnung eines Notanwalts für Rechtsbeschwerde zurückgewiesen – fehlende Substantiierung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Zivilsenat
- Aktenzeichen
- V ZA 14/11
- Datum
- 24.08.2011
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
Abstrakte Rechtssätze
Nach § 78b ZPO kann einer Partei ein Rechtsanwalt beigeordnet werden, wenn sie trotz zumutbarer Anstrengungen keinen zur Vertretung bereiten Rechtsanwalt findet und die Rechtsverfolgung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Die Voraussetzung, dass kein Rechtsanwalt gefunden worden sei, ist nur erfüllt, wenn die Partei ihre zumutbaren Bemühungen dem Gericht substantiiert darlegt und gegebenenfalls nachweist.
Die bloße Behauptung, benannte Rechtsanwälte hätten eine Mandatsübernahme abgelehnt, genügt nicht den Anforderungen an eine substantielle Darlegung oder einen Nachweis.
Fehlt eine substantiierte Darlegung der erfolglosen Anwaltssuche, ist ein Antrag auf Beiordnung nach § 78b ZPO zurückzuweisen.
Vorinstanzen
vorgehend LG Karlsruhe, 10. Mai 2011, Az: 11 S 50/11, Beschluss
vorgehend AG Baden-Baden, 1. Februar 2011, Az: 22 C 74/10 WEG
nachgehend BGH, 29. September 2011, Az: V ZA 14/11, Beschluss
Tenor
Der Antrag der Beklagten auf Beiordnung eines Notanwalts für die Durchführung einer Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 11. Zivilkammer des Landgerichts Karlsruhe vom 10. Mai 2011 wird zurückgewiesen.
Gründe
Der Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts ist nicht begründet.
Nach § 78b ZPO kann einer Partei ein Rechtsanwalt beigeordnet werden, wenn sie einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die Rechtsverfolgung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Die zuerst genannte Voraussetzung ist nur erfüllt, wenn die Partei trotz zumutbare Anstrengungen einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht gefunden und ihre diesbezüglichen Bemühungen dem Gericht substantiiert dargelegt und gegebenenfalls nachgewiesen hat (s. nur BGH, Beschluss vom 25. Januar 2007 - IX ZB 186/06, FamRZ 2007, 635 f.). Daran fehlt es hier. Die Beklagten haben zwar innerhalb der bis zum 16. Juni 2011 laufenden Rechtsmittelfrist den Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts gestellt, aber nicht dargelegt, aus welchen Gründen die von ihnen genannten Rechtsanwälte zur Übernahme des Mandats nicht bereit waren. Ihre bloße Erklärung, die Rechtsanwälte hätten eine Vertretung abgelehnt, genügt den Anforderungen an eine substantiierte Darlegung und einen Nachweis nicht (vgl. BGH, Beschluss vom 27. April 1005 - III ZB 4/95, NJW-RR 1995, 1016).
| Lemke | Stresemann | Weinland | |||
| Schmidt-Räntsch | Roth |
Zitiert von (5)
- BGH · III ZR 211/14 · 27.11.2014Beiordnung eines Notanwalts nach Mandatsniederlegung wegen Streit über Nichtzulassungsbeschwerde abgelehnt
- BGH · VIII ZA 6/20 · 20.10.2020Beiordnung Notanwalts abgelehnt – Berufung unzulässig wegen zu geringem Beschwerdewert
- Oberverwaltungsgericht NRW · 6 A 2174/14 · 18.02.2015Beiordnung eines Notanwalts in Zulassungsverfahren abgelehnt wegen unzureichender Darlegung
- BVerwG · 2 B 28/22 · 15.12.2022Notanwaltsbeiordnung bei Nichtzulassungsbeschwerde: Ablehnung wegen Aussichtslosigkeit
- Landgericht Siegen · 5 O 55/17 · 23.06.2021Beiordnung eines Notanwalts abgelehnt wegen fehlender Substantiierung und Aussichtslosigkeit